Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.02.1953 – 1 StR 478/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
me 2345 054
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Jakob H GEHE aus AG:
geboren anD. END EEE in CE (Lanikreis vB- >),
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1953 in der Sitzung vom 27. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Traunstein vom 6. Juni 1952 wird verworfen...
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte machte in einem bürgerlichen Rechtsstreit bei seiner Vernehmung als Beklagter in zwei Punkten unrichtige Angaben und beschwor sie. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass er in einem Punkt bewusst, in dem anderen fahrlässig die Wahrheitspflicht. verletzte, und hat ihn wegen Meineids verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung ı des § 267 StPO,- weil das Urteil ‚GUN; inneren Tatseite keine ausreichenden Yeststellungen enthalte. Das trifft nicht zu: Die Urteilsgründe ergeben folgendes: Der Angeklagte verneinte .der. Wahrheit zuwider, von der Klägerin einen Betrag von.30 DM zur Bezahlung von Treibgas erhalten zu haben; er war:sich der Unrichtigkeit seiner Bekundung bewusst und beschwor daher ‚in diesem Punkte etwas Falsches, wissend, dass es unwahr war. "Das Landgericht gibt damit die Tatsachen an, in denen es die gesetzlichen Merkmale des Meineids gefunden hat. § 267 verlangt keine Erörterungen darüber, wie das Gericht zu seiner Überzeugung gekommen ist. Auch in dem Punkt, in dem das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe fahrlässig eine unrichtige Aussage beschworen, entsprechen die Urteilsgründe den Erfordernissen des $. 267 StPO, wie bei der Würdigung der Sachrüge dargetan werden wird.
Die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Der Angeklagte sagte auch über die Dauer seiner Arbeitslosigkeit falsch aus. Sein Verteidigungsvorbringen, er habe sich hierüber geirrt, hält das Landgericht nicht für widerlegt. Es nimmt jedoch keinen festgewurzelten Irrtum an, ist vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte seine falsche Aussage hätte vermeiden können, wenn er bei seiner
Vernehmung nicht die Sorgfalt ausser acht gelassen hätte,
-3-—
zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt. Es führt aus, der Angeklagte habe den Eid nicht unmittelbar nach seiner Vernehmung zu jeisten gehabt, sondern erst in einer späteren Verhandlung, nachdem seine Aussage nochmals mit ihm erörtert worden war. Ihr Inhalt betraf einen einfachen Sachverhalt. Der angeklagte behauptete, er sei kurz nach der Währungsreform arbeitslos geworden, während er in Wahrheit bis zum 5. Februar 1949 beschäftigt und dann nur etwa 6 bis 8 Wochen arbeitslos war. Das Landgericht ist auch überzeugt, dass der Angeklagte beim'Nachdenken darüber, ob er nach dem Währungsstichtag Lohn in DM bezogen hat, hätte erkennen müssen, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entsprach. Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte fahrlässig etwas Falsches beschworen hat, so hat es den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit nicu: verkannt. Diese Schuldform ist gegeben, wenn der Schwörende es unterlassen hat, tatsächliche Anhaltspunkte, die ihm zu Gebote standen, zu benutzen (RGSt 42, 236; 57, 234). Der Sachverhalt bietet’ keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte verpflichtet war, sich durch Erkundigungen auf seine bevorstehende eidliche Parteivernehmung vorzubereiten, und ob in dem Unterlassen eine Fahrlässigkeit gefunden werden kann (vgl für den früheren Parteieid RGSt 62, 126).
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine Wahrheitspflicht in mehreren Punkten verletzt, und zwar teils vorsätzlich, teils fahrlässig. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht seine Straftat als ein Verbrechen des
Meineids gewürdigt (RGSt 60, 58).
Y
Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Bundesrichter Dr. Jagusch Dr. Heimann-Trosien
ist beurlaubt und deshalb
an der Unterzeichnung ver-
hindert. ' Dr. Hörchner
De m