Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 3 StR 59/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2279 024
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Gesetz: steB § 212
Kechtssatz:
In der Verhängung der Todesstrafe für wehrkraftzersetzende Ausserungen, die nach Form, Inhalt und Wirkung erkennbar über den Rahmen eines minder schweren Falles nicht hinausgingen, liegt ein Ermessensmissbrauch. Urteile dieses Inhalts sind also objektiv rechtswidrig.
Ein: solche Äusserungen bekundender Zeuge, der von seiner Befugnis, die Aussage ZU verweigern, - keinen Gebrauch macht und dadurch den rechtswidrigen Richterspruch herbeiführt oder mitherbeiführt, macht sich der Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen schuldig, wenn er die Möglichkeit der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in seine Vorstellung aufgenonmen und gebilligt und wenn er ausserdem erkannt hat oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können, dass er mit seinem: Vorgehen Unrecht tut.
Aktenzeichen: StR 59/50.
Urt des BGH vom 6. November 1952 SchwG Duisburg
Im Nanen des vo Ike s In der Strafsache
gegen
den Kranmaschinisten Tritz. H EEE aus Din
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen habens.
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.dr.Busch
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Lam |
als Vertreter der Bun esanwaltschaft, Justizangesiellter ar | ‚als Urkundsbeamter der eschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Äevision uses Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 25. September 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
ı Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
Gründe?
1.) Der Angeklagte.war schon früher überzeugter Anhänger der NSDAP und seit 1935 deren Witglied. Sein Bruder Konrad war ein scharfer Gegner des nationalsozialistischen Systems. Er äusserte sich während des Krieges wiederholt abfällig über die Staatsführung und unglinstig über die Kriegsaussichten gegenüber Arbeitskameraden und seinen Angehörigen. So sagte er Ende 1942. zum Angeklagten, er könne nicht verstehen, wie dieser nocäa in der Partei sei; der Krieg gehe für Deutschland verloren; dann seien die PG's die ersten, denen mit ihren Frauen und Kindern die Hälse abgeschnitten würden. Bei einer anderen Gelegenheit bemerkte Konrad > WEB in Gegenwart des Angeklagten: "Sind die Menschen nicht alle bekloppt, wenn sie jetzt noch mit "Heil Hitler" grüssen!" Von den Reden des Konrad EB erhielt die Gestano Kenntnis. Sie verhaftete ihn Anfang Dezember 1943. Gegen ihn wurde Anklage wegen Wehrkraftzersetzung zum Volks-
gerichtshof erhoben.
In der Sauptverhandlung vom 8. März 1944 wurde der Angeklagte vor seiner Vernehmung als Zeuge vom Gerichtsvorsitzenden auf ‚sein Aussageweigerungsrecht hingewiesen. Darauf erwiderte der Ang eklagte: "Ich will unä werde aus-
| sagen; Menschen. wie der - ‚hierbei zeigte er auf seinen Bruder ! Konrad - müssen ausgemerzt werden; ein Jahr 1918 wollen wir nicht wieder erleben." Dann gab er die von seinen Bruder. gebrauchten, vorerwähnten Äusserungen wieder.
Weiter bezeugte ein Arbeitskamerad des Konrad Hoffmann, dieser habe ihm gesagt, die deutschen Soldaten in Russland würden ihre Gewehre wegwerfen .und die besseren russischen aufnehmen. Die Ehefrau eines Arbeitskameraden des Konrad ao Vo an, dieser habe erklärt, der Krieg sei verlo-
ren, die Bolschewisten kämen bald nach Hamburg.
Auf Grund des Bewsisergebnisses wurde Konrad sn am selben Tage zum Tode verurteilt. Die Entscheidung wurde auf seine Äusserungen gegenüber den Familienangehörigen und .den Arbeitskameraden gestützt. Das Urteil wurde nach Ab- -lehnung eines Wiederaufnahmeantrags an 20. Mai 1944 vollstreckt.
. Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten vor dem Volksgerichtshof als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen und gegen ihn auf zwei Jahre Gefängnis
und drei Jahre Ehrverlust erkannt. |
Dagegen wendet sich seine Revision mit einer unzulässigen Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
2.) Die Ernüchtigung 0 der deutschen. Gerichte zur Anwendung des KRG Nr 10 ist. zurückgenommen worden. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil, ‚gegen das bei. Weitergeltung des damaligen Rechiszustandes - entgegen der Auffassung der Revision - keine sachlichen Bedenken bestünden, nicht aufrechterhalten werden. Der. Angeklagte kann sich jedoch nach deutsch-rechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben, und zwar durch Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung seines Bruders Konrad.
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.Veruürsachung und Verschulden des Angeklagten sind wegen der. geänderten Rechtslage von einem anderen. rechtlichen Ausgangspunkt aus zu untersuchen und zu würdigen. . Dabei sind die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8: Juli 1952 (1 BEHSt 3, 110): aufgestellten rechtlichen Grundsätze zu beachten. Darnach ist zunächst zu erörtern; ob das Todesurteil des volksgerichbshofs zu Recht ergangen ist. |
'Nach Sachlage kann es nur . gemäss 55 Abs 1 Nr 1 KSStVO verhängt worden sein. =s ist also zu prüfen, ob es gegen das sachliche Recht verstiess. und deshalb rechtswidrig war.
a) Das könnte sein, wenn der Volksgerichtshof das Tatbestandsmerknal der Öffentlichkeit bloß im Interesse der damaligen Staatsführung in rechtlich nicht vertretbarer Weise ausdehnend ausgelegt hätte.
Bei der Beantwortung dieser Frage wird davon auszugehen sein, dass äie vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 16. April 1942 (RGSt 76, 118) begründete Auffassung noch als vertretbar bezeichnet werden kann. Darnach war die. Öffentlichkeit der Handlung im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO auch dann ‚gegeben, wenn sich der Täter nur an eine Einzelperson gewandt, aber damit gerechnet hat, seine Ausserungen würden durch diese in weitere Kreise und damit in die Öffentlichkeit gelangen.
Der Tatrichter wird auf Grund. der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob Konrad HB nit einer Verbreitung ‚seiner Worte durch den Angeklagten und seine Arbeitskameraden gerechnet und sie gebilligt hat. War das der Tall, so war die Bejahung der Öffentlichkeit durch den Volksge- ‚richtshof immerhin vertretbar und deshalb nicht rechtswidrig. Anders wäre. es, wenn dieses bericht gemäss der in der späteren Rechtsprechung zur Öffentlichkeit der Wehrkraft-Zersetzung vertretenen Auffassung es als genügend angesehen hätte, dass der Täter mit der Weitergabe seiner im engsten Kreise gebrauchten Äusserungen ‚nur rechnen musste, Darin läge eine über den Rahuen des Zulässigen hinausgehende Auslegung, äurch die das Merkmal der Öffentlichkeit im Ergebnis aus dem Tatbestand der angeführten Vorschrift gestrichen worden wäre. Es wäre dann die Möglichkeit gegeben, dass auf dieser Ürundlage ein staatlicher Strafanspruch, obwohl nicht entstanden, gegen das Kecht durchgesetzt worden wäre. Das wäre ein der wahren Rechtslage nicht entspre- ‚chender, demnach objektiv rechtswidriger Erfolg.
b) Die Beantwortung der Frage, ob Konrad ED seine Äusserung Öffentlich gebraucht hat, ist aber nicht allein entscheidend. Denn die Rechtswidrigkeit des gegen ihn erlassenen Todesurteils kann sich auch aus dem Strafmaß ergeben, was das Schwurgericht bereits zutreffend angenommen hat. nl
Infolge des ausserordentlich weiten Strafrahmens des
§ 5 Abs 1 Nr 1 KSStVO war der Volksgerichtshof zur'genauen Abwägung von Schuld und Sühne unter Berücksichtigung
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der gesamten Umstände verpflichtet. Da das, Gesetz für minder schwere Fälle Zuchthaus oder Gefängnis ohne Festsetzung einer Mindeststrafe vorsah, war das Gericht nicht berechtigt, die geringen Verstösse mit derselben Strafe.zu ahnden, wie die schweren vnd schwersten (vgl BEHSt 1, 131 1367; 1, 305 /3087) : “ Die Äusserungen des Konrad Ei 3 N gingen nach ‚Form, Inhalt und wirkung über den Rahmen eines minder ‚schweren Falles nicht hinaus. Die ersten an den Angeklagten gerichteten Worte bedeuteten nach den Feststellungen des Schwurgerichts nichts als eine durch die damalige Gesamtlage veranlasste gutgemeinte Warnung. Auch die sonstigen. Reden waren keineswegs SO beschaffen, dass sie die Ablehnung eines minder schweren Falles irgendwie hätten rechtfertigen Können. Das ist aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Demnach stand die Todesstrafe, wie das Schwurgericht mit Recht‘ ausführt, in einem unerträglichen Missverhältnis zu dem von Konrad DO _) begangenen Unrecht und seiner Schuld. Die Strafzu-
. messung des Volksgerichtshofs in ihrer übertriebenen Härte
‚ entsprach deshalb sachlichen Erwägungen nicht mehr. Sie
“. überstieg jedes vernünftige Maß und überschritt die dem
Tatrichter bei der Beurteilung der Straffrage gesetzten Grenzen so sehr, dass der Missbrauch der Ermessensfreiheit ohne weiteres: erkennbar ist. Diese Art des. Strafens war rechtsfehlerhaft. Sie war zugleich rechtswidrig, weil sie ohne Rücksicht auf die Sachlage, also willkürlich, allein darauf abzielte, durch übermässige Strenge die politisch Andersdenkenden einzuschüchtern und. damit die Herrschaft der damaligen Machthaber zu sichern.
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-.staatsfeindlichen Haltung des Angeltllagten brauche die To- 'desstrafe keine unrechtmässige Verfolgung zu sein..Dem
Urteil mit der wirklichen Recht ;slage nicht vereinbar.:.
‘ durch sein Verhalten beigetragen. Dass ihn die Anzeigeer-
Es genügt, dass der: Angeklagte :eine Bedingung gesetzt hat.
des Ursachenzusamnenhands ist beizupflichten. i
Die Revision wendet sich dagegen, dass die Bestrafung des Konrad HE ein Unrecht gewesen sei. Sie verkennt zwar nicht, dass in der übermässig harten Strafe ein Unrecht
hätte liegen können; sie ist aber der Ansicht, bei der
kann nicht beigetreten werden, Weil mit dieser: übermässigen Härte nur strafrechtsfremde Ziele verfolgt wurden, war das
Der Ausspruch der Todesstrafe: und deren Vollstreckung verstiessen daher gegen das Recht.
c) Zu dieser rechtswidrigen Tötung hat der Angeklagte |
stattung nicht nachgewiesen werden konnte und andere Zeugen den Konrad Hu iv rch ihre Aussagen ebenfalls belastet haben, schliesst die Ursächlichkeit der Bekundung des Angeklagten für den Erfolg nicht aus. Es ist ohne Bedeutung, dass dieser auf Grund eines Rickterspruchs eingetreten ist»
Den zutreffenden Ausführungen des Erstrichters zur Frage
Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Gründe des angefochtenen Urteiis zu entkräften. Die Behauptung, das Modesurteil könne‘ nur auf die späteren wehrkraftzersetzenden Äusserungen des Konrad HB gestützt worden sein, widerspricht den auf der Beweisaufnahme beruhenden eindeutigen Fesistell Lungen des Urteils:
Darnach hat ‚der Vorsitzende des Volksgerichtshofs in der. mündlichen Begründung ausgeführt, dass die Verurteilung.
des ! Konrad‘ EB esen seiner Äusserungen sowohl. den . Familienangehörigen wie auch den Arbeitskameraden gegenüber ausgesprochen sei. Dieser festgestellten ! Tatsache Essen Det ist der den Wiederaufnahmeantrag des Konrad: oo — WE werfende Beschluss des volksgerichtshofs ‚ohne Bedeutung. Nach der rechtlich einwandfreien Darlegung des angefochtenen Urteils steht es ausser Zweifel, dass das Zeugnis des Angeklagten mitbestimnend war für die Entscheidung des Volksgerichtshofs. Das ist für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ausreichend.
Dieser wird nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte befugt war, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen.
a) Auf die verfahrensrechtliche Möglichkeit. auszusagen und die inhaltliche Richtigkeit seiner Aussage kann sich der Angeklagte auch nicht zur Rechtfertigung seines Vorgehens berufen. Unter den Umständen, wie sie hier vorlagen, ‘durfte er von jener Möglichkeit nicht Gebrauch machen, weiin dadurch ein. rechtswidriger Erfolg herbeigeführt wurde. Denn er hatte kraft Gesetzes die Möglichkeit und damit auch die Pflicht, Unreoht zo verhüten. .
e) | Für die innere Patseite ist entscheidend, ob der Angeklagte den rechtswiärigen Erfolg seines Verhaltens - ein der wirklichen Rechtslage widersprechendes Todesurteil
und dessen vollstreckung - in seine Vorstellung aufgenom-
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men und gewollt oder dessen Eintritt für möglich gehalten und innerlich gebilligt hat. Weiter ist von Belang, ob
der Angeklagte erkannt hat, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, ‚oder wenigstens in der Lage war, bei gehöriger, ihm nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das 'Unrechtnässige seines Tuns zu: gewinnen
(BEHSt 2, 194 Lo.
Hierüber ist - niterdings uiter dem Gesichtspunkt des Menschlichkeitsverbrechens - im angefochtenen Urteil dargelegt, der Angeklagte sei weit über die bloße Erfüllung seiner Zeugnispflicht hinausgegangen, ihm sei 'es nur darauf angekommen, seinem Bruder ein unmenschliches Ungemach ZU- zufügen. Er habe ausgesagt, um die ihm willkommene Gelegenheit, seinen Bruder zu schädigen, auszunützen. Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er dadurch mitgewirkt habe, seinen Bruder einen ungewissen Schicksal und an Kräfte auszuliefern, G&ie während der nationalsozialistischen Herr- ‚schaft mit ihm nach Willkür verfahren konnten.
Dieses gesamte Verhalten des Angeklagten, der sich geradezu zur Aussag e gedrängt hat. mit der ausdrücklichen Bemerkung, Menschen wie sein Bruder müssten ausgemerzt werden, gibt Anlass zur Untersuchung, ob der Angeklagte sich nicht der Beihilfe zu einem Verbrechen des Totschlags schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen hat er gewusst, dass Wehrkraftzersetzung mit dem Tode bestraft werden könne. Ob er eine solche Strafe gegen seinen Bruder für möglich gehalten und ‘daran geda ‚cht hat, das Urteil könne mit der ‚wahren Recht siage im Widerspruch stehen, ob er ferner mit diesen Erfolg einverstanden war, wird das Ur-
teil neuerdings zu prüfen und zu erörtern haben. Dabei
wird es in der Lage sein, die Bedeutung‘ der gesamten Erklärungen des, Angeklagten, insbesondere des Wortes "ausmerzen" unter Berücksichtigung der nunmehrigen itechislage
neu zu würdigen. Es ist nicht erforderlich, dass der An- En geklagte die Verhängung der Todesstrafe für angebracht B hielt. Är brauchte nur deren Möglichkeit in seine Vorstel- Hi lung aufgenommen und sie innerlich gebilligt zu haben. 1 Dafür, dass das der Fail war, könnte neben der Verwendung = des Ausdrucks "ausmerzen" auch die vom Angeklagten an seinen Bruder Konrad gerichtete Aufforderung sprechen, er solle solche Äusserungen unterlassen; denn wenn es der Richtige höre, wer wisse dann, was ihm passiere.
£). Die Frage Ger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nunmehr auf Grund der neuen Rechislage zu beantworten. Es sei jedoch bemerkt, dass die von der Revision gegen den Ausspruch der Nebenstrafe erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen. Darin, dass der Tatrichter in dem gekennzeichneten Vorgehen des Angeklagten gegen seinen eigenen Bruder, der ihm nach den Feststellungen des Urteils nie etwas Böses angetan hatte und ihn nur warnen wollte, den Ausfiuss einer ehrlosen Gesinnung erblickt hat, tritt kein Rechtsfehler zutage. ns ist in hohem
Maße verwerflich, dass Ger Angeklagte sich nicht gescheut
hat, den nächsten Angehörigen einer geringfügigen: Tat
wegen zu opfern, mag das auch aus nationalen Fanatismus geschehen sein.
Kirchner . » Krauss Koeniger Busch Baldus