Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 4 StR 550/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
w—
PirStR 550/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen.
den kaufmännischen Angestellten Hermann X (EEE - GER aus EB, üort geboren am u 1920;
wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ih in der Verhandlung, Bundesanwalt EM dei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Juli 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
Der Angeklagte, der als Liquidator der durch Gesellschafterbeschluss aufgelösten Tabakwarenhandlung Otto Age $ Co.GmbH.in Essen bei einem Vertreter verschiedener Tabakfirmen für 4238,- DM Zigarren bestellt und einen Teil der Ware geliefert. erhalten und veräussert hat, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, ist wegen Betruges verurteilt worden,
nachdem ein früheres, freisprechendes Erkenntnis des Land-
.gerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen unzu-
reichender Feststellungen aufgehoben worden war. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung. des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben. _
Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges wird nicht von den Feststellungen getragen.
Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte. dem Vertreter SEM durch Aufgabe der Be-
stellung auf Lieferung von Zigarren gegen Ratenzahlungen
vorgespiegelt hat, die Ware bezahlen zu können und sie bezahlen zu wollen, weil die Firma | & Co-aufgelöst und ohne Betriebsmittel gewesen.sei und weil der Angeklagte den Erlös aus dem Weiterverkauf der Teillieferungen zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwandt habe. Der dadurch hervorgerufene Irrtum hat nach den Urteilsfeststellungen indessen nicht zu einer Vermögensbeschädigung der Lieferanten geführt, weil ihr Vertreter durch Einholung von Auskünften Kenntnis von der ungünstigen Vermögenslage der Firma Al & Co-erhalten und den Auftrag nur mit der Warnung weitergegeben hatte, dieser wegen ihrer zweifel-
RETTET SEE FT TEE SEE 1 ELSE ET TE REEL >
\j
una in tn
-3-
haften Kreditwürdigkeit die Ware nicht auszuhändigen. Die Zigarren wurden trotzdem geliefert, weil die Liefer. firmen infolge einer Namensverwechselung bei ihrer Auskunf. tei günstige Auskünfte über die Zehlungsfähigkeit der Firma En co.” erhielten. Dieser Sachverhalt gestattet nur eine Verurteilung wegen versuchten Betruges.
"Die ‚Strafkänner hat dem Angeklagten” sodann zum Vorwurf gemacht," er habe dem Vertreter 1 " die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Einstellung des Geschäftsbetriebes vorsätzlich verschwiegen", "Sbwohl er zur: ‚otferibärung dieser Umstände verpflichtet gewesen sei, weil er ‚gewusst habe, dass SGEEEENED yon einer aufgelösten Firma ohne Betriebsmittel und Warenvorräte" keine Warenbestellung auf Kredit in Höhe von über 4000 ,- DM entgegengenomnen hätte, zumal schon der Absatz von Waren in solcher Menge infolge der Einstellung. des Betriebs im normalen Geschäftsverkehr zweifelhaft‘ ‚gewesen sei. Durch ie Unterdrückung der bezeichnetenatsachen sei zunächst; Suumuın in den Irrtum versetzt worden, es Handels sich "um eine noch bestehende Firma nit normalem Geschäftsbetrieb; das habe ihn veranlasst, den Auftrag seinen Lieferfirmen zu übermittein, die dadurch in den gleichen Irrtum versetzt worden seien. "Diese Irrtunserregung in Verbindung mit der falschen Auskunft ihrer Auskunftei ‘über die ‚Vermögensverhältnisse der Bestellerin® habe sie äu der ihr Vermögen schädige den Hingabe der Waren auf Kredit ‚bestimmt.
"Es mag "zutreffen, dass der. Angeklagte bei der Besonderheit der Sachlage, namentlich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestellung, nach Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verpflichtet war, alle dem Vertreter Sp unbekannten Umstände zu offenbaren, die nach Seiner Erkenntnis für die Annahme des Auftrags durch die Lieferanten entscheidend waren (RGSt 70, 151, 156 ff). Diese wurden auch durch die ihnen von SC übersandte betrügerische Bestellung des Angeklagten selbst getäuscht.
Das Landgericht hat jedoch verkannt, dass die angenommene Verletzung der Offenbarungspflicht wiederum nur die Mittellosigkeit der Bestellerin - ihren Mangel an Betriebsmitteln und Warenvorräten -,also ihre Zahlungsunfähigkeit und den darauf beruhenden Mangel des Zahlungswillens ihres Vertreters betrifft. Das Schweigen des Angeklagten hierüber war indes nach dem festgestellten Sachverhalt für die Lieferung der Zigarren nicht ursächlich. Die Überlegungen, mit denen der Tatrichter zur Annahme eines vollendeten Betruges gelangt ist, stehen daher in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Urteilsausführungen. Die bisherigen Darlegungen des Tatrichters lassen nur die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu.
Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Heimann - Trosien
zu.
IS