Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.02.1953 – 2 StR 785/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r j 2301 045 7
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Dachdecker Gustav_K aus BERND: dort geboren am
2. den Arbeiter hias aus BHHEEEEEREER ; geboren am 1933 N
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. 'Dotterweich als Vorsitzender, ... Bundesrichter Werner. . Bundesrichter Dr. Saher Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GER
als Urkundebeanter der Geschäftestelle, für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom
25. Juii 1952, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte KB
und | betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe: ;
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I. Der: frühere Mitangeklagte. O0 N alt, der zahlreiche Altmetall-, insbesondere Kabeldiebstähle zusammen
mit seinen Söhmen, und anderen Personen begangen hat, schlug den sonst hieran unbeteiligten Angeklagten ii) und I | L, an einem Samstag abend vor, sich an einem Kabeldiebetahl i zu beteiligen. Die Angeklagten erklärten sich einverstan- „' den. Über die Tat wurde nichts weiter gesprochen, so dass beide Angeklagte nicht erfuhren, wo der Diebstahl ausgeführt werden sollte: -Sie zogen von Keiß gestellte alte Jacken an, holten auf. seine Weisung ihre Fahrräder, KB steckte eine ihm von KegiiiiB gereichte Zange zu sich. Um bei der Polizei keinen Verdacht zu erregen, wurde beschlossen, nicht gemeinsam abzufahren. Als Treffpunkt wurde vielmehr der Bahnhof Silib vestimnt. Dorthin fuhren die Angeklagten getrennt. Am Bahnhof erweckte Bil ei Polizeibeamten Verdacht; er, Eu. und der später eintreffende Hermann Ki jung wurden festgenommen.
Die Strafkamer hat die "Angeklagten von dem ihnen zur Last gelegten versuchten gemeinsamen schweren Diebstahl im Sinne der $$.242, 17 wiG, 243, 43, 47 StGB freigesprochen, da es nur zu straflosen. Vorbereitungshendlungen hinsichtlich des beabsichtigten Diebstahls gekomien sei.
Hiergegen wendet eich die Revision der Staatsanwalt- "schaft mit der Sachrüge. Sie meint, die Ausführung des Diebstahls hätte in dem Augenblick begonnen, als sich alle Täter gemeinsam und mit Einbrecherwerkzeug versehen auf den Weg zum Tatort machten. Damit sei der Gewahrsam an dem Kabel unmittelbar gefährdet gewesen. Unerheblich sei, ob nur ein Teil der Täter den Tatort gekannt habe und dass sie, um nicht aufzufallen, auf verschiedenen Wegen zum Treffpunkt gingen. Eventuell hätte Verurteilung aus § 49 a StGB ‚erfolgen müssen.
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-53.
II. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Strafkammer einen Versuch des schweren Diebstahls nicht angenommen hat. Die Auffassung der Strafkamner, ein Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat liege noch nicht vor, weil eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes nicht eingetreten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Anfang der Ausführung einer Straftat ist zu verlangen, dass entweder mit einer Tatbestandshandlung begonnen ist, oder eine solche Handlung vorgenommen ist, die für die natürliche Auffassung vermöge ihrer notwendigen Zugehörigkeit. zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil. des Tatbestandes bildet;
‚die so zusammengefassten Einzelhandlungen müssen in ihrer
Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren An ngr rif?£ euf das
. geschützte Rechtsgut enthalten, dass es dadurch bereits ge-
fährdet und die unmittelbar sich anschliessende Herbeiführung. des Enderfolges nahegerückt ist vgl B6hSt 2, 380. Folgerichtig hat die Rechtsprechung im allgemeinen ‘beim Diebstahl zur Annahme des Versuches nicht genligen lassen, dass sich der Täter auf äen Weg zum Tatort gemacht hat, wie z.B. aus RG 45, 332; 53, 339; 54, 329 hervorgeht.
Im vorliegenden Fall ist ausser Zweifel, dass mit einer Tatbestandshandlung, nämlich der Wegnahnme des zu stehlenden Gegenstandes, noch nicht begonnen wurde. Darin, dass die Angeklagten sich auf den Weg zum Tatort machten, könnte nur dann der Beginn einer Äusführungshandlung erblickt werden, wenn dieses Verhalten der Angeklagten einen unmittelbaren Angriff auf die geschütäte Sache in dem oben dargelegten Sinn enthielte. Die Strafkammer hat im einzelnen noch festgestellt, dass der von KegB 21t ins Auge gefasste Tatort noch kilometerweit von dem Treffpunkt der Angeklagten am Bahnhof SED entfernt 1ag. Sie hat weiter festge-
"stellt, die Angeklagten hätten an diesem Sammelpunkt erst
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die Lage prüfen wollen und die Tat möglicherweise in dieser ' Nacht aufgegeben. Mit Rücksicht auf diese Umstände verneint
die Strafkammer, dass "zwischen Tätern und Tatort" bis zum Zusammentreffen am Bahnhof SB: schon eine. :so: enge, Beziehung bestand, dass der Gewahrsam an dem noch weit entfernt befindlichen Kabel unmittelbar gefährdet war. Nach dem Ausgeführten ist die Verneinung des Anfangs der Ausführung
des Diebstahls in dieser Begründung rechtlich bedenkenfreir L
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III. Dagegen hat die Strafkammer übersehen, dass die Ab- ! sprache zwischen Kein und den Angeklagten die Verab- E redung der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 49a ; StGB enthalten kann. Es war das freisprechende Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Werner: - Dr. Sauer Dr. Ortlieb Dr. Arndt