Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 1 StR 542/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 542/52 2320 054
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
@en Ausgeher Peter HD zus WW: üort gevoren
:n > 1911, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. «>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 1952, soweit es die Unterbringung des Angelilagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht zwischen ljännern zu einer Gefängnisstrafe von vier ilonaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Feil- oder Pflegeanstalt angeoränet.
Gegen diese Massnahme richtet sich die Revision.
Sie ist begründet, weil die Voraussetzungen der Unterbringung bisher nicht erschöpfend und bedenkenfrei dar-- getan sind.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einem 36-jährigen lanne wechselseitig onaniert hat, wobei es einmal auch zum Lundverkehr kam. Wer die Anregung gegeben hat, konnte nicht geklärt werden. Beide sind wegen Schwachsinns vermindert zurechnungsfähig. Ob die äbgeurteilte Tat, so wie sie das . Landgericht für erwiesen ansieht, eine so einschneidende llassnahme wie die Unterbringung. in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigt, bedurfte einer eingehenden Prüfung. Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte nach der Strafverbüssung die öffentliche Sicherheit, insbesondere auch die geschlechtliche Unberührtheit Jugendlicher bedroht, wie das Landgericht annimmt, ist gerade bei der besonderen Lage dieses Talles - Unzucht zwischen zwei erwachsenen schwachsinnigen Männern - das sonstige Verhalten des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung. Hierzu kann dem Urteil nur entnommen werden, dass der Angeklagte nach seinen Angaben mit 15 Jahren versuchte, mit einem 15 Jahre alten jädchen Geschlechtsverkehr auszuüben,
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und dass er 1932 wegen Vergehens nach § 175 mit Gefängnis bestraft viorden ist; Art der Verfehlung und Höhe der Strafe konnten anscheinend nicht festgestellt werden. Über die dazwischen liegende Zeit von 19 Jahren bis zur neuen Straftat enthält das Urteil nur unzureichende Ausführungen. Es erwähnt (UA S 11), der Gutachter habe festgestellt. dass sich der Angeklagte in geschlechtlicher Hinsicht während seines Vorlebens immer wieder "an der Grenze des Kriminellen" be-- wegt habe. Er sei nicht nur ein passiv recht hochgradig Schwachsinniger, sondern auch ein triebhaft sehr aktiver und verschlagener Mensch mit einer allgemein starken Tendenz zur geschlechtlichen Befriedigung gleich welcher Art. In der Krankengeschichte des Angeklagten hätten sich schon wiederholt lebhafte sexuelle Tendenzen gezeigt.
Nach den bisherigen Feststellungen scheint der Angeklagte seit 1932 nicht mehr bestraft worden zu sein. Das Landgericht musste daher sorgfältig prüfen, wie die Strafvollstreckung den Angeklagten beeinflussen und ob sie ihn nicht mit Wahrscheinlichkeit künftig von gleichgeschlechtlichen Handlungen abhalten wird. Die Urteilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Zu solchen bestand um so mehr Anlass, als das Landgericht feststellt, dass der Angeklagte sich nach der Tat bis zur Hauptverhandlung - etwa 11 Monate - tadellos geführt hat, und annimmt, dass er auf Grund des bis zu cinem gewissen Grade vorhandenen Schuldempfindens und unter Zugrundelegung seiner Verschlagenheit im Bewusstsein der bevorstehenden Hauptverhandlung in der Lage war, sich solange entsprechend zusammenzunehmen und
weitere Verfehlungen zu vermeiden.
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Da das Urteil hiernach dem Revisionsgericht nicht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafkammer bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von rechtiich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist,.musste es in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden.
Richter Mantei Dr. Geier
Glanzmann Jagusch