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BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 1 StR 853/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3/51 2320 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Werkmeister und Elektrotechniker Franz Reinhold

S «UREED aus CB, geboren an EB 1555 in

wegen Körperverletzung im Amt u.a.

hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat au. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Coburg vom 7. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

* v

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt und wegen versuchter Nötigung im Ahıt verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und bringt insbesondere vor, der Angeklagte sei strafrechtlich nicht dafür verantwortlich, dass Angehörige der SS-Hilfspolizei in CB 1953 Schutzhaftgefangene misshandelten.

Die Revision ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die sogenannte Notvolizei - auch Hilfspolizei genannt - nicht als einen Verband der NSDAP. sondern als eine Einrichtung der Stadt ca angesehen hat Dem steht nicht entgegen, dass die Anregung, eine Notpolizei aufzustellen, von dem Kreisleiter ausgegangen ist. Jedenfalls wurden sämtliche Angelegenheiten der Hilfspolizei von dem Stäätischen Polizeiamt bearbeitet (VA S 125), ihre Angehörigen von der Stadt bezahlt und verpflegt. Die Stadt zog sie’ zum Schutze ihrer Werke heran. Als der Angeklagte als Oberbürgermeister die in Eigentum der Stadt stehende (ED zur Aufnahme von Schutzhaftgefangenen zur Verfügung stellte, wurden zur Bewachung Angehörige der Hilfspolizei’ herangezogen. Das Städtische Polizeiamt gab die allgemeinen Anordnungen für die Wacheinteilung, den Wachäienst und die Beaufsichtigung der Häftlinge usu. (UA S 11). Der 2. Bürgermeister entliess einige SS-Leute aus der Eilfspolizei (UA S 125). In einem Schreiben vom 20. Avril 1955 ersuchte die Stadt den Staat um Ersatz der Kosten unä fünrte darin aus, dass der Stadtrat gezwungen gewesen sei, Hilfspolizeiorgane in Stärke

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ame,

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von 85 Mann zu beschäftigen. Mit diesen und weiteren Feststellungen hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei dargetan, dass die Stadt CP Angehörige der Hilfspolizei zur Verstärkung der Stadtpolizei herangezogen hat. Ob sie zu dieser Massnahme befugt war,

was die Revision bestreitet; braucht in dem vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn schon die Verwendung der Hilfspolizeiangehörigen zu polizeilichen Aufgaben begründete die Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese bei Ausübung ihres Dienstes die Gesetze beachteten. Diese Pflicht hat der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkemmer vorsätzlich verletzt. Er war als Oberbürgermeister der Vorgesetzte der städtischen Polizei und damit auch der zu ihrer Verstärkung verwendeten Hilfspolizeiangehörigen. Als er Kenntnis davon erhielt, dass sie von ihnen bewachte Schutzhaftgefangene in städtischen Räumen misshandelten, hätte er hiergegen einschreiten und weitere Misshandlungen unterbinden müssen. Das hat er bewusst unterlassen, obwohl er dazu nach der Überzeugung der Strafkammer ohne weiteres in der Lage war. In Falle des SPD-Stadtrates Schg> (Fall 67 UA S 66, 144) hat er sogar zu weiteren Misshandlungen aufgefordert. Da Landgericht hat daher zu Recht dem Angeklagten die Misshandlungen zur Last gelegt, die begangen Wurden, nachdem er von dem Treiben der Hilfspolizeiangehörigen Kenntnis erhalten hatte, und ihn in diesen Fällen wegen Körperverletzung im

Amt bestraft. Auch die Verurteilung wegen versuchter

Jts

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Nötigung im Amt lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen; dasselbe gilt auch für den Straf-

ausspruch

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch