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BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 3 StR 383/52

3. Strafsenat

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3 StR 383/52 2288 015 u

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Betty Sch OEEEEED zer. DEE aus Ci, geboren an. EEE ED in A (CSR),

wegen Meineids u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter iaass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda von 19, Februar 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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23

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Die Angeklagte hat in einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung am..16. Februar 1948 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts in Fulda als Zeugin unter Eid u.a. folgendes ausgesagt:

"Als KO abends aus Schmalnau gegen 11 - 1/2 12 Uhr zurückkan, waren in dem Haus nur seine Frau und Frau Agnes REM, jedenfalls nicht der Bauer Karl

CORE und Damian TAB."

Diese Aussage bezog sich auf einen Verfall, bei dem KO von seiner Ehefrau, Frau REP und Karı CEB-EB nisshandelt worden war. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Aussage der Angeklagten falsch war. In Wirklichkeit war CE um die angegebene Zeit im Hause KB anwesend gewesen und hatte sich an den Misshandlungen beteiligt. Nach der Überzeugung des Landgerichts wusste die Angeklagte dies auch, als sie am 16. Februar 1948 unter Eid aussagte.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagte wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, ihr auch die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fidesfähigkeit für dauernd aberkannt.

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts regt, kann keinen Erfolg haben.

Zweifellos behauptet sie zu Unrecht, das „andgericht habe bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und allgemein feststehende Erfahrungssätze verstossen. Das Urteil lässt solche Verstösse nicht erkennen. Die Strafkammer durfte ihre Überzeugung auf das richterliche Geständnis der Angeklagten vom 4. Juli 1951 stützen, obwohl

—,

sie das Geständnis in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Dass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung mögliche und naheliegende Fehlerquellen nicht erkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Er hat seine Überzeugung von der Richtigkeit des ersten Geständnisses der Angeklagten hauptsächlich darauf gegründet, dass die Angeklagte schon am Tage nach der nächtlichen Schlägerei von der Ehefrau RB dahin beeinflusst worden war, die Beteiligung CB hieran abzuleugnen. Wenn die Revision ferner meint, die Aussage der Angeklagten vor dem Richter am 16. Februar 1948 habe dahin verstanden werden müssen, dass die Angeklagte den CORE in jener Nacht nicht im Hause KEN gesehen habe, so steht diese Auslegung der Revision in Widerspruch mit der Auslegung des Landgerichts, die sich zudem mit dem Wortlaut der Aussage detkt. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung des Tatrichters gebunden. Für die Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten"

war kein Raum, weil das Landgericht von der Schuld der Angeklagten überzeugt war.

Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Zwar könnte der Satz "Auch musste die Strafe erheblich sein, da Meineid ein schweres Verbrechen ist und bleibt" darauf hindeuten, das Landgericht habe aus dem Zweck des Gesetzes einen Strafschörfungsgsrund hergeleitet. Aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit den ?folgenden Ausführungen ergibt sich aber, dass es damit nur der Neigung entgegentreten wollte, Meineidstaten mit einer

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besonders milden Strafe zu ahnden. So gesehen ist der wiedergegebene Satz rechtlich nicht zu beanstanden.

Krauss Koeniger Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus M

ist im Urlaub ortsabwesend aass und so verhindert zu unter-

zeichnen.

Krauss