Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 613/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"2 stR 613/52 S/ Bi
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In Namen des Volkes 2300 079%
In der 'Strafsache I
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den Kaufmann Heinrich W GB aus TEE geboren BE | om OEEREEEER 2924 in. yOHEEEEER, | Ei.
wegen Abgabenhinterziehung E: a hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der RN
Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ZIudwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WM in der Verhandlung, Landgerichtsrat hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom
13. Mai 1952 mit den Feststellungen inso- ei: weit aufgehoben, als der dem Schwieger- '& vater des Angeklagten gehörende Kraftwagen, 1% Marke Hanomag, nicht eingezogen worden ist. : 4 In diesem Umfange wird die. Sache zur neu- ri en Verhandlung und Entscheidung, euch über m die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- it
gericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte benützte wiederholt einen seinen Schwiegervater gehörenden Kraftwagen, Marke Hanomag, als Mittel zur Beförderung von Schmuggelkaffee, Die Strafkammer hat das Fehrzeug nicht eingezogen. Das Urteil enthält keine Begründung dafür. Es stellt lediglich fest, dass der Schwiegervater des Angeklagten von der missbräuchlichen Benützung seines Fahrzeugs durch den Angeklagten nichts gewusst habe,
Diese Tatsache allein kann indes, wie die auf die Frage der Einziehung des Fahrzeugs beschränkte Revision des Hauptzollamts mit Recht geltend macht, es nicht rechtfertigen, von der Einziehung des Fahrzeugs abzusehen. Allerdings ist nach der vom Reichsgericht abweichenden Rechtsprechung dss Bundesgerichtshofs zu § 414 RAbgO die Einziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören, nicht zwingend vorgeschrieben Der Bundesgerichtshof verlangt vielmehr einen die Einziehung rechtfertigenden besonderen Umstand. Ein solcher liegt aber schon dann vor, wenn dem Eigentümer der Vorwurf einer und sei es auch nur leichten Pahrlässigkeit zu machen ist, durch die er die Begehung der Steuerstraftat ernöglicht oder erleichtert hat (BGASt 1, 351 ff). Trifft diese Voraussetzung zu, so muss das Fahrzeug eingezogen werden.
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen
die Möglichkeit einer solchen Fahrlässigkeit beim Schwieger-
vater des Angeklagten offen. Die Strafkarmer wird daher ihre Feststellungen ergänzen müssen. Dabei wird sie Gelegenheit haben, das Vorbringen der Revision zu ‚berücksichtigen, das auf die nahen verwandtschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und
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seinem Schwiegervater hinweist und daraus schliesst,
diesem könne es nicht verborgen geblieben sein, dass
der Angeklagte das Fahrzeug zu Schmuggelfahrten be-
nützte.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich. Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig
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