Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 4 StR 283/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

2295 095

Im Yamen des Vv ol kes

In der-Strafsache gegen

den Invaliden Johann E EEE zus IB: dort geboren arı EEE 1586;

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär N als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: nn |

Auf die Revision des Angeklagten wird das _ Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. März 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ‘an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der in einem Offenbarungseidverfahren zur Erwirkung der Herausgabe verschiedener Sachen keine Angaben .über den Verbleib eines von ihm herausverlangten Pelzcapes gemacht und seine unvollständige Aus- :unft beschworen hat, ist abermals wegen Meineids verurteilt worden, nachdem eine frühere, gleichlautende Verurteilung vom Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zur inneren Tatseite an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Szine Revision muss wiederum Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Vollstreckungsrichter dem Angeklagten im Offenbarungseiätermin an Hand des Versäumisurteils sämtliche in ihm aufgeführten Sachen vorgehalten und ihn darüber belehrt, dass er nicht nur anzugeben habe, ob er die einzelnen Sachen noch besitze, sondern auch, was mit ihnen geschehen sei, falls er sie nicht mehr besitze, und dass der Eid eich auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit. der Angaben über den Verbleit der herausverlangten Sachen beziehe. Damit wollte der Tat richter erkennbar feststellen, dass der Angeklagte auf Grund dieser Belehrung wusste, dass sich sein Eid nicht nur auf die im Sitzungsprotokoll ausdrücklich genannten Sachen, sondern auf sämtliche, im Versäumnisurteil bezeichneten Gegenstände beziehe.

Die auf Grund der neuen Hauptverhanälung getroffenen: Feststellungen. zum äusseren Tatbestande des Heineids begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.

Der üngeklagte hat nunmehr erklärt, er erinnere: sich, dass der Richter ihn nach den einzelnen, - "im Herausgabeurteil genannten Sachen gefragt habe, worauf er wahrheitsge-

\

mäss geantwortet habe. Er könne sich aber nicht erinnern, auch nach dem Verbleib des Pelzcapes gefragt worden zu gein. Er häbe unter. anderem auch Angaben über den Verpleib eines Bademantels gemacht, die aber nicht in das protokoll Aufgenommen worden seien. Dazu hat der Vollstreckungsrichter bekundet, er habe den Angeklagten nach söäntlichen Sachen, also auch nach dem Pelzcape, gefragt. ' ob-dieser über den Verbleib des Bademantels Angaben gemacht habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, weil das protokoll hierüber nichts enthalte.

Daraus folgert das Landgericht: "Da der Angeklagte nicht behauptet hat, dass er im Offenbarungseidtermin Angaben über den Verbleib des 'Pelzcapes. gemacht hat, kann die Protokollierung einer solchen Auskunft auch nicht

versehentlich unterblieben sein. Deshalb kann unterstellt werden, dass die Angaben über den ‚Verbleib des Bademanteils versehentlich nicht Brotokolliert worden sind, ohne dass hieraus geschlossen werden kann, dass auch solche über den Verbleib des Pelzcapes versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommen ‚worden. sind". Diese Ausführungen verkennen den ‚wahren Sim‘ der. Einlassung des Be- . schwerdeführers. ' Dieser‘ wollte. offensichtlich gerade behaupten, dass- er, falls. der. Richter nach dem Verbleib des Pelzcapes gefragt haben. sollte, darauf ‚&benfalis yehrheitsgemäss . geantwortet habe‘ und nur die Hiederschrift seiner Angaben zu "diesem: Punkt _ ebenso wie die über den Verbleib des Bademantels. - versehentlich unterblieben sei. Die vom "Tatrichter gezogene Schlussfolgerung ist dcher denkgesetzlich nicht mög glich. Das Landgericht war vielmehr, da gemäss der Wahrunterstellung Lücken in der Niederschrift über den Verlauf: des Offenbarungseid-

terkins nicht auszuschliessen sind, rechtlich verpflichtet, die vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständig-

keit der Niederschrift hinsichtlich des Pelzcapes zu widerlegen. Diese Unterlassung stellt einen sachlichrechtlichen Kangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. u Du

Sodann hätte der Tatrichter, der bei der Strafzumessung das vorgerückte Alter des Angeklagten strafmil-

dernd berücksichtigt hat, auch bei der. Schuldfeststellung

erörtern müssen, ob dieser angesichts der grossen Zahl.

und der Art der von ihm herausverlangten Sachen nach sei-

nen’ geistigen Fähigkeiten in der Lage war, die möglicherweise in Yascher, zeitlicher Folge gestellten Fragen über den Verbleib der einzelnen Gegenstände mit hinreichender Alarheit zu erfassen und eindeutig zu beantworten, und ob er bei der Zidesleistung vor Augen hatte, auf welche

. einzelnen Sachen sich die beschworene Erklärung bezog. auch wenn der Beschwerdeführer schon längere Zeit vor den Offenbarungseidtermin im Besitz des Versäumnisurteils gewesen sein sollte, so ‚rechtfertigt das allein . noch nicht den Schluss, dass er im: Termin den Überblick - behielt. In diesem Zusammenhang wäre die Feststellung von Bedeutung, unter:welchen Umständen sich der Ange-

klagte später auf den Verbleib des Pelzcapes besann, und .

wie es zu seiner ‚Rückforderung kan. zur Nachhölung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. - ziner Berichtigung des früheren Revisionsurteils

bedarf es nicht, weil das erste. tatrichterliche Urteil, soweil der Beschwerdeführer freigesprochen ist, rechts-

Kar Kr 9 2

weg

er iae ee ii ee

wre BR 732

re nn

-

et in ee.

EEE, se

’. .

F Er

.

Bu

Zen ei:

hade “ ee VER I k

sr. =

on ef

— uns BEE u)

TR

u 0

un.

kräftig geworden ist, so dass die von Revisionsgericht ausgesprochene Aufhebung sich nur auf die Verurteilung beziehen konnte, wie das Landgericht auch erkannt hat.

Groß u Bu Krumme ..... Engels . Hülle, 05 Dr. Augustin

BL: