Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 03.02.1953 – 2 StR 696/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _StR_696/51 2301 008”
Im Namen des Volkes
In der Strafsache : gegen
den praktischen Arzt Dr.med. Georg 5 cm aus AG, gevoren am EEE 2909 in ZUM,
wegen Abtreibung ,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der \ Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben: !
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesriohter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen prakt. Arzt, unter Freisprechung im übrigen wegen Abtreibung in drei Fällen zu der Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Revision an, soweit er verurteilt ist, und erhebt Verfahrensbeschwerden- sowie die Sachrüge. Die Revision hat Erfolg.
II. Schon ein Teil der Verfahrensrügen n muss zur Aufhebung des Urteils führen.
1.) Die Revision behauptet eine unzulässige Beschränf kung der Verteidigung, weil Beweisamträg® gesetewidrig . abgelehnt worden seien. | %
Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung der Zeuginnen Ib und SB ist dahin begründet worden, es : werde als wahr unterstellt, dass diese Zeuginnen das "be- : kunden werden", was in ihr Wissen gestellt sei. Eine der- ® artige Wahrunterstellung genügt der Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO nicht, vielmehr muss die behauptete Beweistatsache selbst als wahr unterstellt werden.
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Auf diesem Prozessverstoss kann die Verurteilung in allen drei Einzelfällen beruhen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils. :
2.) Im Falle Sl war von der Verteidigung die Vernehmung der Operationsschwester Sofie als Zeugin darüber beantragt worden, dass der Angeklagte die Frauen stets vor der sogenannten Gurette untersucht habe und dass sie nichts wahrgenommen habe, was auf eine Abtreibungshandlung des Angeklagten hindeuten könnte. Dieser Antrag ist durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden. Im Urteil ist ausgeführt, Gas Zeugnis der Operationsschwester Sofie sei unerheblich; gleichwohl ist im Falle SB als belastende Tatsache verwertet, dass der Angeklagte der SgiiiHh
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im Krankenhaus ohne nochmalige Untersuchung eine Narkose gegeben hatte (Bl 13 Urteilsabschrift). Die Beweistatsache ist slso weder als unerheblich behandelt noch als wahr unterstellt worden. Dieser Rechtsfehler müsste im besonderen zur Aufhebung des Urteils im Falle Sb führen.
II. Auch die Stellungnahme der Strafkammer zur Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hat wegen jeder .der Straftaten auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt und eine Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet. Die erste Tat (TEMP) ist im Frühjahr 1949 begangen, die zweite Tat (Si) im Herbst 1949, die äritte Tat (EM frühestens im Juli 1950. Die Strafkammer hat "zu Gunsten des Angeklagten" angenommen, die zweite Tat sei noch vor dem Stichtag der Amnestie (15. September 1949) begangen. Dies ist rechtlich fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl u.a. Urteil vom
28 Juni 1951, 3 StR 63,550) gilt der Grundsatz, dass die Tat im Zweifel zu Gunsten des Angeklägten als vor dem Stichtag der Amnestie begangen anzusehen ist, nicht; es bedarf vielmehr zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes des Beweises; dass die Tatzeit vor dem Stichtag liegt.
Die Strafkammer wird daher über die Tatzeit im Falle Steinhöfel genaue Feststellungen zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass diese Tat nach dem Stichtag begangen ist, würde die erste Tat (TER) unter das Straffreiheitsgesetz fallen. Liegt die zweite Mat wie die erste vor dem Stichtag, wäre das Straffreiheitsgesetz nur anwendbar, wenn. keine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis in Betracht käme. Das Gleiche würde der Fall sein, wenn sich der
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Zeitpunkt der zweiten Tat nicht mehr feststellen lassen sollte.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb