Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 877/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F. 2 StR 877/52 Ru
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz 3 um _
aus CE: dort geboren am EEE 1914, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WM in der Verhandlung, Landgerichtsrat dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-. dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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&ründe: Der. Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, war der Erfolg nicht zu versagen» "
Nach dem Urteil hat der Angeklagte vor dem ersten meilakt der fortgesetzten Handlung eine grössere Menge Alkohol zu sich genommen. Er wurde, da er sonst nicht zu trinken pflegte, "recht betrunken", Als er an die frische Iuft kam, machte sich die Alkoholwirkung besonders stark bemerkbar. Der frühere Mitangeklagte Run benutzte die lage und näherte sich dem Angeklagten in unzüchtiger Weise; dieser "fand jedoch in seinem benebelten Zustande nicht die Kraft, sich zu wehren". Nach der Tat ist der Angeklagte auf dem Heimweg mit dem Fahrrad infolge seiner Trunkenheit noch gestürzt. Diese Feststellungen forderten eine Prüfung, ob nicht die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten wegen des Alkoholgenusses aufgehoben oder erheblich vermindert war und die Voraussetzungen des § 5i Abs 1 oder 2 StGB vorliegen. Das Urteil lässt nicht ersehen, dass die Strafkammer diese Prüfung überhaupt oder, wenn ja, in rechtlich zutreffender Weise vorgenommen hat. Es konnte daher keinen Bestand haben.
Das Urteil stellt zu dem zweiten Teilakt der £fortgesetzten Handlung fest: "Kurze Zeit nach diesem Vor-
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fall kam es zu einem ähnlichen Vorgang". Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch hierbei erhebliche Alkoholmengen genossen hatte. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung dies noch zu klären haben.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich - _ Werner
zugleich für den beur- Dr laubten und daher an der ö Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Iudwig
Sauer