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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 2 StR 464/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_464/51

2316. ImNamen des Volkes 004 In der Strafsache

gegen

den Textilmaschinenfabrikanten Arthur Georg 5 EEE» aus VD, zehoren zn ME 1597 ir ran:

wegen Vergehens gegen die Beichsversicherungsordnung U.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. koericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Iudwig

Bundesrichter Dr, Ortlieb als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstcatsanwalt Dr. ge bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urtsil des Landgerichts in Oldenburg, vom 28, April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hat als Arbeitgeber eines Industriebetriebs von November 1948 bis Oktober 1950 von ihm bei der Lohnzahlung einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht rechtzeitig an die berechtigte Kasse abgeführt und zwar in den einzelnen Monaten jeweils Betruge zwischen rd, 2200 bis 7500 DM, insgesamt in dieser Zeit etwa 120.000 DM,Wegen der im Jahre 4948 nicht rechtzeitig abgeführten Teitrüge in Höhe von etwa 5500 DM ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, da insoweit zwei selbständige Handlungen angenornen wurden; wegen der ab Januer 1949 nicht rechtzeitig abgeführten Arbeitnekmeranteile ist der Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 533, 1492 RVO, 270 AV AVG, 2538 Angestelltenversicherungsgesetz, 73 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen ist er freigesprochen,

Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.

1.) Als Verfahrensverstos® bezeichnet es die Revision, däss eine in der Hauptverhandifrig von dem Zeugen BAMMMB zu

“den Gerichtsakten überreichtd Aufstellung sich nicht in

Band II Hülle Blatt 20 befinde. Die Beanstandung hat sich dahin geklärt, dass diese;Urkunde vorübergekend in Hülle "ZusaLmenstellungen, Beitragsnachweisungen" abgelegt var. Sie ist jetzt wieder im Umschlag Band II Blatt 20 der Akten enthalten. Darin, dass diese Aufstellung vorübergehend an einer anderen !ktenstelle verwahrt wurde, liegt kein Rechtsverstoss, auf welchem das Urteil beruhen könnte.

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2.) Mit der geltend gemachten Sachrüge greift der Angeklagte neıtgehend die für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen ‚an; dies ist unbeachtlich, Auch im übrigen ist die Revision ohne Erfolg:

Nach § 52 Abs 2 der Satzung der AOK Wilhelmshaven hat der trbeitgeber dıe Beiträgg innerhalb drei Tagen nach der Fälligkeit ohne besondere Aufforderung eınzuzahlen oder zu überweisen. Da üaie AOK Wilhelmshaven sich insofern nicht streng an die Satzungen hielt, sondern den Arbeitgebern aufgab, die im vorangegangenen Beitragsmonat einbehaltenen bezw. fällig gewordenen Sozialbeiträge bis zum 10. des folgenden Monats zu zahlen, ist die Strafkammer rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Feststellung der nicht rechtzeitigen Abführung der Arbeitnehmeranteile jeweils auf den Rückstand aus dem Vormonat beı Ablauf des 10. des folgenden Monats ankommt und hat auf dieser Grundlage die Einzelrückstände der der Kasse vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile errechnet und festgestellt. Nach den Ur-

teilsfeststellungen (UA Seite 5) war dem Angrklagten auch bekannt, dass Gie einbehaltenen Sozialbeiträze bis zum 10. eines jeden Monats für den vorangegangenen Beitragsmonat zu bezahlen waren; er liess sich auch die Höhe der einbehaltenen Sozialbeiträge monatlich durch sein Büro meiden. Eine weitergehend& Stundung (etwa bis zum 30. des Monats) ist nach den Feststellungen ’nicht erfolgt.

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a) Unbegründet ist daher die Meinung der Revision, die für Dezember 1948 einbehaltenen Lohnanteile, die am 10, Januar 1949 noch mit 5157.32 DM rückständig waren, hätten in die Verurteilung nicht einbezogen werden dürfen, da die

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Straftat insoweit bereits am 31. Dezember 1948 vollendet war. Rechtlich zutreffend hat die Strafkammer indessen angenommen, dass die Vorenthaltung der einbehaltenen Beitragsteile sich erst mit dem Ablauf des 10. Januar 1949 verwirklicht hat.

b) Ohne Erfolg bekämpft die Revision die tatsächliche Feststellung, dass eine Vereinbärung über die Stundung der Beiträge über den 10. des folgeiiden Monats hınaus nicht vorlag. Die Strafkammer bezeichnet die diesbezügliche. Schutzbehauptung des Angeklagten als unglaubwürdig, da er selbst richt anzugeben vermochte, wann die Stundung vereinbart und bis zu welchem Zeitpunkt die Fälligkeit der Sozialbeiträge hinausgeschoben sein sollte. Sie stellt auf Grund von Zeugenaussagen fest, bei allen Verhandlungen über die Tilgung rückständiger Beitragsschulden sei stets mit Nachdruck auf die pünktliche Abführung der zukünftig fällig werdenden Beiträge hingewiesen worden und von einer Stundung sei nicht die Rede gewesen (UA Blatt 13). Im Zusammenhalt mit der Feststellung des Urteils (UA Blatt, 5), dass dem Angeklagten bekannt war, dass die Zahlungen bis 10, des folgenden Monats für den vorangegangenen Beitragsmonat zu erfolgen. hatten und dass er sich die einbehaltenen Beträge monatlich durch sein Büro melden liess, kann dem Urteil auch entnommen werden, dass eine Stundung über den 10. des folgenden Monats hinaus nicht vorlag und dass auch der Angeklagte sich dieses Umstandes bewusst war.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer die Vereinbarung der Kassenleiter der Allgemeinen Ortskranienkassen der britischen Zone, keine Säumniszuschläge zu erheben, wenn die für den Vormonat einbehaltenen Sozialbeiträge bis zum Ende

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des folgenden Monats eingingen, dahin ausgelegt, dass daji mit der satzungsgemäss bestimmte Abführungstermin der Bei- | träge nicht abgeändert werden sollte, Sondern rur eine unverbindliche Anregung für den Dienstbetrieb der ! Allgemeinen Ortskrankenkassen gegeben war, zumel diese Vereinbarung den Beitragsschüuldnern nicht mitgeteilt wurde. Fehl

3 geht die Annahme der Refisioh, eine derartige interne Vereinbarung der Kassenleiter und Handhabung gegenüber den

R Beitragsschuldnern müsse einer Stundung gleichgeachtet

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Nach den hinsichtlich der Sicherungsabtretungen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen kann auch den Revisionsausführungen über eine anderweite Verrechnungsart der aus den ebgetretenen Forderungen eingehenden Gelder nicht beigetreten werden. "

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach 88 533, 1492 RVO, 270 AV AVG, § 338 Angestelltenversicherungsgesetz unterliegt dgher, keinen rechtlichen Bedenken (vgl R6st 65, 301).

Auch die. Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden,. Wenn die ‚Strafkammer hinsichtlich des Umfangs der Tat von einer Gesamtsumme von 120. 158,59 DM einbe-

” haltener Lohnanteile ausging und dabei irrigerweise auch die für Oktober und November 1948 fälligen Beiträge einbezogen haben sollte, die sich zusammen auf’ ca. 5500 DU belaufen, so ist nicht anzunehmen, dass dieser geringfügige Unterschied auf das Strafmass einen Einfluss gehabt haben könnte. Im übrigen kann diese Urteilsausfüh-

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rung auch dahin verstanden werden, dass die Strafkammer damit auf den Gesamtumfang der überhaupt vom Angeklagten nicht rechtzeitig abgeführten Beiträge abheben wollte,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig ” Dr. Ortlieb