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BGH Entscheidung vom 02.12.1952 – 2 StR 410/52

2. Strafsenat

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2 StR_419/52 2311 066

ImNanen ‘des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) 2.\ -DM 3,\ “ch wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei r 6 ir w,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teiigenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke ais Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Dotterweich Nn-Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Lr. Ortlieb als beisitzende Richter,

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Oberstaatsanwalt Dr. x als Vertreter der jundesanwaltschaft, 2 Justizangestellter a

als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt."

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I. 1.) Auf die Revisionen der Angeklagten nz und‘ = Sc wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 14. Dezember 1951, soweit es gegen sie ergangen ist; im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird dic Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über dic Kosten “

der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver- Sl

wiesen. iur: 2.) Im übrigen werden die Revisionen verworfen. .

II. Verworfen wird auch die Revision der Angeklagten KB. Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Jeder der drei Angeklagten ist wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei verurteilt warden, und

zwar Ve und Sc je zu einem Jahr und zwei

M>naten, KB zu vier Monaten Gefängnis. Ausserdem ist gegen sie je auf eine Geld- und Wertersatzstrafe erkannt

worden,

SCHE rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Ve und KiipVerletzung nur des sachlichen Rechts. .

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Sc bezeichnen keine Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten, Sie sind daher unzulässig.

2, Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen der

- Angeklagten VB una SC sind zum Schuldspruch

teils unzulässig, weil sie fehlerfrei zustande gekommene . Feststellungen der Strafkamner bekämpfen, zum Teil offensicht-" lich unbegründet. Auch das, was die Revisionen gegen die Strafzumessung ausdrücklich vorbringen, geht fehi,

Das Urteil enthält jedoch einen Mangel, der das Strafmass zzungunsten dieser beiden Angeklagten beeinflusst haben kann. Es nimmt an, sie hätten aus dem fortgesetzten Verkauf des aus Holland eingeschmuggelten Tees 12 000.- DM Gewinn erzieli. Ein so hoher Betrag ergibt sich aber auf Grund der Feststellungen der Strafkammer über den Einkaufsund den Verkaufspreis und über die Menge des von den Angeklagten genandelten Tees nicht. Darnach haben sie insge-

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samt 1 537,5 kg Tee zum Preise von 850.- bis 900.- DM je Zentner bezogen, Sie erliösten je Pfund aus dem Verkauf 30,50 DM (die. Angabe von 1.50 DM im Urteil ist offensichtlich ein Schreibersehen). Der Gesamtbetrag des von.ihnen zu zahlenden Einkaufspreises errechnet sich demnach bei Annahme eines durchschnittlichen Einkaufspreises von 875.-IM je Zentner mit 26 906.25 M {1 537,50 kg = 30,75 Zentiner mal 875.- DM). Bei einem Verkaufspreis von 10.50 DM je Pfund errechnet sich für sie ein Gesamterlös on 32 287.50 DM.

Der Gewinn der Angeklagten beträgt somit 32 287, 50 abzüglich 26 906.25 = 5 381.25 DM, also um ein Beträchtliches weniger als die von der Strafkammer angenommene Summe von 12 000 DM.

3. Was die: Revision der Imgeklagten Ka :orbringt, um vermeintliche Denkverstösse des Urteils zu rügen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststeilungen der Strafkammer.. Aber auch die Rüge, die Strafkamner habe zu Unrechi Gewerosmässigkeit angenommen, muss im Ergebnis erfolglos bleiben. Die Angeklagte erhielt seit November 1950 fortlaufend von den beiden. Mitangeklagten 4 bis 5 Zentner unverzollten holländischen Tee, letztmals im März 1951 einen Karton mit 125 Packungen zu je 100 gr: Dem Zusammenhang des Urteils lässt sich entnehmen, dass sie den Tee mit Gewinn abgesetzt hat und dies von vornherein für eine gewisse Zeitdauer beabsichtigte. Denn sie war, wie die Strafkammer auf Grund der Angaben des SCHMP für erwiesen hält, von Anfang an an Teegeschäften interessiert, entrichtete bei

der Lieferung jeweils die Hälfte des Kaufpreises und die zweite Hälfte bei der nächsten Lieferung und ersuchte im

März 1951 dringend um die Lieferung eines Paketes Tee. Es’ liegt klar zutage, dass die Angeklagte so erhebliche Tee-

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mengen nur deshaib erhaiten wollte, um sie mit Gewinn abzusetzen und dadurch sich eine Einnahmeque;-

ie zu erschliessen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieh

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