Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 16.01.1953 – 2 StR 142/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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15 2501 002

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Gottfried K np aus in

WEB geboren zum 1921 in run.

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter.Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, »

Justızangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur ncuen Verhandlung und Eütscheidung, auch über die Kosten der Rovi-

sion, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Sittlichkeitsverbrechens an einem 6-jährigen Nädchen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie bejaht seine volle Zurechnungsfähigkeit. Dies hält die Revision sowohl sachlichrechtlich wie “erfahrensrechtlich für fehlerhaft. Sie rügt vor allem. dass die Strafkammer es unterliess, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen.

Damit wirft die Revision dem Landgericht, vor, es habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungsplflicht -erletzt, Eine solche Verletzung kann das Revisionsgericht nah ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der auch der RGH mehrfach festgehalten hat, nur dann feststellen, wenn nestimmte sichere Anzeichen dafür gegeben sind, dass das Gericht seine gesetzliche Befugnis und Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, verkannt oder ihr. obwohl die Umstände zum Gebrauch weiterer Beweismittel drängten. wissentlich zuwider gehandelt hat (RG JW 1939 S 477 Nr 3). Kommt als Beweismittel, dessen sich das Gericht möglicherweise zwecks weiterer aufklärung eines Sachverhalts hätte bedienen müssen, das Wissen eines Sachverständigen in Betracht, so darf das Gericht allerdings nicht schon dann davon absehen, ihn zu vernehmen, wenn es selbst die genügende Sachkunde zu haben glaubl, sondern nur dann, wenn es diese Sachkunde nach der Erfahrung des Lebens auch hat (RGSt 61, 273; 71, 336, 338).

Im vorliegenden Falle stellt die Strafkammer über die

körperliche und geistige Verfassung des Angeklagten fest, dass 'hm ınfolge einer Kriegsverwundung der iinke Unter. schenkel amputiert wcrden ist und dass weitere cperative Eingriffe, die wegen wiederholter Stumpfrereiterungen erfor. derlich wurden. seine Gesundheit nachteilig beeinflusst haben, Ausserdem erwähnt das Urteil bei ihm einen nervrösen Schwächezustand, schlechtes Allgemeinvbef’nden und eine gewisse Apathie, Unter Berücksichtigung zweier ärztlicher Bescheinigungen, die mit Einverständnis des Angeklagten

zum Gegenstand Ger Hauptverhandlung gemacht worden sind, kommt die Strafkemmer zu dem Ergebnis, dass "der Angeklagte trotz seiner zur Schau getragenen Ängstlichkeit und nervösen Unruhe stets in der lage war, innerhalb seines Erkenntnisvereiches klare und geordnete Gedanken zu fassen und diese mit Seinen Willenshandlungen in Einklang zu bringen"; deshalb sei, was auch der Werdegang des Angeklagten beweise, bei ihm keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gegeben. Es lägen aber auch keine Anzeichen für eine geistige oder seelische Anomalie vor; hierfür reiche die von der Verteidigung behauptete Labilität nicht aus. Der Angeklagte sei zwar nervös, aber nicht anormal, seine Tat sei Folge seiner Charakteranomalie und einer sittlichen Haltlosigkeit.

Diese Feststellungen enthalten eine Reihe von Tatsachen. die für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagtel Beachtung verdienen und die in ihrer Bedeutung für das Maß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu würdigen, die Sachkunde eines Gerichts erfahrungsgemäss in der Regel übersteigt. Zwar befasst sich die Strafkammer eingehend mit der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten. Ihre Ausflih-

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rungen hierzu bewegen sich indes zu einem erheblichen Teil auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft und verwerten medizinisches Fachwissen in einem Maß. das einem Gericht ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung in der Regel nicht zur Verfügung steht. Es hätte daher im srliegenden Falle Anlass bestanden, einen medizinischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, Dieser Mangel musste zur Aufhebung des Urteils, das im übrigen keinen Bedenken unterliegt, führen.

Dr. Moericke Werner Ir. Sauer

Dr. Ludwig Dr. Arndt

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