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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 5 StR 752/52

5. Strafsenat

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StR 752/52 2249 000

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Masseur Friedrich G GENE » geboren am GEN 1857 in VD (Ostpreußen), wohnhaft in DOES. Tupstras: GEB,

2.) die medizinisch-technische Assistentin Inge Tamm: geboren am EEE 1921 in DER, wohnhaft in DOEEEEEEEEEEEED, "GE ir22c

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen hab.nı

Senatspräsident Dr. Neumann ale Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundsesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEEEED als Vertreter der Bundes.nwaitschuft,

Justizobersekretär nn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Staatsanwaltschuft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 8.August 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung una Entscheidung, auch wegen der Kosten dss Ruchts.ittels, an das Landgericht zurückverwiosen.

- Von Rechts wegen -

u CH 3

Gründe§

Die Angeklagte gg Jie ein medizinisc)- iiasıostisches Institut in Berlin betreibt, ist von der Versich.rungsanstalt Berlin (VAB) nicht zur Behandlung der Kassenpatienten zugzelassen. Um von der VAB die durch die Angeklartu an Kussenpatienten ausgeführten Heilbehandlungen erstattet zu bekonmen, übergab. sie von Januar 1949 bis Juni 1950 ihre "Bchand-

'lungsscheine" dem Mitangeklagten OEW, der von üL.r VAB

als Masseur zugelassen ist und die Scheine der Angcklagten J@Bals seine eigenen der VAB zur Abrechnung einrcichte. Den Erlös von etwa 5.500.- IM führte CME nach. Abzur von 26% für seine Unkosten an die Jung ab.

Das Ländgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil

a) die VAB nicht geschädigt sei, da sie den Betrag auch hätte zahlen müssen, wenn die Patienten einen von der VAB zugelassenen Heilpraktiker aufgesucht hätten, b) sie den gezahlten Betrag von EEE zurückfordere, c) die Angeklagten auch nicht die Absicht gehabt hätten, die VAB zu schädigen; deshalb liege auch kein vim

suchter Betrug vor.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kuvision hat Erfolg.

Die VAB ist nur zur Bezahlung der Dienstleistungen an diejenigen Masseure (Dentisten, Ärzte usw.) verpflichtet, die von ihr zur Behandlung zugelassen sind. Das aber wur die ingeklagte Jung eben nicht. Ob die VAB, wenn ein anderer zugelassener Masseur die Behandlung der Patienten durchgeführt hätte, an jenen die gleiche Summe hätte zahlen müssen, ist nicht ausschlaggebend. Wenn versicherte Personen sich von Leuten ärztlich behandeln lassen, die von der VAB nicht zugelassen sind, ist diese zur Tragung der Bshandlungskosten nicht verpflichtet.

Die Täuschung der VAB liegt in der Einreichung der Bohandlungsscheine. Es kcmmt daher für die Frags d.r Vermögens-

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ann nn gun,

nn nn nn nn

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bdeschädigung darauf an, ob in diesem Augenblick lin anspruch gegen die VAB bestand.

Daß dies nicht der Fall war, kann nicht zweifelhaft sein. Eine Zurückzahlung des erhaltenen Betrages durch CE wäre lediglich eine Wiedergutmachung des zugufügten Vermögensschadens und strafrechtlich unerheblich.

Subjektiv kommt es auf eine Schädigungsabsicht nicht an, sondern nur auf den Schädigungsvorsatz.

Das Landgericht wird den Sachverhalt in diesem Sinne zu prüfen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oburbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt