Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 2 StR 755/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 51R 135/52 2306 021°
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Willi S m aus SB, Kreis KO, geboren ar EEE 1931 ir SCHNEE.
wegen gem. einf. Diebstahls u.a.
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ew
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EIEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergangene Urteil des Landgerichts in Mainz vom 1. Juli 1952 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. " .
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, sowie wegen eines weiteren einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis. An Einzelstrafen sprach es aus: vier Monate, ein llonat, neun Monate und drei Wochen Gefängnis.
Der Angeklagte legte unbeschränkt Revision ein, griff jedoch in der Begründung ohne Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde nur die Bildung der Gesamtstrafe als rechtlich fehlerhaft an. Er hat somit sein Rechtsmittel zulässigervieise auf diesen Teil der Straffrage beschränkt (RGSt 65, 296).
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen. Die ausgesprochenen Einzelstrafen ergeben einen Betrag von vierzehn lionaten drei Wochen Gefängnis. Die Strafkammer hat eine darüber hinausgehende Gesamtstrafe von einem Jahr drei lonaten Gefängnis ausgesprochen. Sie hat damit gegen 8 74 Abs 3 StGB verstossen, da das Mass der Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden
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Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig "Dr. Ortlieb
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