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BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 5 StR 620/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 620/52 2249 05%

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Gerhard B EEENERRED zu: GE (Kreis ED) Nr, geboren am ED 1914 ir CD

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 5.Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr,.Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr als Vertreter der 3Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär aD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 13.Mai 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

- Von Rechts wegen -

‘ Lo.

Gründe§

Der Angeklagte befuhr mit einem 1Y2-t-Lastkraftwagen die 5,65 m breite Altencellertorstraße in Celle. vor ihm stand an der rechten Straßenseite der Personenkraftwagen des Handelsvertreters NW. Kurz ehe der Angeklagte diesen Wagen erreichte, mußte er rechts heranfahren und halten, weil ihm ein Autobus entgegenkanm. S30- denn setzte er seinen Wagen einige Meter zurück, um in flachem Bogen an dem Wagen des [WB vorbeizukommen, Während er hierzu ansetzte, kam ihm der Autoschlosser KEEEED auf einem Motorrad entgegen. KB fuhr zwischen den Straßenbahnschienen auf der -— von ihm aus - rechten

"Straßenseite. Da er befürchtete, mit dem Fahrzeug des

Angeklagten zusammenzustoßen, wich er in den Streifen zwischen der äußeren Schiene und der Bordsteinkante aus, Dieser Streifen ist 90 cm breit, von schlechter 3eschaffenheit und stark gewölbt; das Pflaster war naß urd schlüpfrig. Infolgedessen geriet das Motorrad ins Schleudern und stieß mehrmals gegen die Bordsteine. Schließlich fiel es um und stürzte auf den Bürgersteig. An dieser Stelle hatte ED den Wagen des MED um etwa 8 bis 10 m hinter sich gelassen. Der Angeklagte hatte inzwischen den Tagen des Mil überholt, war wieder auf die rechte Strasenseite gefahren und hatte dort angehalten, weil er einen Kunden besuchen wollte. ir stieg aus und händigte seinen Beifahrer am hinteren Ende des Wagens die für den Kunden bestimmten Waren aus. Dabei hörte er sich angerufen, wandte sich um und sah gerade noch, wie KB sich erhob. Nunmehr begann dessen Motorrad zu brennen. Löschungsversuche des Kg, des Angeklagten und anderer Personen blieben ohne Erfolg. iO _) brachte seinen Wagen in Sicherheit; darauf verließ auch der Angeklagte den Unfallort und brachte seinen Wagen um die Ecke auf einen Hof. "Als er dort angelangt war, explodierte der Tank des Üotorrades.

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Durch die Stichflamme erhielten vier Personen erhebliche Brandwunden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung von drei dieser vier Personen zu 200 DM Geldstrafe - ersatzweise 40 Tagen Gefängnis - verurteilt; bei der vierten hat sie den ursächlichen Zusammen. hang verneint.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil schon die Sachbeschwerde zum Freispruch führt.

Die Strafkammer erblickt ein Verschulden des An;eklagten zunächst darin, daß er den Motorradfahrer KB auf den schlechten Teil der Straße "abgedrängt" habe, Die sehr eingehenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch, daß der Angeklagte völlig richtig gefahren ist. Der Wagen des IB stand, wie das ange-. fochtene Urteil an einer Stelle sagt, "hart" am Bürgersteig oder, wie es an einer anderen Stelle sagt, 10 cn vom Borädstein entfernt. Er war 1,50 m breit. Der Angeklagte "überholte" diesen Wagen mit einem Seitenabstand von 50 cm. Sein eigenes Fahrzeug ist 1,95 m breit. "Das macht zusanmen 4,05 mn", wie das Landgericht zutreffend berechnet. Für den entgegenkommenden Motorradfahrer verblieb demnach ein Fahrbahnstreifen von 1,60 m Breite. Die Breite dieses Streifens war für ein Motorrad völlig ausreichend, vor allem wenn die niedrige Geschwindigkeit der einander begegnenden Fahrzeuge berücksichtigt wird. KB fuhr 25 km/Std; die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten ist zwar nicht festgestellt, sic kann aber nur sehr niedrig gewesen sein, weil er soeben gehalten hatte und wenige Meter weiter wieder anhalten wollte. Unter solchen Umständen muß sich ein Motorradfahrer im städtischen Straßen verkehr, zumal auf einer so engen und stark befahrenen

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Straße, mit einem Fahrstreifen von 1,60 m Breite begmügen, Die Beschaffenheit dieses Streifens war nicht Sache des Angeklagten. Er durfte sich dabei beruhigen, daß er dem entgegenkommenden Motorradfahrer ein genügend breites Stück des Fahrdamms überließ. Wenn Km dort wegen der Straßenbahnschienen, der Wölbung und des schlechten, schlüpfrigen Pflasters nicht ohne Gefahr des Schleuderns fahren konnte, so war das ein Hindernis auf seiner, dea KB Fahrbahnseite, das ihn notfalls zum Anhalten veranlassen mußte. Die Verkehrslage war nicht anders, als wenn dort ebenfalls ein 1,50 m brüites Fahrzeug gehalten hätte, wie auf der gegenüberlicgenden Straßenseite der Wagen des ME. Durch die Hindernisse auf beiden Straßenseiten - den Wagen auf der einen und diu schlüpfrige Straßenbeschaffenhcit auf der anderen Scite - war

in der Straßenmitte ein Engpaß entstanden. Der Angeklagte war keineswegs verpflichtet, hiur dem Motorradfahrur die Vorfahrt zu überlassen. Denn die Feststellungen dus angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, daß der Angeklagte den Engpaß vor dem Motorradfahrer erreicht hatte,

Weiter meint die Strafkammer, der Angeklagte hätte die Kinder fortjagen und den Unfallort absperr.n müssen. Keines von beidem war seine Aufgabe, abgesehen davon, daß jedes von beidem in einer - wie das Landgericht feststellt — belebten, verkehrsreichen Straße weit über die Kraft eines Einzelnen geht. Der Angeklagte verhielt sich vielmehr auch weiterhin völlig richtig, indem er sein Fahrzeug aus der Gefahrenzone brachte. Denn wenn der Lastwagen auch noch in Brand geraten wäre, so würde die Gefahr

für die Allgemeinheit noch wesentlich größer geworden sein.

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. koffka Schmidt