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BGH Entscheidung vom 11.12.1952 – 4 StR 93/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2300 009

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache gegen.

die Ehefrau Eva E PEN geb. Ep zus CORE dort geboren am m 2925,

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter ıDr. Hülle als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründ

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Die Revision der wegen Meineids verurteilten Angeklagten hat Erfolg:

In dem Unterhaltsprozess ihrer unehelichen Tochter Monika gegen. den Bergmann Hg ist die Angeklagte eidlich als Zeugin über die Behauptung des Beklagten vernommen worden, sie habe mit einem gewissen Karl-Heinz WggggpMehrverkehr gehabt. Die Angeklagte wusste, dass der Zuname "weg" auf einem Irrtum beruhte und dass Er ] den Kerl-Heinz EEE meinte, mit dem sie jedenfalls kurz nach der Enpfängniszeit freundschaftlich- verkehrt hat. Gleichwohl bekundete sie, nachdem sie jeden Mehrverkehr während der Empfängniszeit verneint hatte, ein Karl-Heinz We sei ihr ganz unbekannt.

Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer im wesentlichen folgendermassen: Bei der Auslegung einer Zeugenaussage sei von den Parteibehauptungen des damaligen Verfahrens auszugehen. Die Behauptung des Beklagten Hgg sei - auch für die Angeklagte erkennbar - ihrem Sinn nach dahin gegangen, dass die Angeklagte mit dem-Karl-Heinz FB z°- schlechtlich verkehrt habe. Die Aussage der Angeklagten sei daher dahin auszulegen, dass sie diese ihr deutlich erkennbare Prage habe beantworten wollen. Ihre Erklärung, dass sie den von Hi gemeinten Mann nicht kenne, sei bewusst falsch gewesen. Zumindest habe die Angeklagte ihre Zweifel dem Gericht mitteilen müssen. Sie habe einen auch für sie erkennbar wesentlichen Punkt verschwiegen.

Eine solche Würdigung unterliegt in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

Dass die Angeklagte durch ihre Aussage die sinngenmäss

auf ihre Beziehungen zu Karl-Heinz FW gerichtete Beweisfrage diesem Sinn entsprechend habe beantworten wollen und also bewusst falsch ausgesagt habe, schliesst das Gericht allein aus ihrer Erkenntnis des wahren Sinns der Frage, Dabei ist indessen die naheliegende Möglichkeit ausser Betracht gelassen worden, dass die Angeklagte den Namensirrtum benutzt hat und benutzen wollte, um sich einer Offenbarung ihrer. Bekanntschaft mit Karl-Heinz TEE zu entziehen. Hätte die Strafkammer sich diese Möglichkeit vergegenwärtigt, so wäre sie vielleicht nicht zu dem Schlusse gelangt, dass die Angeklagte durch das, was sie sagte, eine Bekanntschaft mit Karl-Heinz EB habe ableugnen wollen. Die- “ ser Schluss kann daher auf dem Denkfehler beruhen, dass eine nur mögliche Folgerung für zwingend erachtet worden ist, und kann so zu unrichtiger Anwendühg des Strafrechts geführt haben. -

Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte habe durch die Bekundung, ein Karl-Heinz WB sei ihr unbekannt, jede Bekanntschaft mit dem vom Beweisführer zu gemeinten Karl-Heinz Eu a leugnen wollen, steht ferner in unvereinbarem Widerspruch zu der weiteren’Annahme des Gerichts,

die Angeklagte habe etwas Wesentliches verschwiegen; denn wenn die Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts den

vom Beweisführer gemeinten Mann überhaupt nicht gekannt haben will, so ist nicht ersichtlich, was sie zur - überdies

bereits allgemein verneinten - Beweisfrage des Geschlechtsverkehrs mit ihm noch weiter hätte aussagen können. In Wahrheit liegt denn auch der Mangel der Aussage nicht in dem,

was die Angeklagte gesagt, sondern in den, was sie verschwiegen hat. Dass ‚sie einen Mann des Namens Karl-Heinz Vorin nicht kannte, war zutreffend und musste von ihr offenbart werden. Sie musste aber weiter auch mitteilen, dass der Deklagte Hg wie sie erkenne, eine bestimmte Persönlichkeit anderen Familiennamens, nämlich den Karl-Heinz FEER meine (vgl RG JW 1929, 2716 Nr 16); denn das stand mit dem Beweisthema in Sachzusammenhang und war für die Entscheidung des Unterhaltsprozesses erheblich (vgl BGHSt 2,92).

Ist somit schon auf Grund der bisherigen Feststellungen deutlich, dass die Angeklagte infolge ihres Schweigens objektiv falsch geschworen hat, so kann dem angefochtenen Urteil doch zur inneren Tatseite nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, ob sie dabei vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte. Zwar mag die Ausführung, die Angeklagte habe auch für sie erkennbar Wesentliches verschwiegen, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe im Sinne einer Erkenntnis ihrer Offenbarungspflicht gedeutet werden können; andererseits geht die Strafkammer indessen ersichtlich davon aus, däss die Angeklagte über deren Umfang im Zweifel gewesen ist, und an dritter Urteilsstelle wird die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich nach Rücksprache mit Karl-Heinz EB zu ihrer Aussage für berechtigt gehalten, zwar als zur Entlastung untauglich bezeichnet, indessen nicht erkennbar gemacht, ob dieses Vorbringen als widerlegt oder zu Unrecht als unerheblich . erachtet worden ist.

5.

Hiernach uss die Frage der Schuld neu untersucht werden Dabei kommt dem-Eihsichtsvermögen der geistig nicht besonders regen Angeklagten massgebende Bedeutung zu. In der neuen Haup verhandlung wird der Tatrichter insbesondere .auch die Behauptung der Revision prüfen müssen, die Angeklagte habe nach dem Beweisamtritt des Beklagten HB beim Jugendamt erklärt, dass sie zwar nicht den vom Beklagten genannten Karl-Heinz “WEB, wohl aber einen Karl-Heinz EEE kenne, der seit . September 1950 bei ihrer Mutter wohne,

Groß m Krumme - Hörchner

Engels Bundesrichter Dr. Hülle ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert,

Groß