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BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 5 StR 725/52

5. Strafsenat

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Leitsatz

Zu den Gegenständen der Beförderung gehören auch Zubehörteile des Verkehrs- mittels, wie z.B. Ersatzreifen eines Kraftwagens.

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Für das Nachschlagewerk!

» für die Amtliche Sammlung, jedoch nur der gesamte Abschnitt

1.) db).

Gesetz: § 243 Abs,I 2iff.4 StGB

Rechtssatz: Zu den Gegenständen der Beförderung gehören auch Zubehörteile des Verkehrs-

mittels, wie z.B. Ersatzreifen eines Kraftwagens.

Aktenzeichen: 5 StR 725/52 Urt. des BGH v. 4.12.1952 LG Verden

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kürschner Wilhelm L o@EBB zevoren an ib 1920 in AED, reis TE, wohnhaft in De, uustr. Nr.@, zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis WED,

2.) den Kraftfahrer Tritz L e@MB zeboren an > 1917 in CE, “reis VE Ostpreußen, wohnhaft in e, Testr. !r.@, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Strafanstailt

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wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundeszeriohtshofs in der Sitzung vom 4.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr uns bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. (REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten L o EB und Le@iB cezen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 18.Juni 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.

Den Angeklagten wird die seit dem 18. Juni 1952 weiterhin erlittene Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet.

- Von .techts wegen -

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Der Angeklagte Lo ist wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahis in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren, und der Angeklagte Leg» wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt

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worden. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechtes rügen. Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere, daß die Strafkammer in zwei Fällen § 243 Abs.I Ziff.4 StGB an-R gewendet hat. : Die Rechtsmittel bleiben ohne ürfolg. j 1.) In den erwähnten beiden Fällen hatten die Angeklagten zunächst die Türen der Xraftwagen mit Gewalt geöffnet, die Fahrzeuge dann von ihrem ursprünglichen Standort in eine andere öffentliche Straße gefahren und dort - entsprechend den von vornherein gefaßten Plänen - durch Ablösen der Haltevorrichtung die Zrsatzreifen sowie ver- - schiedene andere Reifen und eine Batterie an sich gebracht. ; Bei dieser Sachlage ist die Rechtsauffassung des Land-

gerichts bedenkenfrei.

a) Für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt, ist zunächst entscheidend, daß die Wegnahme der Sachen und das Ablösen der Verwahrungsmittel innerhalb eines besonders befriedeten örtlichen Bereiches erfolgt. Dies war hier der Fall (öffentliche Straße).

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGHSt 2, 260), kann es insoweit nicht darauf ankommen, ob die Beseitigung der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel der Gewahrsanserlangung vorangeht oder nachfolgt, sofern nur der gesamte Tatvorgang sich inner- ’ halb der geschützten Örtlickkeit abspiclt. Denzufolge sind auch im vorliegenden Falle keine Bedenken daraus herzuleiten, daß die Anzeklagten sich in beiden »ällen

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zunächst Aurch isgnahrs dav FEhrzenge insgesamt Gewahrsam an den Ersatzreifen verschafften und erst danach, in einer

anderen öffen;lichen ütrafe, Gie Ersatzreifen aus den Verwahrungsvorrichtungen herausnahnen. Nach den Urteilsfest-

stellungen wer ihr Torsain nicht auf die Wegnahne der : Kraftwagen selbst gerichter. Dementsprechend ließen die

Zeschwerdeführer die Fahrzeug? spüter auch auf den Straßen zurück.

b) Weiterhin ist für cine Anwendung der in llede stehenden Bestimmung erfordsrlich, daß es sich un "Cegenstände der Beförderung" handelt. Unser diesen Begriff fallen alle Sachen, die transportiert werden oder für einen Transport vorgesehen sind (soferr. sie sich an einer der im Guset2 genannten Örtlichkeiten befinden).

Die Befürderungsmittel zelbst haben dagegen auszuscheiden, weil sie nicht befördert werden sollen, sondern ihrerseits befürdern, Dies ergibt sich aus. den klaren Wortlaut des Gesetzes ur& ist anerkannten Rechts. Demzufoige können auch alle ertantteiie des Beförderungsaittels insoweit nicht in Betracht kommen, weil sie unmittelbar der Beförderung sclbost dienen.

Nach Auffassung des Bischwerdeführers Le soll nun auch bei einer Wegnchne von mittelbar der Beförderung disnenden Ausrüstungsstücken - insbesondere von Zubehör - die Anwendung des § 245 Abs.i Zi?f.4 StGB ausgeschlossen sein, weil dics dam Zwocke “es Gesetzes entspräche und zur Vermeidung unbilliger Zrgebnisse erforderlich sei.

aa) Ausgangspunkt des Gesetzgebers war es, zunächst und vor allen den Rechtsfrieien Yestimmter, besonders gefüährdeter Ürtlichx;iten zu schützen. Diesem - voranzustellenden - Loehutsgalanken wurden die weiteren ierkmale der in Rede stehenden Strnfvorschrift erst eingeordnet; 11 insoweis ersichtlich eine möglichst

denn das Gesetz wi umfassenda l;sgeluag treffen, sowohl in Bezug auf die Degehungsart als auch „ansichtlich der schutzwürdigen Güter.

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| Letzteres ergibt sich aus der Tassung der Strafbestimmung

("zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beför-

- derung gehörende Sache"),

Das gesetzgeberische Motiv besagt mithin nichts für die Auffassung der Rechtsmittel.

bb) Auch allgemeine Billigkeits- und Rechtserwägungen

‚können die von den Revisionen vertretene Auffessung nicht stützen,

ös ist zwar nicht zu verkennen, daß insbesondere im Rahmen des § 243 StöB die derzeitige Rechtslage mitunter zu wenig wünschenswerten Ergebnissen führt. In diesen Zusammenhange weist der Beschwerdeführer Leuke mit Recht darauf hin, daß es unbillig erscheint, die Zucignung der an den Achsen befindlichen ileifen nur als einfachen Dieb-

stahl zu bestrafen, während die segnahme der ürsatzreifen «schwerezen Strafvorschriften unterliegt. Derartige Un-

billigkeiten finden - wie bereits der Große Strafsenat zum

. Ausdruck gebracht hat (BGHSt 1, 167) - ihre Ursache in der

kasuistischen und teilweise veralteten Gesamtfassung des .§ 243 StGB, über welche die tatsächliche Entwicklung hin-

Ausgegangen. ist. ‚Der heutige Umfang des Kraftfahrzeugver- . kehrs und das Überhandnehnmen von Beförderungsdiebstählen

1ä8t eine. Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes auch auf die Beförderungsmittel selbst und ihre Bestandteile wünschenswert erscheinen. Auf dem hier zur Erörterung stehenden Gebiete drängt die Entwicklung "Athin- si’einer Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes, Dann: aber kann

” die Revision den Gesichtspunkt der Unbilligkeit ‚nicht zum

Zwecke einer Einengung in Anspruch nehmen, insoweit der

geltende Wortlaut des Gesetzes die erforderliche. Bestrafung

heute schon teilweise zuläßt.

cc) Für die Auslegung des § 243 Abs.I Ziff.4 StGB ist mithin vor allem der ‚Wortlaut dicser Bestimmung maß-

‚gebend. Daß hiernach Ersatzreifen "Gegenstände der 3e-

förderung" sind, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der-

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artige Sachen begleiten den Transport, werden nithin auch selbst "befördert"; ob die Beförderung aus Sicherheitsgründen oder aus irgendwelchen anderen Motiven heraus erfolgt, spielt hierbei keine Rolle. Die Fassung des Gesetzca stellt es allein auf den Umstand ab, daß befördert wird, nicht aber auf die Gründe, welche zu der Beförderung führen, Weiterhin muß dann auch die Behauptung der Revision außer Betracht bleiben, daß heutzutage Reserveräder von allen Kraftfahrzeugen notwendigerweise stets mitgeführt werden; dies betrifft ebenfalls nicht die Tatsache der Befürderung,

sondern nur deren Gründe.

Im übrigen erscheint eine strafrechtliche Unterscheidung zwischen Zubehörstücken in Sinne des § 97 3G3 und anderen Ausrüstungsgegenständen auch unter den Gesichtspunkt der Billigkeit abwegig. Denn es kann unmöglich darauf ankommen, ob beispielsweise der Täter einen Ersatzreifen entwendet, welcher ständig von dem Fahrzeug mitgeführt wird, oder einen solchen, der - einem anderen Kraftwagen entnommen - nur vorübergehend an dem Beförderungsnittel befestigt ist.

Der verschärfte strafrechtliche Schutz des 8 243 Abs.I giff.4 StGB erstreckt sich mithin auf sämtliche beförderten Sachen, einschließlich Zubehör des Transportnittels. Diese Auffassung ist - in Fortentwicklung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a, R6GSt 54, 194,

195; 67, 262, 263. Goltd.A. 73, 346, 347. DR 1942, 1273) - bereits von dem OI& Braunschweig mit zutreffenden Gründen (NJW 1952, 837) und von dem OLG Hanm (MDR 1949, 766) vertreten worden.

Auch der erkennende Senat ist bei seinem Beschluß vom 9.4.1952 (5 StR 168/52) schon von den vorerwähnten Gesichtspunkten ausgegangen.

2.) In der Straffrage weist das angefochtene Urteil

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ebenfalls keinerlei ltkechtsfehler auf. Die Angriffe

des Beschwerdeführers ICP - hinsichtlich der Versagung mildernder Umstände - richten sich in unzulässiger \eise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches,

Die Revisionen beider Angeklagten waren daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Dr. Waschow Sarstedt Dr, Koffka

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