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BGH Urteil vom 27.11.1952 – 5 StR 652/52

5. Strafsenat

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5 StR_652/52 2249 054

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Bruno C EEE zus EEE, IBstrase Nr@@P,geboren an ED 1595 in zu,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär En» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10.Juni 1952 in folgenden Punkten aufgehoben:

1.) im Schuld- und Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen in den Fällen SCHE und 7,

2.) im Strafausspruch im Falle Hp « TUE,

3.) im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots.

II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

verworfen.

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III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

3 ‚Durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in uckeburg vom 23.1.1951 war der Angeklagte wegen Konkursvereghens und Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von

FE Jahr Gefängnis verurteilt, auf welche die erlittcne Unterfauchungshaft in voller Höhe angerechnet war. Dabei war für

'äas Konkursvergehen eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis Eeingesetzt. Außerdem war dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als selbständiger Kaufmann oder als Handelsvertreter auf f die Dauer von 3 Jahren untersagt. Auf die von dem Angeklagten

E gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtskof durch. Urteil vom 22.11.1951 das angefochtene Urteil samt

k den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der

E Angeklagte: wegen Betruges in drei Fällen verurteilt und soweit | auf eine Gesamtstrafe, Anrechnung der Untersuchungshaft und Be- : zufsverbot erkannt worden war. In diesem Umfang ist die Sache

FE zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen worden. Die Strafkammer hatte sich daher in dem jetzt angefochtenen Urteil i nur mit den drei Betrugsfällen zu beschäftigen. Sie hat den

E Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung

: der durch das rechtskräftige Urteil vom 23.1.1951 gegen ihn festgesetzten Strafe wegen Konkursvergehens zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis verurtcilt, auf welche die erlittene Untersuchungshaft angerechnet ist. Außerdem hat sie ihm "die 2 Ausübung des Berufes als seblständiger Kaufmann oder als Handelsvertreter auf die Dauer von 3 Jahren untersagt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die jetzige Revision des Angeklagten, die zum Teil Erfolg hat.

I. In formeller Hinsicht rügt die Revision Verlstzung des 8 264.StPO im Falle EUEEEEED. Sie meint, das Urteil lege in diesem Falle nicht nur das Ergebnis der Hauptverhandlung vom 10.6.52," sondern auch das der Hauptverhandlung vom 23.1.1951 zu Grunde, obgleich das Revisionsgericht insoweit die Feststellungen des früheren Urteils aufgehoben habe. Diese Rüge

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ist begründet, Die Feststellung, daß der inzwischen verstorbene Zeuge EB im Fall EEE sich bei Ausstullung des Blankoschecks in dem ihm gesteckten üblichen Rahmen gehalten habe, begründet das Urteil damit, BEEEEEB habe dies bei s,viner Vernehmung als Zeuge in der Strafkammerverhandlung vom 23.1. 1951 ausgesagt. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft eine Verlosung des entsprechenden Teiles des Urteils vom 23.1.1951 beantragt hatte, diese Verlesung aber auf Widerspruch des Vert.idigers unt:rblieden ist. Im Protokoll heißt es weiters "Es erfolgte lediglich der Hinweis, daß der Zeuge DEE in der früheren Hauptverhandlung vernommen worden ist."

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Fuststellung der früheren Aussage des Zeugen BED auf Grund der Erinnerung der Mitglieder der Strafkammer oder auf Grund des Inhalts des früheren Urteils erfolgt ist. Beides ist #nzulässig. Das Urteil im Falle EEE veruht auch hierauf, da die Feststellung, daß BEE den Scheck mit Wissen des Angeklagten auf die in ihm enthaltene Summe ausgefüllt hat, auf Grund der erwähnten Aussage des DEEEBB getroffen worden ist.

Aus diesem Grunde muß das Urteil im Falle EUEEEEEEED aufgehoben werden. Die Feststellung, was der Zeug® DEED früher gesagt hat, wird sich in der erneuten Hauptverhandlung wohl nur durch Vernehmung der früher beteiligten Richter oder wenigstens eines dieser Richter treffen lassen.

II. Die Aufhebung des Urteils im Falle EEE zus auch die Aufhebung im Falle SEM nach sich ziehen. Denn nur diese beiden Fälle sind vor dem Stichtage des Straffgeiheitsgesetzes begangen worden. Das Landgericht hat für jeden der beiden Fälle eine Einzelstrafe von 5 Monaten Gefängnis eingesetzt. Sollte es im Falle EEE nicht wicdur zur VI“ urteilung kommen, so wäre das Verfahren im Falle — — .{) einzustellen, weil die Strafe weniger als 6 Monate buträgt. Die rechtskräftige Strafe von 6 Monaten Gefängnis wugen fortgesetzten Konkursvergehens muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil das Konkursvergehen sich auf die Zeit

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pis Februar 1950 erstreckt und demnach als nach dem Stichtag begangen anzusehen ist.

III. Im Falle SEE wird die Strafkunmer bi der erneuten Hauptverhandlung auch noch folgendes festzustellen habens für die Frage, ob der Angeklagte sich in diesem Falle vines Betruges schuldig gemacht hat, kommt es, wie bereits das Revisionsurteil des 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs ausg.führt hatte, darauf an, in welchem Umfang der Angeklagte seinem Fehrer CB einen Auftrag zur Beschaffung der War. erteilt hatte, und, falls der Auftrag etwa unbestimmt gehalten war, darauf, ob er mit der Lieferung einer größeren Warenmenge gerechnet und inwieweit er die Ausfüllung und Begebung des Blankoschecks mit eincm entsprechend höheren Betrag in seinen Willen aufgenommen hatte.

Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte dem Zeugen GB @& einen Blankoscheck und einen Bestellschein mitgegeben habe. Darüber, was auf dem Bestellschein stand, ergibt sich aus dem Urteil nichts: Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten heißt es, CE habe die Waren auf Grund des Bustellscheins mitbekommen. Andererseits wird aber gesagt, er habe die Waren selbst ausgesucht und es sei ihm bei seiner Ankunft im Geschäft des Angeklagten von irgendjemandem gesagt worden, daß ein Papier nicht gebraucht würde. Daraus geht nicht klar hervor, ob der Bestellschein eine genaue Angabe der Arten und Mengen enthalten hat, die CMEMB mitbringen sollte. Darauf, ob 'die Firme SCHE mehr gelicfert hat, als CIE b. stellt hat, kommt es nicht entscheidend an. Wichtig ist vielmehr die Feststellung, ob CB sciuständig dic Bestellung aufgegeben , und sich dabei im Rahmen des ihm vom Angeklagten gegebenen Auftrags gehalten hat, oder ob etwa der Angeklaöte bei Ausstellung des Blankoschecoks nicht mit einer so großen Bestellung und

| einem entsprechenden Kaufpreis gerechnet hat.

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Mindestens für die Strafzumessung könnte dies. Frage von Bedeutung sein.

IV. Im Falle ci & TEE richten sich die Angriffe der Revision im wesentlichen gegen die tatsächlichin Feststel-

lungen der Strafkammer und sind daher unbeachtlich. Daß der

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Angeklagte gewußt hat, er werde ohne Bezahlung der altın Ware neue nicht bekommen, ergibt sich eindeutig aus dem Urteilszusammenhang. Ebenfalls ergibt das Urteil mit Klarh.it, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß der Scheck keine Deckung hätte, es auch als zweifelhaft ansah,

ob binnen kurzer Zeit Deckung beschafft werden könne, und daß er auch für diesen Fall die Ausstellung des Schecks wollte, um sich Ware zu beschaffen.

.V. Soweit die Revision die Nichtanwendung des § 4 des Straffreiheitsgesetzes angreift, gehen ihre Ausführungen schon deshalb fehl, weil die bedingte Strafaussetzung ststs dann entfällt, wenn nach dem Stichtag des Straffreiheitsgusetzes noch weitere strafbare Handlungen begangen worden sind, wie es hier bezüglich des Konkursverg.hens dur Fall ist.

VI. Die Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch in den

FEll:n EEE und SEEN mu auch dic Aufhubung im Strafausspruch im Falle HE & PB zur Folge haben. EB ergibt sich aus dem Urteil, daß die Höhe der Straf. in diesem

Fall damit begründet ist, daß es sich bereits um dın dritten Betrugsfall handelt.

Der Ausspruch des Berufsverbots ist ebenfalls dadurch beeinflußt, daß die Strafkammer von drei Betrugsfällen ausgegangen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt