Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.01.1953 – 2 StR 686/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 686/52 yo
2501 014
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dipl.Ing. Hans Friedrich S un au: DEE GER geboren ar u 1906 in Sm.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1953 in der Sitzung vom 30, Januar 1953, an der teilgenommen haben: 3
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt Dr. rag! als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Juni 1952
1, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zwei Vergehen der fahrlässigen Xörperverletzung und mit drei Übertretungen nach 88 1, 9 Abs 2, 13 Abs 1, 49 der Strassenverkehrsordnung schuldig ist,
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im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurlückverwiesen:
Il. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Am 27. Dezember 1951 gegen 1,30 Uhr fuhr der angeklagte mit einem Pkw in Mainz über den Flachsmarkt und durch die in dieser Richtung gesperrie Flachsmarktstraße auf die Kreuzung dieser Straße mit der Großen Bleiche zu, die Teil der Bundesstrasse Yist. Da er sich in dieser Gegend der Stadt nur wenig auskannte und zu schnell, nämlich mit 60 km in der Stunde fuhr, merkte er zu spät, dass er an der Kreuzung, die er noch etwa 200 m vor sich vermutete, bereits angelangt war. Infolgedessen stieß er in der Kreuzung mit einem von links kommenden Pkw (Tg) zusammen. Dieses Fahrzeug wurde von dem des Angeklagten erfasst und herumgeschleudert. Dabei prallte es mit einer auf der Grossen Bleiche gerade aus entgegengesetzter Richtung kommenden ET-Taxe zusammen. Drei ihrer Insaseen wurden verletzt. darunter eine Frau so schwer. dass sie unmittelbar nach dem Unfall an ihren Verletzungen starb,
Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung im Sinne der §§ 1. 9 Abs 2, 49 StVO" anstelle einer Gefängnisstrafe von zwei ionaten zu einer Geldstrafe von 3 000,-- Dii verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil deshalb, weil die Strafkammer es abgelehnt hat, den Angeklagten zugleich wegen Fahruntauglichkeit (§ 2 StVZO), wegen Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens (§ 3 StVO) und wegen Verletzung des Vorfahrtrechts (§ 13 Abs 1 StVO) zu verurteilen. Dies beruhe, meint die Revision, sowohl darauf, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wie darauf, dass es das sachliche Recht verkennt
habe. Schließlich habe die Strafkammer es pflicktwidrig versäumt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des ängeklas-
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Da ein Rechtsmittel auf die eine oder andere mehrerer unter sich rerhtlich zusammentreffender Straftaten nicht wirksam beschränkt werden kann, ergreift die Revision das ganze Urteil. Zum Nachteil des Angeklagten enthäit es keinen Rechtsfehler. Dagegen weist es einige Rechtsmängel zu seinen Gunsten auf,
ie Bedenkenfrei ist allerdings die Begründung, mit der die Strafkammer einen Verstoss des Angeklagten gegen §§ 2, T. StVZO abgelehnt hat.
Der Alkoholgehalt in seinem Blut zur Zeit des Unfalles betrug, wie das Gericht auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für Nedizin für erwiesen hält, nicht mehr als i,3 $o. In Übereinstimmung mit einem Sachverständigen für technische Fragen ist das Landgericht davon überzeugt. dass der Angeklagte, als er in der Kreuzung des von liuks kommenden Fahrzeugs ansichtig wurde und bremste, dabei auf keinen Fall "die Durchschnittereaktionszeit eines vcllfshrtüchtigen Kraftfahrzeugführers überschritten habe", ja wahrscheinlich noch rascher bremste, als dies ein Durchschnittsfahrer getan haben würde. Der auf diese Feststellungen sidh gründende Schluss der Strafkammer, der Angeklagte sei zur Zeit des Unfalles körperlich und geistig in der Lage gewesen, verkehrssicher zu fahren, hält sich im Rahmen einer fehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Die leinung der Revision, ein Blutalkoholgehalt von 1,3 %0 beeinträchtige in jedem Falle die Fähigkeit eines Kraftfahrzeugführers, sich sicher im Verkehr zn hewegen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden,
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Die Staatsanwaltschaft glaubt, die Strafkammer hätte jedenfalls deshalb einen Mangel im Sinne des § 2 Stvzo beim Angeklagten annehmen müssen, weil er sich zur Unfallzeit ausserdem in einem-Zustand erherlicher Nervosität befunden habe, Zwar stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe es bei der Unglücksfahrt sehr eilig gehabt, weil er seiner schwerkranken Frau auf schnellstem Weg ein dringend benötigtes Medikament bringen wollte. Dafür aber, dass er deswegen in einem seine Föhigkeit zu sicherem Fahren beeinträchtigenden Grad aufgeregt gewesen wäre, liefert das Urteil keinen Anhalt, Einer sclchen Annahme widerspricht im Gegenteil die Feststellung über das rasche Reaktionsvermögen des Angeklagten. Deshalb durfte die Strafkammer, ohne ihre Aufklärungspflicht zu verletzen, davon absehen, noch zu prüfen, ob etwa das Zusammentreffen beider Umstände beim Angeklagten, nänlich sein Alkoholgehalt und die besondere Eilbedürftigkeit seiner Fahrt, eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 2 StVZO hätte zur Folge haben können.
2: Auch die Verneinung des Tatbestands des § 3 StVO ist rechtlich fehlerfrei.
Zwar war der letzte Teil der Flachsmarktstrasse vor der Kreuzung mit der Grossen Bleiche für Personenkraftwagen aus der Richtung, aus der der Angeklagte fuhr. gesperrt. Doch war, wie das Landgericht feststellt, das auf dieses Wertot hinweisende Verkehrsschild "so hoch und infolge eines Strassenknickes so unzweckmässig engebracht; dass es dem Angeklagten im Scheinwerferlicht seines Wagen? nicht auffallen musste, zumal die Strassenführung und die in der Strasse verlegten Strassenbahnschienen eine solche Durchfahrtssperre nicht vermuten liessen". Die Über-
zeugung der Strafkammer, es ‚könne dcm Angeklagten deshalb nicht der Vorwurf, fahrlässig das Verkotszeichen
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missachtet zu haben. gemacht werden, ist rechtlich unangreifbar. Sie lässt sich auch nicht erfolgreich mit den Hinweis bekämpfen, die Strafkammer berücksichtige dabei nicht, dass möglicherweise die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten der Grund dafür gewesen sei, dass er das Verkehrszeichen nicht beachtete. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei vorschriftsuässiger Geschwindigkeit des Angeklagten die Fehler in der Anbringung des Verkehrsschildes ihn nicht ebenso ohne eigenes Verschulden daran gehindert haben würden, es wahrzunehmen.
Die Revision beanstandet die Feststellungen der Strafkammer über den Standort des Verkehrezeichens, weil diese Feststellungen verfahrenswidrig zustandegekommen ; seien; die Strafkammer habe es nämlich "unterlassen, eigene Feststellungen über Anbringung und Höhe des Verketsschildes "anzustellen"; sie unterstelle dies lediglich auf Grund der von ihr für glaubwürdig erachteten Angaben des angeklagten ohne eigene Kenntnis der ürllichkeit und ohne entsprechende Zeugenaussagen. Windestens habe sie sich bei solcher Beweislage durch einen Augenschein von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten Überzeugen müssen.
Diese Angriffe scheitern schon daran. dass, wie das Urteil ergibt, die Strafkammer keineswegs das Vorbringen des Angeklagten Über die Anbringung des Schildes als wahr nur unterstellt, sondern es auf Grund eigener Prüfung als Feststellung sich zu eigen macht. Ein Rechtsfehler liegt in solcher Beweiswürdigung nicht. Denn der Tatrichter ist durch keine Vorschrift gehindert, seine Feststellungen allein auf Grund der Angaben des Angeklagten zu treffen, wenn sie ihm glaubwürdig erscheinen und er keine weiteren Quellen der Yahrheitsernittblung vVorschriftswidrig ausser acht l&sst. Übrigens ergitt des Ur-
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teil keinen Anhalt für die Annahme der Revision, die Strafkamner stütze ihre Überzeugung nur auf das Vorbringen des Angeklagten. Denn es erwähnt als Quellen seiner Feststellungen auch eidliche Bekundungen verschie. dener Zeugen, darunter einiger Polizeibeamter. Bei diesem rechtlich fehlerfreien Beweisergebnis hatte die Stratkammer keinen Anlass zu einem Augenschein.
3. Dagegen hätte, worauf die Revision mit Recht hinweist, der Angeklagte zugleich wegen Verletzung des § 13 Abs 1 StVO verurteilt werden müssen.
Die Strafkammer gründet ihren Vorwurf, der Angeklagte habe fahrlässig den Zusammenstoss und seine Folgen verschuldet, darauf, dass er, obwohl mit der Örtlichkeit nicht genau vertraut, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st fuhr und deshalb ausserstande war, bei dem plötzlichen Auftauchen des vorfahrtberechtigten Pkw Krämers seinen Wagen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Derselbe Umstand, nämlich seine, insbesondere unter Berücksichtigung seiner ungenügenden Ortskenntnis Übermässig hohe Geschwindigkeit führten aber, wie der Sachverhalt ergibt, auch zu der Verletzung des Vorfahrtrechts Krämers.
Die Pflicht des Angeklagten zur Beachtung der Vorfahrt auf der Grossen Bleiche kann nicht, wie der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend machte, deshalb verneint werden, weil er aus siner Seitenstrasse kam, die in seiner Richtung für den Verkehr gesperrt war. Denn die Vorfehrt auf einer im Sinne des § 13 StVO bevorrechtigten Strasse muss der Verkehrs teilnehmer, der verbotenerweise in einer für den Ver-
kehr gesperrten Strasse fährt, jedenfails dann beachten, wenn diese Strasse, dürfte sie benützt werden, nicht be-
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vorrechtigt wäre. Dies aber trifft auf die Flachsmarktstraße
zu, Sie war nämlich gegenüber der Grossen Bleiche als einem
Teil einer Bundesstrasse von untergeordneten Rang. Aller-
dings war in ihr, weil sie für den Verkehr zur Grossen
Bleiche hin gesperrt war, kein auf die Vorfahrt in dieser
Strasse hinweisendes Dreieckschild angebracht. Dessen hät-
te es aber auch dann nicht bedurft, wenn die FTlachsmerkt-
strasse für den. Verkehr freigegeben gewesen wäre. Denn die . Grosse Bleiche, in die sie mündete, war Bundesstrasse, al-
so auch ohne einen Hinweis in den Seitenstrassen bevor-
rechtigt (§ 13 Abs i S 2 a Stvo). .
Der Angeklagte kann sich gegen den Vorwurf, die Vcrfahrt verletzt zu haben, auch nicht darauf berufen, er habe in der Grossen Bleiche nach reehts einbiegen, sie aber nicht kreuzen wollen. Es kann unentschieden bleiben, ob dann, wenn er dies getan hätte. ein Fall der Verfahrt gegeben wäre oder nicht. Denn der Angeklagte hat jene Absicht nicht verwirklicht, sondern ist geradeaus in die Kreuzung gefahren.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben somit, dass der Angeklagte ausser den Straftaten, deretwegen er bereits schuldig gesprochen ist, auch eine Übertretung nach $ *3 StVO begangen hat.
4. Ebenso ist offensichtlich, dass er nicht nur wegen eines, sondern wegen zweier Vergehen der Körperverletzung schuldig gesprochen werden muss, Denn er hat die Körperverletzungen von zwei Personen fahrlässig verursacht:
5 Die unter 3 und 4 erörterten Mängel des Urteils hat der Senat im Schuldspruch selbst behoben. Den Strafaus-
spruch, der durch diese Mängel zugunsten des Angeklagten beeinflusst sein kann, wird die Strafkammer neu zu erlas-
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sen haben. Da die ihm zugrunde liegenden Feststellungen durch die Fehler im Schuldspruch mit betroffen sein können, hat sie der Senat mit aufgehoben. Bei diesem Ergebnis braucht auf die — nach den bisherigen Feststellungen übrigens unbegründete - Rüge der Revision zum Strafmass nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, das Revisionsterbringen bei der neuen Verhandlung und Entscheidung insoweit zu berücksichtigen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb