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BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 5 StR 286/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ws

n 286/53 - 3 2274 039

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäckergesellen Johann M (EEE zu: VER geboren am 1954 in EEE,

wegen Beleidigung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 8.0Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WEEEED wird das Urteil des L«ndgerichts in Verden (Aller) vom 30.Januar 1953

a) soweit es ihn wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körpcrverletzung verurteilt,

im Strafausspiuch, b) wegen des zweiten Beleidigungsfalles im Schuld- und Strafausspruch

nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründesz3

Der Angeklagte Meyerhoff hat die Musikstudentin Ingrid IMEEED nach einem vergeblichen Versuch, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, aus Wut und Mißachtung "bepinkelt". Darin erblickt die Strafkammer Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Einige Stunden später hat der Angeklagte die Ingrid IL teilweise entkleidet und seinen Finger in ihren Geschlechtsteil eingeführt. Das sieht die Strafkammer als einen weiteren Fall von Beleidigung an. Sie hat den Angeklagten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten und zwei Wochen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

l. Das gilt zunächst von der Rüge, die Strafkammer habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zu Unrecht abgelehnt. Der Verteidiger hatte beantragt, "einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, um den geistigen Reifezustand der beiden Angeklagten zu begutachten!, Da es hier an einer bestimmten Beweisbehauptung fehlte, handelte es sich nicht un einen Beweisamtrag. Auch die Aufklärungspflicht nötigte das Gericht nicht, diesem Antrage nachzugehen.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Landgerich+ habe die polizeilichen Vernehmungen der Ingrid ICE verwertet, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen. Ingrid ICEEB ist selbst als Zeugin vernommen worden. Dabe! können ihr die Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen vorgehalten worden sein. Derartige Vorhalte brauchten, da sie nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens

gehören, nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden. Das Schweigen des Sitzungsprotokolls beweist daher

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nicht, daß sie nicht geschehen wären. Die Zeugin kann auf solche Vorhalte hin bestätigt haben, daß sie sich vor der Polizei in der Weise geäußert hat, wie das Urteil es feststellt. Alsdann beruhen diese Feststellungen nicht auf den polizeilichen Niederschriften als Urkunden, sondern auf

der Zeugenaussage. Ein Verfahrensverstoß liegt in einen solchen Vorgehen nicht. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob ebenso zu entscheiden wäre, wenn das Urteil etwa den genauen Wortlaut der polizeilichen Niederschriften in solchem Umfange verwertete, daß er in dieser Form de: Zeugin selbst auf Vorhalt unmöglich noch in Erinnerung sein konnte. Denn so liegt es hier nicht. Die Strafkammer legt Gewicht nur auf den all;;emeinen Inhalt dessen, was die Zeugin bei ihren verschiedenen Vernehmungen angegeben hat, Dieser Inhalt kann in beweisrechtlich einwandfreier Form in das Verfah.en eingeführt worden sein. Der behauptete Verstoß gegen das Verfahrensrecht ist mithin nicht dargetan.

II.

Was die Revision über die allgemeine Sechrüge hinaus vorträgt, sind im wesentli.chen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, auf die der Senat nicht eingehen kann, Zu Ausführungen darüber, ob die beiden Handlungen des Angeklagten MB in Fortsetzungszusamnen- | hang standen, lag keinerlei Anlaß vor. Die zweite Handlung wurde nicht nur in ganz anderer Weise begangen, sondern sie ging auch aus einer völlig anderen lage hervor vnä beruhte auf einem neuen Entschluß. |

1. Der Schuldspruch im ersten Falle leidet nicht an Rechtsfehlern, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte. Sein Verhalten entsprang, wie das Landgericht aus- j drücklich feststellt, der Absicht, die aus Wut und Enttäuschung hervorgegangene MißBachtung gegenüber dem Mädchen

zum Ausdruck zu bringen. Daß Ingrid IMDB die Verunreinigung ihrer Wäsche erst später bemerkt hat, ist unwesentlich.

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Mit Recht erblickt das Landgericht in dem Vorfall auch eine Körperverletzung. Das Verhalten des Angeklagten war geeignet, starken Ekel, also eine das körperliche Wohlbefinden erheblich störende physische Einwirkung zu verursachen. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte diesen Ekel heivorrufen wollte und hervorgerufen hat.

2. Dagegen kann die Verurteilung im zweiten Falle nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen zum inneren Tatbestand widerspruchsvoll sind. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe geglaubt, Ingrid ICE sei einverstanden. Dem hält die Strafkammer entgegen, das Mädchen habe ihm "unzweideutig erklärt, daß sie sich von ihm nicht den Unterrock und die Strümpfe ausziehen lassen und sich damit weiter entblößen lassen wolle". An anderer Stelle des Urteils wird jedoch gesagt: Als der Angeklagte der Ingrid ICE nach dem Kleid auch den Unterrock ausziehen wollte, "wies sie ihn zwar zurück, leistete aber, als er zugriff, nur 8o schwachen und von ihm nicht als solchen erkannten Widerstand, daß er ihr auch den Unterrock und noch die Strümpfe auszog". Diese beiden Feststellungen lassen sich nicht miteinander vereinen.

Durch die Verurteilung in dem zweiten Fall kann auch das Strafmaß im ersten Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Deshalb war das Urteil auch insoweit aufzuheben.

Für die erneute Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß innere Widersprüche der dargelegten Art am einfachsten durch einen Urteilsaufbau vermieden werden, der zunächst die Vorgeschichte und den Hergang der Taten so darstellt, wie das Gericht sie als erwiesen ansieht, erst im Anschluß daran die Einlassung des Angeklagten wiedergibt, und schließlich die Beweiswürdigung erörtert.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt