Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 138/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2300 069
ImNamen des Vv olkes
F 2/siR 138/52 =)
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Franz 5 aus KW, dort geboren am EEE 1930;
wegen Abgabenhinterziehung und Abgabenhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat GEEEEREEN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenbeteiligten, Frau zitta Si in KW, wira das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. März 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Strafkammer ei-
nen LKW Opel 1,8 1it. Kennzeichen EB eingezogen hat. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Nebenbeteiligte erwarb im Juli 1949 aus Erbschaftsmitteln den ‘im Entscheidungssatz näher bezeichneten LKW. Sie wollte ihrem Sohn Franz SEBEER mit diesem Wagen eine Existenz als Transportunternehmer schaffen. Ohne eine Konzession zu beantragen, benutzte er den Wagen, nachdem er am 3. Novenber 1949 den Führerschein erworben hätte, gelegentlich zu Transportfahrten. Am 26. November und am 3. Dezember 1949' schaffte er mit ihm für den Kaufmann Adolf IR eingeschwärzten Kaffee von der belgischen Grenze nach Köln. Deshalb hat ihn die Strafkamiter wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe‘ zur Abgabenhinterziehung verur-
"teilt und den LKW eingezogen. Die Revision der Nebenbeteiligten, die sich mit der Sachbeschwerde gegen die Einziehung ihres Kraftwagens wendet, ist begründet.
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Die Strafkammer nimmt’ an, der Nebenbeteiligten sei nicht nachzuweisen, dass sie um die Schmuggelfahrten ihres IR Sohnes gewusst habe. Sie sieht jedoch als erwiesen an, dass iR: sie "bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Kennt- 5. nis aus den Umständen entnehmen musste". Da ihr Sohn erst Br: kurz zuvor den Führerschein erhalten, eine Transportkon- y zession jedoch noch nicht einmal beantragt habe, hätte sie . ei jeden unbefugten Gebrauch des Lastwagens unterbinden müssen, nicht aber ihrem Sohn freies Verfügungsrecht über den Wagen einräumen dürfen. "Sie musste wissen, dass durch ihren Sohn bei Ausfahrten nur illegale Transporte durchgeführt werden konnten, da keine Konzession für den Wagen vorhanden war. Sie hat dies stillschweigend geduldet. Sie muss
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unter diesen Umständen auch die Folgen übernehmen, die sich aus den illegaien Fahrten ihres Sohnes ergeben."
Zutreffend geht die Strafkanmer davon aus, dass ein zureichender Grund für die Einziehung des Kraftwagens der Nebenbeteiligten nur dann gegeben sei, wenn sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ihr Sohn ihn zu Schmuggelfahrten benutzen werde, ' BGHSt 1, 351 £f. Sie spricht auch zunächst aus, dass die-Nebenbeteiligte dies aus den Umständen hätte entnehmen müssen. Nach den weiteren Ausführungen ist die. Strafkamner jedoch nur überzeugt, die Nebenbeteiligte. habe mit einem "illegalen Transporte" rechnen müssen. Hierunter versteht sie aber nicht etwa eine Schmuggelfahrt, sondern einen behördlich nicht erlaubten Transport. Eine Fahrlässigkeit der Nebenbeteiligten, die die Einziehung des Kraftwagens rechtfertigen könnte, läge aber nur dann vor, wenn sie hätte voraussehen können, dass ihr Sohn ihn als Beförderungsmittel gerade für Schmuggelgut verwenden werde. Insoweit fehlt es an einer einwandfreien Feststellung. Hierzu ist nämlich erforderlich, dass die Strafkammer die Persönlichkeit des damals neunzehnjährigen und unvorbestraften Sohnes schildert, insbesondere dessen Eigenschaften und auch sonstige der Nebenbeteiligten bekannte Umstände hervorhebt, die die Gefahr begründeten, SCHE könne den LKW zu Schmuggelfahrten benutzen. Hierfür genügt es aber nicht, dass die Strafkammer zu Beginn der Erörterungen allgemein als erwiesen bezeichnet, dass die Nebenbeteiligte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt diese Kenntnis aus den Umständen hätte entnehmen müssen, und zwar um so
weniger, als diese Umstände nach den weiteren Ausführungen der Strafkammer der Nebenbeteiligten nur Veranlassung gaben, nit einem unerlaubten Transport zu rechnen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer j Dr. Ludwig
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