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BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 5 StR 689/52

5. Strafsenat

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5 StR 689/52 2250 101

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schweißer Johannes T ED zu: CD :1r.@,

Krs. WERNE » geboren am ED 1912 in sw,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr, Koffka Bunädesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23.Juni 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Der Angeklazte ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Unzucht mit Abhängigen (seiner an 1935 geborenen Töchter Else) zu drei konaten Gefängnis verurteilt worden.

4 Soweit die Revision die Verletzung des Verfahrens-B rechts durch Nichtbescheidung eines Beweisamtrages rügt, " nat sie keinen Erfolg, da es sich in Wahrheit um einen Beweisermittlungsamtrag handelt.

Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß das Urteil nicht klar und deutlich ergibt, welchen Tatbestand das Landgericht als erwiesen ansieht. Es führt an, was die

Zeugin Else TB in früheren polizeilichen Aussagen be-

kundet und was sie in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat, und führt aus: Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ergäben sich erhebliche Bedenken und Zweifel an der Richtigkeit ihrer Darstellung. Hinzukomme, daß sie nach der Bekundung der Zeugin Weinle schlecht beleumundet sei. Das Gericht habe sich daher des TLindrucks nicht erwehren können, die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe "seien von der Zeugin nur zum Anlaß genommen worden, von "Hause wegzukommen, um, wie ihre Schwester, auch das freie ungebundene Leben für sich in Anspruch zu nehmen. Iare Angaben seien daher mit Vorsicht zu bewerten.

Gleichwohl stellt das Tandgericht allein auf Grund der Aussage dieser Zeugin fest, der Angeklagte habe von Weihnachten 1950 dis in den Herbst 1951 versucht, wenn

E die Zeugin im Bett gelegen habe, unter ihrer Bettdecke

ihr Geschlechtsteil zu befühlen.

Bei den erheblichen 3edenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte aufgeklärt werden sollen, aus wieviel Räumen die Hohnung des Angeklagten besteht, und ob der Ehefrau des Angeklagten diese wiederholten Unzuchtsversuche hatten verborgen bleiben können. Zu erörtern

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ausgeführt: "Seinen offensichtlich auf Örregung seiner

Tat umgesetzt".

‚Stelle, der Angeklagte habe einen Augenblick auf den

wäre auch, weshalb die Zeugin sich nicht weren lieser Zudringlichkeiten an ihre iutter un \“bhilfe sewandt und die Vorfälle erst Ende Dezember 1951 ihrer Schwester und ihrer Tante erzählt und dann zemeinsam nit der Schwester Anzeige erstattet hat. Das Landgericht nimmt selbst an, daß die Zeugin lediglich danach strebe, von Hause wegzukommen, da der Angeklagte nicht gedullet habe, daä sie sich Herumtrieb.

Wenn das Landgericht weiterhin entgegen ülesen 3codenken der Zeugin Else TED Glauben schenkt, wird es des Gutachtens eines psychologisch erfahrenen Sachver-= ständigen nicht entraten können und die Akten des Jugend. amts (vgl.Bl.48 R.d.A.) heranziehen müssen.

Das Landgericht verwertet diese dem Angeklagten vorgeworfenen unzüchtigen Handlungen als Indiz für das Vorliegen geschlechtlicher Motive bei der (versuchten)' Vornahme der Untersuchung der entkleideten Tochter, die an Unterleibsschmerzen litt. ’Hlerzu wird auf 53.9 UA.

Sinnlichkeit abzielenden Entschluß habe der Angeklagte durch das Betrachten des entblößten Unterleibs in die

Im Gegensatz hierzu sagt das Urteil an anderer '

freigelegten Geschlechtsteil des Mädchens reblickt,. °

Das Landgericht bezeichnet zwar mit Recht die "tUntersuchungshandlung" als ungewöhnlich und gegeä Sitte und Anstand verstoßend, stellt aber auf Grund der in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeugin Else TOD fest, daß eine Untersuchung nicht stattgefunden hat. In dem "Betrachten des Unterleibs" eines Mädchens, das wegen Unterleibsschmerzen untersucht werden sollte, wird eine vnzüchtige Handlung nur zu finden

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sein, wenn gar nicht eine Untersuchung beabsichtist war, vielmehr die Geschlechtslust des 3etrachters erregt werden sollte. Ob eine solche deststellung fe-

troffen wurde, ist aus dem Urteil nicht mit Sicherkeit zu entnehmen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer

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