Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 5 StR 861/52

5. Strafsenat

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2269 057 _

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

a den Angestellten Friedrich K gm aus HG, geboren am EEE 1910 ir Ku

wegen fahrlässiger Tötung

= :

"nat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der - Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Kfvwird

| das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt

den Feststellungen aufgehoben.

oo.

| In diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts mittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Br)

Der Angeklagte war Bürgermeister und Gemeinftedirektor ier Gemeinde HB. Diese Gemeinde hat eine remcinde- ‚jgene Wasserversorgung. Zwischen Pumpstation und Foch- ‚hälter befindet sich eine ca. 600 m lange Schsltleitung, lie als Freileitung gebaut ist. Diese Freileituns ist auf jorzellanisolatoren an Holzmasten als blanke Kupferleitung erlegt und führt eine Spannung von 220 Volt gegen "”rde.

Am 17.12.1951 sind der Schumachermeister KW una ‚er Landwirt Ko@® dadurch tödlich verunglückt, daß sie ‘on einem Draht dieser Freileitung, der von einen Nest uf die Erde herabhing und eine Spannung von 220 Volt ‚egen Erde hatte, einen elektrischen Schlag erhielten.

Die Strafkammer hat dei Angeklagten wegen fahrläsniger ‘ötung der beiden genannten Personen verurteilt. Die 'ahrlässigkeit des Angeklagten sieht sie in folrendeus r habe nicht ausreichend dafür gesorgt, daß mehrere solatoren, deren Beschädisunz ihm seit langen bekannt wer, “üsgewechselt wurden. Das Unglück sei dadurch entstanden, aß einer der beschädigten Isolatoren von seiner in den ast geschraubten Fisenstütze zefallen und in einzelnen 'eilen zu Boden gefallen sei. Dadurch seien die Drähte, ie an diesem ®ckmast mit Schlußbunden versehen waren, leichfalls herabgefallen. Der Tintritt des Erfolges sei ür den Angeklagten voraussehbar gewesen. Zwar Sei er ale auf diesem Gebiet, er habe jedoch gewußt, daß ein :chadhafter Isolator einen Schaden der Leitung darstelle, a er sonst eine Reparatur nickt für nötig befunden hätte. aß ein Schaden an einer elektrischen Anlage eine Gefahr ür Menschenleben darstelle und dadurch auch der Tod on Menschen verursacht werden könne, sei auch für jeden ‚aien voraussehbar.

- 3.

- 3 - II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rüst. Sie hat Erfolg.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte für rechtzeitige Reparatur der Isoiatoren hätte sorgen müssen, und daß seine pflichtwidrige Unterlassunr ursächlich für den eingetretenen Erfolg war. Sie hat aber die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht rechtsirrtunsfrei begründet.

Für die Beurteilung, ob der Täter fahrlässig fehzndelt hat, ist stets von der konkreten Gefahrenlage auszurehen, die er pflichtwidrig herbeigeführt hat. Diese Gefahrenlage bestand im vorliegenden Fall in der Beschädigung der Isolatoren, nicht in einer sonstigen Leitungsbeschädigung. Die Strafkammer durfte also die Frage nicht so stellen, ob jeder und damit auch der Angeklagte wissen kann, daß beschädigte elektrische Leitungen den Tod eines !Y!enschen herbeiführen können. Vielmehr mußte sie fragen, ob der Angeklagte bei der ihm zuzumutenden pflichtgemäßen Sorgfalt voraussehen konnte, daß gerade die Beschädigung der Isolatoren die Gefahr für Menschenleben erhöhen werde, die von jeder, auch unbeschädigten, Starkstromleitung ausgehen kann. Hierfür kommt es vor allem darauf an, ob eiwa das Verhalten sachverständiger Personen, insbesondere Angaben des früheren Mitangeklagten oder Berichte der WOHER cmbH in dem Angeklagten den Eindruck erweckt haben und erwecken durften, die Reparatur sei nicht aus Gründen der allgemeinen Sicherheit erforderlich, sondern nur im Interesse der Ordnung oder, um die ungestörte

Wasserversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.

Da hierüber ausreichende Feststellungen bisher richt getroffen sind, muß das Urteil aufgehoben und die Sac'.e an die Strafkammer zurückverwiesen werden.

-4- Die Entscheidung entspricht dem Antrage des ;oberbundesanwalts. Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siener