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BGH Entscheidung vom 23.02.1953 – 3 StR 304/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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77 3.34 304/53 2327 001

Im Namen des volkes

In der’ Strafsache segen

den Strassenbahnfahrer Otto X WB aus Demmin: geboren am @. ED ED ir Ol,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juii 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die “evision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts, wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger "ötung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgef&hrdung und Übertretung der 88 1, 9 Abs 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von einem Konat verurteilt worden. Seine devision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils. \

1.) Der Angeklagte ist Strassenbahnführer. Am Vormittag des ..13.0ktober 1952 fuhr er mit einem Strassenbahnzug auf der bMeidericher Strasse in Duisburg in Richtung Heiderich mit einer Geschwindigkeit von 37 km/st. Plötzlich sah er in einem Abstand von 32 Metern vor sich einen Motorradfahrer zwischen den Schienen in gleicher Richtung fahren. Der Angeklagte nahm den Fahrstrom weg, gab Signal und schaltete den ersten Bremskontakt ein. So fuhr er noch 15 m weiter. "Dann erkannte er, dass der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit verringerte, trotzdem aber keine Anstalten traf, die Schienen zu räumen. Nunmehr brenste er mit allen Mitteln, konnte aber nach der Meinung des Landgerichts nicht mehr verhindern, dass die Strassenbahn den Motorradfahrer erfasste, als dieser sich anschickte, von seinem gerade zum Stillstand gekommenen Fahrzeug abzusteigen. Der Motorradfahrer hatte von der Wahrnehmung durch den Angeklagten ab noch 18 m zurückgelegt. Dieser ist somit von der Wahrnehmung bis zum Zubammenstoss eine Strecke von 50 m gefahren. Nach dem Sachverständigengutachten hatte der Angeklagte bei Bremsbeginn eine Geschwindigkeit von 37 km/'st, im Augenblick des Zusammenstosses noch eine solche von

13 km/st. Der Anhalteweg betrug für die genannte Anfangsgeschwindigkeit unter Berücksichtigung einer heaktionsund Bremsansprechzeit von 1,5 Sekunden 33 m.

Die Schuld des Angeklagten sieht die Strafkamuer darin, dass er nicht sofort mit allen Mitteln gebremst hat, als der Motorradfahrer plötzlich nur 32 m vor ihm auf den Schie. nen auftauchte. Hierzu sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, obwohl sich der Motorradfahrer in derselben Richtung bewegt habe. Denn er habe, weil der ilotorradfahrer plötziich aufgetaucht sei, über dessen Geschwindigkeit und seine Fahrweise nichts gewusst und infclgedessen auch nicht erkennen können, ob der Nctorradfahrer gewillt und in der Lage war, den Schienenweg zu räumen. Dabei geht die Straflsammer auf Grund des Sachverständigengutachtens davcn aus, dass es dem Angeklagten, wenn er sofort mit allen Mitteln gebremst hätte, gelungen wäre, den Strassenbahnzug rechtzeitig zum Halten zu bringen.

2.) Die bisherigen Feststellungen und die »rwägungen der Strafkammer tragen den Schuldspruch nicht.

a) Zunächst ergeben sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe Bedenken gegen die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte habe,als er nach der ersten \iehrnehmung des Motorradfahrers noch 15 m weitergefahren war, den Un- *all nicht mehr verhindern können. Insoweit enthält das Urteil möglicherweise einen Widerspruch: Nach Zurücklegung dieser 15 m stand dem Angeklagten noch einAnhalteweg von 35 m zur Verfügung. Denn der Abstand der beiden Fahrzeuge betrug bei der ersten Wahrnehmung 32 m; der Motorradfahrer legte noch 18 m zurück. Das sind zusammen 50 m, von denen die 15 m abzuziehen sind. Andererseits gibt das Urteil unter Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1,5 sec und bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 37 km/st einen Anhalteweg von 33 m an. zs ist daher nicht

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verständlich, warum der Angeklagte, da ihm 35 m zur Verfügung standen, nicht mehr rechtzeitig angehalten hat, obwohl er "mit allen Mitteln bremste". Dies ist um so weniger zu erklären, als der ingelklagte schon auf der ersten Strecke von 15 m den Fahrstrom weggenommen und den ersten Bremskontakt eingeschaltet hatte, so dass seine Geschwindigkeit nach den ?!5 m kaum mehr 37 km/st betragen haben kann. Zudem ist der Anreklagte noch einige Meter über den Haltepunkt des Motorradfahrers hinausgefahren; sein tatsächlicher Anhalteweg betrug also noch mehr als 75 m. j

Schon diese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Urteils. Entweäer hat der Angeklagte nicht schon nach 15 m durchgebremst oder er hat nicht mit allen Nitteln gebremst. Ohne Behebung des aufgezeigten Widerspruchs ist eine Beurteilung der Schuläfrage nicht möglich.

b) Aber auch im übrigen halten die Ausführungen des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als der Angeklagte den Motorradfahrer wahrnahnm, 'hätte sein Anhalteweg zweifellos noch äusgereicht, da sich auch der Motorradfahrer in Fahrtrichtung weiterbewegte. Da aber dessen Geschwindigkeit geringer war, wurde auch der Abstand der beiden Fahrzeuge ständig geringer, so dass alsbald der Zeitpunkt eintrat, in dem der Anhalteweg nicht mehr ausreichte. Sonst hätten die Fahrzeuge - vorschriftsmässiges Bremsen. des Angeklagten vorausgesetzt - nicht zusammenstossen können. Nach einem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten verkehrstechnischen Grundsatz muss zwar jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unä den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so einrichten, dass ein

' Auffahren auf dieses mit Sicherheit vermieden wird. Die

entscheidende Rechtsfrage ist aber die, ob er dabei auch

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allgemein mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahren. den Fahrzeugs rechnen und ob er infolgedessen seinen An- |! halteweg auf den kurzen Bremsweg des vorausfahrenden Tahr. ' zeugs einrichten muss. Diese Frage kann nicht einheitlich entschieden werden; es kommt auf die Umstände des Ninzelfalls an. So ist in der ilechtsprechung enerkannt, dass

der Nachfahrende ein plötzliches Anhalten als möglich berücksichtigen muss, wenn ihm infolge der Verkehrsdichte

durch das vorausfahrende Fahrzeug oder aus sonstigen Gründen der Überblick über die Fahrbahn, insbesondere auch über den Raum ver dem vorausfahrenden Fahrzeug genommen ist. Denn in solchen Fällen kann er nicht beurteilen, ob nicht der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer durch die Verkehrslage gezwungen wird, seinerseits plötzlich zu bremsen, anzuhalten oder einem Hindernis auszuweichen (vgl BGH VRS 1952, 379; BayObLG VRS 1952, 216; OLG Bremen VRS 1952, 619; OLG Köln DAR 1952, 96 u 111; VRS 1952, 222).

Hierüber und über die allgemeine Verkehrslage im Zeitpunkt des Zusammenstosses enthält das Urteil keine Feststellungen, so dass auch aus diesem Grunde eine abschliessende Beurteilung nicht möglich ist. Denn die Rechtslage ist anders zu beurteilen, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer ohne jeden erkennbaren Anlass und ohne dass ihn die Verkehrslage dazu zwingt, plötzlich anhält und dies zudem noch mitten auf der Fahrbahn zwischen den Schienen einer Strassenbahn. in solches Verhalten ist so grob verkehrswidrig und unbesonnen, dass der nachfahrende Verkehrsteilnehmer damit nicht zu rechnen braucht.

c) Allerdings können sich unabhängig von der sonstigen Verkehrslage Anhaltspunkte für ein plötzliches Bremsen oder für die Absicht des vorausfahrenden Verkehrsteilneh-

mers, alsbald anzuhalten, auch aus dessen Fahrweise ergeben. Das ist offenbar der Gesichtspunkt, der die Straf-

kammer veranlasst hat, von weiterer Aufklärung in der oben

erörterten Richtung abzusehen. Über die Fahrweise des kotorradiahrers ist aber nichts Ausreichendes festgestellt. Das Urteil beschränkt sich auf den Hinweis, der Angeklagte habe beim üahrnehmen des Motorradfahrers über dessen Geschwindigkeit und seine beabsichtigte Jahrweise nichts "gewusst". Auf dieses Nichtwissen kommt es aber solange nicht an, als nicht feststeht, mit welcher Geschwindigkeit der Motorradfahrer im Augenblick der Wahrnehmung gefahren ist. Ler Vorwurf der Strafkammer wäre nur dann berechtigt, wenn der .iotorradfahrer schon bei Wahrnehmung durch den - Angeklagten mit ganz geringer Geschwindigkeit gefahren wäre, also’ nicht plötzlich gebremst hätte, und wenn infolgedessen wegen der schnellen Annäherung des Strassenbahnzuges die Gefahr eines Zusammenstosses ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Die Feststellungen der Strafkammer lassen aber die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Motorradfahrers in dem genannten Zeitpunkt offen. Das ergibt sich aus folgender Erwägungs

Da der Angeklagte eihe Anfangsgeschwindigkeit von 37 km/st und beim Zusammenstoss eine solche von 13 km/st hatte, wurde die Strecke von 50 m mit einer Rurchschnittsgeschwindigkeit von ungefähr 26 km/st zurückgelegt. Hierfür brauchte der Angeklagte 7 Sekunden. In etwa 6 Sekun-- den - 1 Sekunde ist für den Beginn des Absteigens abzuziehen - legte der Motorradfahrer seine Strecke von 18 m

- zurück. Hierbei kann er den ersten Teil dieses Weges durchaus mit einer im Verhältnis zur Strassenbahn nicht

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unerheblichen Geschwindigkeit zurückgelegt haben. Nimmt man diese beispielsweise mit 24 km/st an, so benötigte er für die ersten B m seines Weges 1,2 Sekunden; die restlichen 10 m wurden dann in 4,8 Sekunden durchfahren, Das ist möglich, weil der Bremsweg bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 24 km/st und durchschnittlicher Verzögerung nur 6,8 m beträgt. Jedenfalls ist die Annahme der genannten "Anfangsgeschwindigkeit" des Motorradfahrers nach den Feststellungen des Urteils nicht auszuschliesen. Sie steht übrigens auch mit dem Einweis in linklang, dass der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit kur_ ze Zeit nach’ der Wahrnehmung durch den Angeklagten merklich herabgesetzt habe.

Legt man mangels entgegenstehender Feststellungen diese Fahrweise des Motorralfahrers der Beurteilung zugrunde, dann hat sich der Abstand der Fahrzeuge zunächst nur um wenige “eter verringert. Line solche verhältnismässig langsame Annäherung brauchte den Angeklagten nach den Ausführungen zu b) noch nicht zu veranlassen, voll dAurchzubremsen; sein Anhalteweg war in dieser Phase der Annäherung nicht ohne weiteres zu kurz bemessen, Vielmehr kann über die Schuldfrage erst entschieden werden, wenn der Sachverhalt gemäss den Ausführungen zu b) weiter aufgeklärt ist.

3.) Von ihrem Standpunkt aus hat die Strafkammer mit Recht ein erhebliches Mitverschulden des Kotorradfahrers angenommen und deshalb auf die geringe “efängnisstrafe von einem Monat erkannt. Die Anwendung des § 27 b StGB ist ohne nähere Begründung abgelehnt worden, weil der Strafzweck im vorliegenden Fall durch eine Geldstrafe

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nicht erreicht'werden könne. Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu einem Schuldspruch führen, so wird Gelegenheit sein, diese Auffassung zu überprüfen. Die Anwendung des § 27 b StGB lediglich aus Gründen allgemeiner Abschreckung abzulehnen, wäre rechtsfehlerhaft.

Rotberg' Krauss Busch Baldus Maaß

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