Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 5 StR 705/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fr: StR_705/52 . In
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Kaufmann keinhold ? EEE ‚, aus DEE, EEE StraSe @, “geboren am WEB 1913 in Zum,
wegen Wirtschaftsvergehens u.a.
hat der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neunann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. .loffka Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.Mai 1952 dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen £ortgesetzter Urkundenfälschung entfällt.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
III. Die Kosten der Revision tragen der Angeklagte und die Landeskasse je zur Hälfte, die sonstigen
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Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, im übrigen die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
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Durch Urteil des Landgerichts Berlinvom 8,.Februar 1951
@ war der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung
. anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von
‘ 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 450.- Dir West verurteilt " worden. Von der Anklage, ein Gewerbe ohne behördliche
: Zulassung betrieben und verbotenerweise Waren aus dem Ost-
sektor Berlins bezogen zu haben, war der Angeklagte frei-
gesprochen worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als
auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Durch Ur-
teil des 3.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3.Januar 1952 ist die Revision des Angeklagten verworfen, auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil „nit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden, soweit der Angeklagte freigesprochen ist. In diesem Unfange ist
le Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu 500.- DN-West Geldstrafe, hilfsweise 25 Tagen Gefängnis, und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen--zu einer Göuldstrafe von, 450.-DN=-vest verurteilt,
Hiergegen richtet sich die Reyision des Angeklag-
: ten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
I,Der Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens liegt
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der seit - 1946 in den Westsektoren Berlins einen Anzeigenaushang k nebst Vermittlungsbüro betreibt und später auch den Kon-
missionshandel mit Gebrauchtwaren und Textilien aufgenon-
: men hat, vermittelte in der Zeit von März bis August 1950 # den Absatz von Waren im Werte von 12.000.- DM-West, die
:: aus Ostberlin oder der Ostzone stammten, >hne eine Geneh- ‚ tigung für den Bezug von Ostwaren einzuholen, Er hat für Et die Verkäufe eine Provision von 15; des Kaufpreises er-
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zielt, so daß auf die Ostverkäufe ein monatlicher Provisionsgewinn von durchschnittlich 300.- bis 400.- Dii-West entfiel. Zu den Kunden des Angeklagten gehörte der in Ostsektor wohnhafte frühere !itangeklaste DB. Dieser hat seit. Juni 1950 bei Anlieferung der ostsektoralen ware mit Wissen des Angeklagten die Auftragszettel mit dem \amen eines in Westberlin wohnhaften KB unterzeichnet und den Empfang des Verkaufserlöses mit dieser Unterschrift quittiert. Der Angeklagte hat diese Auftragszettel zu seinen Geschäftspapieren genommen und die Geschäftsvorfälle in sein Trödelbuch unter dem Namen "Ki" eingetragen. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklaste habe die Genehmigungspflicht seines ostsektoralen Warenbezuges mindestens für möglich gehalten und seine Geschäfte auch unter Inkaufnahme einer etwaigen Verbotswidrigkeit getätigt. Sie kommt zu dem Ergebnis, die Handlungsweise des Ängeklagten erfülle die Merkmale einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 2 der Anordnung zur Durchfükrung des Abkommens über den Interzonenhandel 1949/50 vom 30.12.1949 (VOB1.1950 Teil I S.5). Sein Verhalten sei keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Wirtschaftsstraftat gemäß § 6 Abs.2 Ziff.2 ilStG. Sie führt aus, der Angeklagte habe die Zuwiderhandlung begangen, um sich unter Ausnutzung des Währungsgefälles durch den Weiterverkauf der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Indem er durch diese gewerbsmäßig betriebene Verkaufsvermittlung eigenmächtig die zur Überwachung des interzonalen Warenverkehrs erlassenen Gesetze und getroffenen Maßnahmen der westberliner Wirtschaftsbehörden durchkreuzt hat, habe er seine geldlichen Privatinteressen in besonders anstößigem Maße über die Belange der westberliner Wirtschaft gestellt und damit eine verwerflichen Zigennutz offenbarende und die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtende Einstellung bekundet, durch die er das Staatsinteresse an 3estand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung, nämiich eines geordneten Interzonen-
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“ nandelsverkehrs, verletzt habe.
II. In formeller Einsicht rügt die Kevision mit Recht, daß die Strafkammer. eine Verurteilung des Angeklagten wesen Urkundenfälschung ausspricht,. Die Verarteiluns des Znseklagten wegen dieses Delikts war bereits im Urteil vom 8.2.1951 erfolgt und dadurch rechtskräftig geworden,: daß der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten ze:en dieses Urteil verworfen hatte. Infolgedessen durfte in dem jetzigen Urteil die Verurteilung ot or enguung gesprochen werden. Hinsichtlich dieses. Mangels kann-.das Urteil durch das Revisionsgericht berichtigt werden.
III. In materieller Hinsicht rügt die nevision, daß die Strafkammer zu Unrecht eine Wirtschaftsstraftat statt einer bloßen Ordnungswidrigkeit angenommen habe. Sie führt aus, die Darlegung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch den Weiterverkauf der Ware eine fortlaufende Einnahmequelle "unter Ausnutzung des Währungsgefälles'" verschaffen wollen, finde in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage, da ja der Angeiilagte nach diesen lediglich für jeden zustandegebrachten Verkauf eine Provision von 15% des Kaufpreises erhalten habe. Jiese Darlegungen sind unzutreffend. Unter "Ausnutzung des Währungsgefälles" versteht die Strafkammer offensichtlich die Tatsache, dad der Angeklagte Ware von Ostverkäufern, die ihrerseits naturgenäß in Ostgeld eingekauft haben, in Eupfang genormen und für Westgelä weiterverkauft hat. Der Angelila_te hätte den Gewinn von 15% des Westnarkverkaufserlöses an diesen Waren nicht machen können, wenn er die Annahne von Ostwaren zur Kommission ohne Genehmigung abgelehnt hätte, wozu er verpflichtet war. Darin, daß der Angeklagte die staatlichen Belange an ordnungsmäßiger Durchführung des Interzonenhandels mißachtet hat, um nicht unerheblichen Gewinn aus dem Verkauf von Ostwaren zu erzielen, sieht die Strafkammer offensichtlich das Verwerfliche seiner Handlungsweise und deshalb eine Wirtschaftsstraftat nıch 85 Abs.2 zZiff.2 wiStG. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen.
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Auch im übrigen sind die rechtlichen Ausführungen 3 der Strafkammer fehlerfrei. Insbesondere hatte die Straf. £ kammer keine Veranlassung, nachdem sie bereits bei Prüfung des subjektiven Tatbestandes festgestellt hatte, daß der
$ ” Angeklagte mindestens mit bedingten Vorsatz hinsichtlich N der Genehmigungspflicht gehandelt hat, diese Frage an-Bi 15ßlich der Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und RS Oränungswidrigkeit nochmals zu erörtern.
En ö Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberwi bundesanwalts.
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Bi Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka
Hi. Schmidt Siemer