Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 25.01.1953 – 2 StR 848/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2 S1R 848/52 2ı 2301 0°9

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausangestellte Grete K EB ohne festen Wohn-

sitz, geboren am EEE 1921 ir Tun, Kreis cp

2.3 in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i.R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter‘ Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. august 1952 im Strafausspruch einschliesslich der Anordnung der Sicherungs-

verwahrung mit den Feststellungen aufgeoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte als gefährliche Gewohrheitsverbrecherin wegen Betruges i R. und wegen Diebstahls i.R., begangen je in einem Falle, zu der Gesamistrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem hal es . ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier = Jahrer: aberkannt und ihre Sicherungsverwahruug angeoränet. 4 Ihre Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen itechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1.) Offensichtlich fehl geht zwar die Rüge, das Lanägericht habe von Amts wegen die Leiterin der Inneren Balınnofsmission in Op, Frau RB, über das Verhalten der Angeklagten während ihres Aufentkalis im “ädchenhein "Karienhort" Op vernehmen müssen. Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte nur acht tage, nämlich vom 23. Januar bis 1. Februar 1952,in dem Kädchenheim aufgehalten. In dieser Zeit konnte, wie auf der Hand liegt, die Heimleiterin bei aller Jenschenkenntnis und Lebenserfahrung kein für das Landgericht verwertbares 3ild von der Persönlichkeit der angeklagten gewinnen. Der Verteidiger hat auch den vor der Hauptverhandlung gestellten, von . Vorsitzenden abgelehnten Beweisartreg, die Freu. r 21: Zeugin zu lsden, in der Hiauptverhandlung nicht wiederholt.

2.) Dagegen hält das angefochtene Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung nur im Schuldausspruch stand. Insoweit weist es keinen Rechtsfehler auf. Die Revision bringt hierzu auch nichts vor. Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu bean-

standen. a) Schon die ebenfalls zur Straffrage gehörenden ge-

setzlichen Voraussetzungen des Rückfalls sind, soweit die Angeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, nicht ausreichend

er .> —n .

sul.

#7

REN . Sean nt ent ..n cr

.. —

3

Pr Ver En . en „mn. \ı

dargetan. Zu den auf § 2 UA angeführten früheren Verurteilungen wegen Betrugs, Hr 1 bis 3, fehli eine Fests tellung, dass und wann die Angeklagte diese Strafen verbünst hat. Hinsichtlich ihrer Verurteilung durch das Landgericht Chemnitz om 25. November 1940 (UA S 2 Nr 4 sowie S 6 u.) wird nur gesagt, sie sei wegen Rückfallbetruges, Diebstahls, Ärbeitsvertragsbruchs, als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu "Sicherungsverwahrung‘— entlassen

8. Mai 1945 -" verurteilt worden. Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Massregel der Sicherung und Besserung; die Anwendung des § 264 StüB setzt jedoch eine zweimalige Bestrafung wegen Betrugs voraus. Die Erwägung, dass nach § 42 e StGB die Sicherungsverwahrung neben der Strafe angeordüet wird, das Landgericht Chemnitz die Angeklagte also aller Yahrscheinlichkeit nach auch zu Strafe verurteilt hat, kan die hierüber vom Tatrichter zu treffende tatsächliche Feststellung nicht ersetzen.

b) Vor allem aber wird, wie die Revision zutreffend beanstandet, die Verurteilung der Angeklagten als einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin, deren Sicherungs-* verwahrung die öffentliche Sicherheit erfordere, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Die zur Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB erforderlichen zwei rechtskräftigen Verurteilungen erblickt das Landgericht ersichtlich 1.) in dem bereits erwähnten Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25 November 1940 und 2.) in dem Urteil des Schöffengerichts Hannover von 23. Oktober 1948,das gegen die Angeklagte wegen 3etrugs in zwei Fällen und nehrfachen, darunter schweren Diebstahls, zum Teil im Rückfall begengen, arei Jahre sechs Monate Zuchthaus verhängt hat. Wie bereits ausgeführt. ist bisher nicht festgestellt, dass das Urteil des Land-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-25/2-str-848-52#rd_8

gerichts Chemnitz auch auf Strafe gelautet hat; im übrigen kann es als Grundlage [ür die Strafschärfung naclı § 20 a Abs 1 StGB nur verwertet werden, wenn es Gefängnis von mindestense sechs Monaten verhängt hat (§ 20 a Abs 1 Satz 2 StGB) j

Ferner und insbesondere hat das Landgericht übersehen, dass die Beurteilung des Täters als gefährlichen tewohnheitsverbrechers sich auf die Gesamtwürdigung der Taten gründen muss, die die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB vilden (RGSt 68, 149), 156). Von diesen Taten zieht es jedoch für die Beurteilung der Persönlichkeit der Angeklagten nur die jetst abzuurteilenden Straftaten und die vom Schöffengericht Hannover im Jahre 1948 abgeurteilten Diebstähle und Betrügereien heran. Auf die vom Landgericht Chemnitz abgeurteilten Teten der Angeklagten geht es nicht ein. Auch erörtert es \ die vom Scköffengsricht Hannover abgeurteilten Taten nur Ei mit einem zusammenfassenden Satz. Der Tatrichter darf sich jedoch, wenn er die Strafe nach § 20 a Abs 1 StGB schärfen will, nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen und eine ganz allgemeine Kennzeichnung der ihnen zu Grunde liegenden Straftaten beschränken, sondern muss die Persönlichkeit des Täters und das bisher von ihn verübte Unrecht sorgfältig und eingehend würdigen. Nur dann ist das Revisiorsgericht in der Lage nachzuprüfen, ob für die An- \ nahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsver- h brecher, sichere Unterlagen vorhanden sind (vgl RGSt 68, ii 149, 154; BGHSt 1, 94, 101). Dass gegen die Angeklagte | bereits im Jahre 1940 die Sicherungsverwahrung verhängt worden ist, konnte das Landgericht von seiner Pflicht, von ihr früher begangenen Taten nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt eingehend zu erörtern, schon um deswillen nicht " entheben, weil die Angeklagte demals im 19. Lebensjahr stand, 1 sie also eben erst voll strafmündig geworden War. “

I)

mt

re ann

In ut Mean e -

. Kurt.

die .

ur

- .. m Fr m—— [nnd es

=: rn Ve .

= Ko 3

Er an zn

” ann ne 0}

Pe ge

-5-

ce) Soweit des Landgericht schliesslich gegen die Angeklagte gemäss § 42 e StGB auf Sicherungsversahrung erkannt hast, hat es zu prüfen unterlassen, ob nicht der Vollzug der zweijährigen Zuchthausstrafe auf sie möglicherweise einen bessernden Einfluss ausüben wird. wassgebend dafür, ob die Öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, ist der Zeitpunkt nach Verblissung der jetzt ausgesprochenen Strafe (RGSt 68, 146, 157).

Dr. Noerioke Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr, Arnät

>

Q %