Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 4 StR 330/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen den Bergmann Wilheln F up aus TEE; seboren am EEE 1905 in Ce
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. tYugustin als beisitzende Nichter, Bundesanwalt WB in ser Verhandlung, Bunderanwslt hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ih als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf dis Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Hünster i.W. vom 14. Januar 1952 aufgehoben, und zwar, soweit der Angeklagte wegen des ersten, Anfang September 1949 begangenen Pelles verurteilt ist, unter aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen, im übrien unter Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er hat seiner am 27. Dezember 1931 geborenen Tochter Helene, die in seinem Haushalt lebte und deren Erziehung ihm oblag, aus Wollust bei drei Gelegenheiten an die Schamhaare und an vier verschiedenen Tagen, els sie in der Badewanne sass, an die nackten Brüste gefasst.
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) kann im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde behandelt werden. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Angeklagte eine ihm zur £rziehung anvertraute Person unter 21 Jahren in sieben Fällen zur Unzucht missbraucht, und dass er dabei zur Erregung eigener Geschlechtslust gehandelt hat. Die Strafkammer hat der in der Revision wiederholten Einlassung des Angeklagten, er habe sein Tun lediglicn als "Lachserei" (Scherz) angesehen, keinen Glauben geschenkt. Die Darlegungen des Landgerichts sind insoweit rechtsirrtumsfrei; sie enthalten auch keinen Widerspruch. Das Landgericht stellt fest, dass das Mädchen sich gegen das Tun des Vaters sträubte; dem steht es nicht entgegen, wenn die Strafkenner an einer anderen Stelle der Urteilsgründe ausführt, der Angeklagte habe bei der ersten Tat nicht den Widerstand ge-Zunden, der zu erwarten war.
Das Urteil kann aber zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflusst sein, dass das Landgericht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 auf den festgestellten Sachverhalt nicht angewendet hat. Die erste Straftet geschah Anfang September 1949, also offenbar vor dem Stichtag dieses Gesetzes. »ber die zeitliche Begehung der übrigen sechs Straftaten wird lediglich festgestellt, dass sie "in der Folgezeit, zuletzt Anfang September 1951", also zwischen dem Anfang der Monate September 1949 und 1951;
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verübt wurden. Auch der für die Stellungnahne zur Straffreiheit verwendbareübrige Akteninhalt gibt keinen erschöpfenden Aufschluss, wann der Angeklagte diese sechs Straftaten begangen hat. Liegt auch nur eine von ihnen gleichfalls vor dem 15. September 1949, so scheidet Straffreiheit aus; denn dann wäre eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt (88 2, 4 Abs 1 StFG). Ist das nicht der Fall so ist für die erste Straftat Straffreiheit eingetreten und für die übrigen sechs Straftaten ist eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Der Sachverhalt bedarf sonach, wie die Revision mıt Recht gerügt hat, in zeitlicher Hinsicht der weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Deshalb ist das Urteil, wie geschehen, aufzuheben.
Groß Krumme Hörchner Engels Dr.. Augustin