Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 13.01.1953 – 1 StR 612/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Fu | B ' . “ Tr "1 StR 612/52 = "2345 033

nunhtnt ne ermnilinr Cr

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Otto S EEEED aus SEE, dort geboren an &. BD EB,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

‘vom 13. Januar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 15. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschejdung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiegen.

Von Rechts wegen

Br. Bifilagerfirmen ausgeliefert werden durften. Der wegen

„holt verkaufte nun W. ohne Zustimmung, der Firmen auf eige-

Fa 2 u

8 zu nde:

Die bisherigen Feststellungen tragen. ‚die Verurteilung tagen ‚Hehlarei nicht, da sie nicht.erkennen lassen, dass..die Vortäter die Waren in strafbarer Weise schon erlangt hatten, als sie der Angeklagte an.sich brachte. Das Erlangen mittels einer strafbaren Handlung muss aber f dem Ansichbringen. zeitlich vorausgehen, die. Vortat muss abgeschlossen. sein (2.B. RGSt 2, 69; :55;:145;5 67, 70, 72). Nach den Feststellungen hatten verschiedene Firmen Waren bei einen Lagerhaus eingelagert, die nür auf Anweisung

Diebstahls rechtskräftig verurteilte Angestellte W. hatte "auf dem’Büro des Lagerhauses bei Freistellung die Abfolgesclieine 'herauszuschreiben: Auf Grund der Scheine wurderi dann die Waren an die Abholer aisgeliefert; ’Widder-

ne Rechnung zu Unterpreisen Waren.an den Angeklagten, der . wusste, dass W. hierzu nicht befugt war. W. schrieb in der Mehrzahl der Fälle jeweils einen Abfolgeschein für den Angeklagten heraus, der damit die Waren in den Lagerhallen abholte. Der ITagermeister scheint in diesen Fällen eutgläubig gewesen zu sein. An zwei Tagen schrieb W. keine Ab£olgescheine heraus, sondern weihte den Lagermeister der betreffenden Halle, den wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilten St., in seinen Plan ein und versprach ihm eine Beteiligung am Erlös. St. händigte daraufhin die Waren ohne Abfolgeschein und Empfangsbescheinigung an den Angeklagten SW aus. St. gab einmal ohne Wissen des W. aus den in seiner Halle eingelagerten Beständen der Firma HE dem Angeklagten acht Schächteln PP, der ihm dafür 200 DM bezahlte. Den Gewahrsam an den Waren übten der Direktor des Lagerhauses und der Leiter

-3-.

der lagerabteilung aus, W. und St. "mögen Mitgewahrsam" gehabt haben (UA S 5). Nach diesen Feststellungen ist anzunehmen,. dass der Gewahrsamsbruch jeweils erst durch die Aushändigung der Waren an Siebert erfolgt

ist und das Ansichbringen mit dem Gewahrsamsbruch zusammenfällt. Ist dem. so, dann ist der. Tatbestand der Hehlerei nicht gegeben. Das Urteil muss. somit aufgehoben werden, da die bisherigen Feststellungen die Verurtei- ‚jung wegen Hehlerei nicht rechtfertigen.

C

Die Urteilsgründe durften, wie die Revision zutreffend rügt, auf den Inhalt der Akten des Amtsgerichts Heilbronn Ds 208/51 nicht ‚eingehen, da sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, ‚sondern erst später beigezögen wurden."

"Kann das Landgericht bei der neuen Verhandlung den Tatbestand der Hehlerei nicht feststellen, so wird. es die strafbaren Handlungen des Angeklagten unter dem Gebıuu,spunkt des Diebstahls - Mittäterschaft - zu prüfen haben. Für den Fall einer Verurteilung wegen Hehlerei ist zu bemerken, dass die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Gewerbsmässigkeit begründet hat, rechtlich bedenkenfrei sind. Die Auffassung der Revision, dass Gewerbsmässigkeit nur gegeben ist, wenn

77

-4-

der Hehler aus dem Ankauf von Diebesgut ein kriminelles Gewerbe machen will, ist abzulehnen (BGHSt 1, 383).

Dr. Geier Dr. Peeta Mantel

Glanzmann - Jagusch