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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 5 StR 656/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2249 061 5 StR 656/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar Dr.Eduard zZ EEEEEEED aus HOME, ACHEEEEEEEEE, geboren ar GENE 1902 in SGB (Posen),

wegen Betruges u.8.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.wWaschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. .EEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr’. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6.Juni 1952 a) hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Schuld- und Strafausspruch, b) hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amte in zwei Fällen und wegen VUrkundenfälschung in drei Fällen im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ve» handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

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Gründes:

Der Angeklagte war Vorsitzender einer Spruchstelle für Wohnungssachen. Zur Besichtigung von Wohnungen mußte ur zahlreiche Dienstreisen unternehmen. Dabei forderte und erhiclt er vom März bis Oktober 1949 in 128 Fällen Kostenbeiträge von den Beteiligten, teilweise in der später auch durchgeführten Absicht, das Geld für sich zu verwenden. Hierin erblickt die

Strafkammer einen fortgesetzten Betrug.

Einer der Betroffenen, der Kaufmann WB, „rhob Dienstaufsichtsbeschwerde. Seine Ehefrau hatte dem Angı.klagten an 21.September 1949 10 DM gezahlt, ohne cine Quittung zu orhalten, Der Angeklagte berichtete seinem Dienstvorgesetzten der Wahrheit zuwider, er habe den Betrag an dio Regiurungshauptkasse abgeführt. Um dies nachzuweisen, brachte er zu den Akten ÜggB einen Posteinlieferungsschein über 10 IM, der zu einer anderen Sache, SM, gehörte. Er hatte nämlich am 28.Juli 1949 von einer Schwester Christel Sp 10 DU vereinnahmt und unter ihrem Namen am 8.0ktober 1949 an die Reeierungshauptkasse überwiesen. Auf dem Einlieferungsschein, den er noch hinter sich hatte, veränderte er das Aktenzeichen in das der Sache WEB. Ferner brachte er zu den Akten Ve» einen selbstgefertigten Beleg, daß 10 DM am 10.0ktober von Werner eingegangen selen; unter diesen Beleg setzte er den Namen des Regierungsinspektore RE. Schließlich lugte er in die Akten Sb eine selbstgefertigte Quittung über surlickgezahlte 10 IM, datiert vom 17.Oktober 1949; diese Quittung unterschrieb er mit dem Namen der SD.

Ähnlich verfuhr der Angeklagte in einer Sache Drau: Von BrlB hatte er am 1.Scptember 1949 20 DM vereinnahmt und behalten. Um den Anschein zu erwecken, dieses Guld sei der Regierungshauptkasse zugeflossen, brachte er zu den Akten Bra einen Posteinlioferungsschein, der cine Sache ID

EEE betraf. Von DENE hatte er am 28.Septomber 1949 ebenfalls 20 DM zunächst für sich vereinnahmt, am 10.0ktobur 1949

jedoch durch Zahlkarte an die Regierungshauptkasse überwiesen. Dabei hatte er DEE als Absender bezeichnet und das Akten-

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zeichen dieser Sache angegeben. Nunmehr veränderte ır :ül dem Einlieferungsschein den Namen TEE in Dip und das Aktenzeichen in das der Sache Brugiiib. Gleichzeitig brachte er zu den Akten BrB einen mit "RW unterzeichneten Beleg, worin die Zahlung von 20 DM bescheinigt wurde. .

Einen solchen selbstgefertigten, mit "ROMEEEEEB" untergeichneten Beleg über die angebliche Einzahlung von 10 DN brachte der Angeklagte auch zu den Akten eines Beschwerdeführers MW, von dem er 10 DM vereinnahmt hatt., ohn. sie abzuführen.

In den drei Fällen wegw/Siiip, >r-euiiNE DENE und MED ertiickt die Strafkammer je eine Urkundenfälschung.

In einer Sache Wi hatte der Angeklagte am 23. August 1949 den Beschwerdewert auf 300 DM festgesetzt und, wie üblich, einen Gebührenvorschuß in Höhe von einem Zehntel diusos Betrages, also in Höhe von 30 DM,auf dem ordnungsmäßigen Wege einfordern lassen. Ehe dieser Vorschuß eingegang.n war, nahm er am 25.August 1949 eine Besichtigung vor, wöob.i ver sich von der Ehefrau Wi@B 20 DM zahlen ließ. Das Guld be- - hielt er für sich. Am 19.Oktober 1949 wurde in der Sache entschieden; die Kosten wurden WIE auferlegt. Au 1.Novenmder 1949 setzte der Angeklagte die Kosten auf 15 DM fest. Dieser Betrag wurde von Frau Wi eingefordert und bezahlt. Nunmehr änderte der Angeklagte in der Verfügung vom 23. August 1949 den Beschwerdewert von 300 auf 150 DM und den Gebührenvorschuß von 30 auf 15 DM. Die 20 IM traten aktenmäßig nicht in Erscheinung. Der Angeklagte zahlte dieses Geld am 1.September 1950 an Frau Wi@WB zurück.

Ähnlich verfuhr der Angeklagte in einer Sache Dip: Hier hatte er am 1.Oktober 1949 einen Gebührenvorschuß von 25 DM erfordern lassen. Zur Besichtigung am 6.0ktober 1949 nahm er das Anforderungsschreiben mit, quittierte darauf über 25 DM und nahm diesen Betrag von Dis entgcgen. Davon führte er am nächsten Tage 15 DM mittels Zahlkarte unter dem Namen des DIEB an die Regierungshauptkasse ab. Die

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restlichen 10 DM behielt er- Später änderte ur in dur sie forderungsverfügung den Betrag von 25 auf 15 Di ub. an 26.August 1950 sandte er Di das Gelä zurück, und zwar versehentlich nicht 10, sondern 15 DM abzüglich Porto.

In den beiden Fällen WIM und DIEB :rblickt die Strafkammer je eine Urkundenfälschung im Ante.

Wegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurtsilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. a

1. Bei der Verurteilung wegen Betruges fchlt es zunächst an einer einwandfreien Feststellung des Vernögensschadens. Die Strafkammer läßt es dahingestellt, ob der Staat „inen Anspruch auf "Besichtigungsgebühren" in dieser liöhe hatte. Wenn er ihn hatte - so führt das angefochtene Urt.il aus -, SO sei das Geld nicht abgeführt worden und der.Anspruch habo fortbestanden; wenn er ihn nicht hatte, dann hätten die Buteiligten nichts zu zahlen brauchen.

Das letztere trifft zweifellos zu. Hatte der Stant jedoch einen Anspruch in dieser Höhe, so muß nühur g.prüft werden, ob der Anspruch nicht durch die Zahlung an dın ängeklagten erlosch. Die Strafkammer verneint das, w.il der Angeklagte nach der Geschäftsordnung der Regierung Hannov.r (der äie vom Angeklagten geleitete Spruchstelle eingsgliudert war) keine Zahlungen annehmen durfte. Eine derartige interne Vor= waltungsanordnung könnte jedoch für das Verhältnis der Staatskasse zu den Kostenschuldnern allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie ihnen bekannt war. Das nimmt die Strufkamner ersichtlich nicht an; es wäre auch sehr ungewöhnlich. Sollte nicht in Nicdersachsen vine besondere gesetzliche Rugulung

bestehen, so wird nach allgsmeinen Grundsätzen davon uuszu-

gehen sein, daß ein Kostenschuldner auch an den Vorsitzunden einer Spruchstellc, bei der die Kosten entstanden sind, mit befreiender Wirkung zahlen kann. Denn andernfalls würde der

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Staatskasse erlaubt werden, etwas einzufordern, wäs siu

- aus dem Gesichtspunkt der Antshaftung - sofort wiuder zurückzahlen müßte. Eine derartige Forderung würde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen an dem Gesichtspunkt der Arglist scheitern.

Die Strafkammer wird deshalb zunächst feststellen müssen, welche Ansprüche dem Staat wirklich oder nach Auffassung des Angeklagten zustanden. Dabci wird es sich empfehlen zu prüfen, ob nicht die Kosten (ähnlich wie G- richtskosten) in "Gebühren" und "Auslagen" zu trennc.n sind. Die Reisekosten würden alsdann zu den Auslagen zu rechnen sein. Soweit der Staat einen Anspruch auf sie hatte, kontıt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunturschlagung und Untreue in Betracht. Glaubte der Angeklagte irrtümlich an solche Ansprüche des Staates, so kann nur v.rsuchte Autsunterschlagung vorliegen. Glaubte der Angeklagte nicht an staatliche Ansprüche in der von ihm geltend gemachten Höhe, so kann Betrug (auch neben Amtsunterschlagung und Untr.ue) gegeben scin.

2. Die Tatzeit liegt zum größeren Teil vor den 15.Scptember 1949. Mit Rücksicht auf das Straffreih.citsgesetz vom 31.Dezember 1949 kommt daher der Frage des Fortsetzungszusammenhanges besondere Bedeutung zu. Das angefochtune Urteil bejaht den Fortsetzungszusammenhang, weil der Angeklagte in "gem einheitlichen Vorsatz" gehandelt habe, "sich bei günstiger Gelegenheit auf dieselbe Weise Geld für sigene Zwucke zu verschaffen". Diese Begründung reicht nicht aus. Fortsetzungszusammenhang liegt nur dann vor, wenn der Vorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfaßt.

3. Es wird darauf hingewiesen, daß die bishurigon Fuststellungen zu den als Betrug angesehenen Fällen nicht völlig frei von innerem Widerspruch sind.

a) Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, daß er den Eingang der "Gebühren" für den Staat sicherstullen wollte. Sie hält dem entgegen, daß ur die sofortige Zahlung

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gerade mit dem Hinweis gefordert habe, die But.iligten stünden sich dabei besser. Er habe also ein. Schmälerung der dem Staat zustehenden Gebühren in Kauf genommen. Das steht in Widerspruch zu der Annahme der Strafkammer, der Anguklagte habe den Kostenschuldnern eine solche Ersparnis nur vorgesplegelt.

db) Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagtı die vereinnahnmten Beträge zum Teil unter dem Namen der Kostunschuläner durch Zahlkarten an die Regierungshauptkasse überwiesen hat. Hierzu hätte er. - so sagt das angefochten. Urteil - keinen’ Anlaß gehabt, wenn cr die Einziehung’ der Kosten für ordnungsmäßig gehalten hätte. Es fragt sich jedoch wbenso, welchen Anlaß er dazu hatte, wenn er das Geld für sich verbrauchen wollte.

'e) Das angefochtene Urteil leitet die unredliche Absicht. des Angeklagten aus einem Indizienbew.is her, Dabei sicht die Strafkammer jedoch einige der Umstände, die sic als Indizien verwertet, selbst nicht als erwiesen an. Das Urteil buzuichnet es als "auffallend, daß die angeblich geführte: List, Vurschwunden" sei; "des weiteren, daß er (der Angeklagte) die schwarze Kasse trotz Diebstahls in suirnem Dienstziuimur gelassen und sogar noch 500 DM hinzugelegt haben wili", ‘Dom :Umstunde, daß er die Ortsbesichtigungen ohne Protokollführer:vornahu, ‚entnimmt sie den "Anschein!", daß er nicht*beobachtet werden wollte. Es handelt sich hier also um Dinge, die des Landgericht nicht feststellt. Als Indizien dürfen jedoch nur festgestellte Tatsachen verwertet werden.

1I.

In den Fällen der einfachen Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung im Amt bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch nicht.

Allerdings liegt keine Urkundenfälschung darin, daß der Angeklagte auf dem Posteinlieferungsschein Se das Aktenzeichen veränderte. Auf derartige Vermerke des Absenders bezieht sich der Poststem»pel und die Unterschrift des Postbe-

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amten nicht. Da der Angeklagte den Schcin noch "hinter sich hatte", ihn also noch nicht in den dienstlichen Verkehr gi-

‘geben hatte, als er die Änderung vornahnm, handelt cs sich

nicht um eine Urkundenfälschung. Dadurch wird der Schuldspruch aber nicht berührt; denn der mit "REED" zz: ichnete Beleg und die mit "sm" gezeichnete Quittung waren

zweifellos gefälschte Urkunden.

Im Falle DrD/ DEE 1561 das Urteil nicht erkennen, ob der Angeklagte auch hier den Posteinlieförungs-

schein bis zur Veränderung "hinter sich hatte". Für den Schuldspruch kommt es jedoch auch hier nicht darauf an; denn auch hier war der mit "RW" gezeichnete Belce gufälscht. Da der Angeklagte hier nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß weder wegen fortgesetzter Urkundenfälschung angeklagt, noch im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils wegen fortgesctzter Urkundenfälschung‘ verurteilt ist, bleibt der Schuldspruch insoweit bestehen.

Der Fall MED cibt zu Ausführungen keinen Anlaß. .

In den beiden Fällen der Urkundenfälschung im Ant beruft die Revision sich zu Unrecht auf die Entscheidung-BGH St 2,194 für ihre Auffassung, daß der Angeklagte sich zu derartigen Änderungen für befugt halten durfte. Di. Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagtu sich des Unrechts seiner Tat bewußt war.

Die Strafzumessung in den Fällen der «einfachen Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung im Amte kann von der Vırurteilung wegen fortgesetzten Betruges beeinflußt sein. Ferner kann das Strafmaß in den Fällen Vop SCHE und Dres TED Gadurch beeinflußt sein, daß die Strafkammer hier je eine Urkunde als gefälscht angeschen hat, deren Veränderung nicht strafbar war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundüsanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr.Waschow

Dr.Koffka Schnidt