Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.12.1952 – 1 StR 522/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2320 081
1 StR 522/52 19 — “rd
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Hax K «EEE zus IB; zetoren am U) 1897 in ve, LIkrs. voii. 2.2t in
Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr: an in der Verkanäülung,
Amtegerichtsrat gg bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschafi. Justizangestellter «> als Urkundsbesemter der Geschäftsctelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau von
13. Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte bewirtschaftet das Anwesen seiner Tochter Waria K. In der Nacht des 29. Juni 1951 brannte das 150 m entfernte Haus der „Jaria !. nieder, mit der er Geschlechtsbeziehungen unterhalten, die sich ater von ihm zurückgezogen hatte. Der Angeklagte ist wegen schwerer Brandstiftung verurteilt. Von der Anklage wegen einer wei-
teren schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungs-
betrug - im Juni 1948 ist das Anwesen der llaria K. niedergebrannt, das er jetzt bewirtschaftet - ist er mangels: Beweises freigesprochen. Die Revision des Angeklagten muss zur Aufhebung der Verurteilung führen.
Der Schuldspruch beruht auf Feststellungen, die auf zehlreichen Beweistatsachen beruhen und insgesamt nach gerichtlicher Überzeugung den Angeklagten, der die Tat stets geleugnet hat, der Brendstiftung überführen. Die Angriffe der kevision gegen die Beweiswürdigung sind grossenteils unzulässig und laufen darauf hinaus, diese durch eine andere, demAngeklagten günstigere zu ersetzen (§ 261 St?O)- Las Gesetz überlässt die Beweiswürdigung aber der Verantwortung des Tatrichters; nur soweit sie gegen anerkannte Rechtsgrundsütze verstösst, ist sie angreiftar. In zwei
Punkten lässt das Urteil diese Löglichkeit allerdings offen.
Insoweit bedarf deshalb hier auch die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung.
Auf den Seiten 12/13 enthält das Urteil einen Widerspruch, der sich auch aus dem Zusammenhang der in den Gründen niedergelegten Gedanken nicht erklärt und die Entscheidung gegen den angeklagten beeinflusst haben kann. Die voreheliche Tochter der Ehefrau des ängeklagten, Franziska K., hat nänlich einerseits bekundet, der Angeklagte, ihr
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Stiefvater, habe sie in der Brandnacht durch Zuruf aus dem Hausgang geweckt; sie habe selbst gehört, dass er danach die Haustür aufscnloss und das Haus verliess, "ohne erst rochmals in seine Schlafkammer zurückgelaufen zu sein!
(S 12). Dadurch scheint das Landgericht die Schutztehauptung des Angeklagten, er sei durch wWinseln (Weinen, lieulen, Bellen) seines Haushundes erwacht, im Nachtherd zum \esserlassen vor die Haustür getreten, habe das Peuer geselen, dann Franziska geweckt, sich angekieidet und sei zum Brande geeilt, für im wesentlichen widerlegt zu halten. Denn beim Brande sei er als erster und ganz bekleidet und mit Hut erschienen; nach der Aussage der Franziska K müsse er schon angezogen gewesen sein, als er sie weckte; das wiederum spreche auch gegen seine übrige Darstellung.
Diese Beweiswürdigung wäre für sich allein rechtiich nicht zu beanstanden. Auf Seite 13 enthält das Urteil aber eine damit teilweise unvereinbare Aussage der Franziska (Fanni) K. Sie lautet: "Hein Stiefvater kann vorher im Herä nicht drsusser im Hof gewesen sein, weil ich gehört habe, wie er die Haustüre aufgemacht (=aufgeschlossen?) hat. Wein Stiefvater hat mich zuerst geweckt, dann ging er_ durch Gie Wohnstihe wieder in seine _Kamner, kam nach einer kurzen Aeit wieder, machte die Haustüre auf und ging fort...,. . Die Zeit. kam mir gleich sehr kurz vor, die mein Stiefvater zum Anziehen brauchte". Das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht der Unvereinbarkeit beider Aussagen bewusst gewesen ist, Folgt man der letsten Aussage, so ergibt sich zwar nichts dafür, dass der Angeklagte vor den Weckruf schon vor dem Hause gewesen ist; aber er ist dann immerhin nochmals in seine Kammer geeilt und dort kurze Zeit geblieben. Die Sachlage wiche
dann jedenfalls von der auf Seite 12 mitgeteilten erheblich ab. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, welches Gewicht dieser Unstend innerhalb der gesamten Beweisführung für das Landgericht hat, und ob er die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten an dem Brande mehr oder weniger stark beeinflusst hat. Es steht aber auch nicht fest, dass dieser in den Urteilsgründen hervortretende Widersrruch für den nur mittelbarer Schuldbeweis überhaupt keine Bedeutung gehabt hat. Er betrifft immerhin ein beachtliches Glied Ger Beweiskette, der das Gericht die Schuld :des Angeklagten entnimmt. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Dieselben Erwägungen, wenn auch in anderer Richtung. aber in gleich starkem Wasse, gelten für einen zweiten Urstand, den das Urteil zur Schuldbegründung heranzieht: Das Landgericht stellt zwar nicht mit deutlichen Worten fest. der Angeklagte sei zur Tat durch sein Schlafkammerfenster hinausgesiiegen, um ungesehen ins Freie zu kommen, ohne die Haustür benützen zu müssen. Seine Darlegungen auf Seite 17, die den baulichen Zustand dieses Fensters und dort vorhandene Aussteigspuren eingehend schildern, ergeben aber, dass das Landgericht dies jedenfalls fesvstellen wollte, zumal das Urteil fortführt, schliesslich habe der Angeklagte "schon einmal diesen Weg benutzt, um unbemerkt....... in das Freie zu gelangen", nämlich 1933, als er seinen Schwiegervater D. im Walde niederschoss. Auch diese mittelbare Beweisführung würde für sich allein unbeanstandet hingehen; jedoch liegt die köglichkeit recht nahe - dies will die Revision mit ihrem Vorbringen offensichtlich rügen -, dass sie die Lufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St20) verletzt. Wie das Urteil nümlich ergibt, ist die gegemwärtige Schlafkammer des Angexlagten
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erst nach dem Brande vom 3. Juni 1948 zusammen mit den ganzen Hause neu errichtet worden. Nun könnte das Urteil allerdings dahir zu verstehen sein, bei einem nitielbaren Beweis freilich nur unter erheblichen Bedenken, der angeklagte sei damais wie jetzt durchs Fenster gestiegen; in diesem eingeschränkten Sinne habs er "diesen Weg" ins Freie schon einmal benutzt, gleichviel, ob die Raum- und Fensteranordnurng des Tleubaus mit der des abgebrannten Hauses übereinstimmt. Aber dieser Schiuss verbietet sich hier. Denn die unmissverständliche Urteilsfeststellung, das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf von 25. Januar 1933 (Schw.Ger. Reg.Nr. 27/32) habe "diese Feststellung", näm-. lich das Aussteigen durch das Fenster, getroffen, ist unrichtig: Jenes Urteil stellt vielmehr fest - und das Revisionsgericht hat das bei Prüfung der Verfahrensrüge zu berücksichtigen -, der angeklagte "schlich sich ger«iuschlos durch den Stall aus dem Hause." (S 6). Damit entfallen die Folgerungen, die das Landgericht an dieses vermeintliche Beweisanzeichen knüpft, soweit es Beziehung zu jener. früheren Tat hat.
Ob die Beweise im gegenwärtigen Brandfall für sich allein zur Überführung des Angeklagten ausreichen, ok sie insbesondere den Schluss auf das „us- und Einsteigen zum Fenster zulassen, hat das Landgericht selbst zu entschei.- den. Kur gaız ausnahmsweise wird das Revisionsgericht sicher und zweifeisfrei wissen und iu Urteil aussprechen können, wie der Tatrichter entscliieden haben würde, wenn ihm ein oder zwei der von ihn zum Schuldbeweis verwendeten mittelbaren Beweise nicht vorgelegen hätten oder wenn sie ihm in anderem Licht erschienen wären.
Die Zurückverweisung ist hiernach geboten. sit Rücksicht darauf hat das Revisionsgericht von der Einforderung
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dienstlicher Erklärungen über die Behauptung der Revision abgesehen, der Vorsitzende der grossen Strafkammer habe Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung "häufig" mit der Frage eingeleitet: "Kennen Sie diesen Totschläger, der seinen Schwiegervater erschossen hat?"
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch
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