Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 608/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23500 068

2 StR_608/51

Im Namen des Vol ke s

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jibbo B mn aus Ab, dort geboren am EEE 1925,

wegen Steuerhehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig als beigitzende Richter,

Landgerichtsrat : . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

A; der Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urkundsb

für Recht erkannt:

l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. Mai 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil in- . soweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Einziehung des Lkw BN 87-5163 mit Anhänger BN 87-9001 abgelehnt worden ist. In diesem Uufang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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pP: ..

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-06/2-str-608-51#rd_3

le Der Angeklagte ist mit Recht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen, darunter in einem fortgesetzt begangenen verurteilt worden. Auch der Strafausspruch in Haupt- und Nebenstrafen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, Die Revision des Angeklägten, die übrigens selbst keine nähere Begründung bringt, geht offensichtlich fehl.

2e Dagegen hat die Revision des Hauptzollamtes Erfolg. Sie rügt, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, den Lkw mit Anhänger, auf dem zweimal geschmuggelter Tee befördert wurde, einzuziehen.

Allerdings stand das Fahrzeug mit Anhänger zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer im Eigentum der Kreisund Stadtsparkasse Igg& der es zur Sicherung übereignet war. Sie wusste nach den Feststellungen auch nichts noch hat sie es fahrlässig verschuldet oder nicht gewusst, dass ihr Fahrzeug zur Beförderung von Schmuggelgut benutzt werden würdes schließlich floß ihr aus den Schmuggelgeschäften des Angeklagten kein Vorteil zu. Trotzdem hätte die Strafkammer des Fahrzeug nach § 401 RAbgO einziehen können und müssen, wenn sich der Staat, vertreten durch die Zollbehörde, verpflichtet haben sollte, die Rechte der Eigentümerin aus dem Sicherungsübereignungsvertrag .gegen den Täter zu befriedigen (BGHSt 2, 311 ££). Sollte das Fahrzeug nach wie vor im Sicherungseigentum der Sparkasse Ip stehen, so wird die Strafkammer zu berücksichtigen haben, ob die staatliche Zollbehörde sich zur Übernahme der Verpflichtungen des Angeklagten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag der Sparkasse gegenüber bereit erklärt, falls nicht inzwischen ihre Rechte aus dem Vertrag durch den Angeklagten selbst befriedigt sein sollten

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- 3.

und dann Schon deshalb die Einziehung des im Eigentum des Angeklagten selbst stehenden Fahrzeugs möglich und geboten wäre. x .n

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Dr. Hoeriöke‘ Dr. Dotterweich... Werner _

‘ Dr. Sauer . Dr. Iudwig wen tt o.n . u... . .. ‘ . . Fi PR u .. r \r t - ve. - ri . . , ° N: r . | . 0. y- } 3 Per ‘ De in. rn. [2 . ” N ; PE?O x 4 “ , . . . iv ’ ’ - . “ EG . - L} ‘ x T - -. Aue ge r -” ... ”. > v x ‘ "N". . . « - ... Dr z . ae .s pr ’ “, ’*. Tg .. .. . U . . 3 La v . = . .