Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 3 StR 25/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
gE 3_StR 25/5
= 2277 067
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache j
gegen :
den Schloßmacher Karl M aus 5 1.
eoren en GE 1509 a | wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen habens
F Bundesrichter Dr. Kirchner Er als Vorsitzender, . Bundesrichter Krauss 2; Bundesrichter Dr. Koeniger iu
Bundesrichter Prof Dr. Busch
Bundesrichter Dr, Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEREB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht 9rkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 8. Juni 1950 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht
‚ zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war während des Krieges bei der Firma FO 5: Söhne ir TO 215 Schlosser beschäftigt. Ende November !943 erzählte ihm sein Arbeitskamerad Pig, der ebenfalls dem Betriebe angehörige Schlosser FB Habe in Bezug auf die Absetzung MAWWWMBinis erklärt, der eine sei weg, den anderen -— Hitler - bekämen sie auch weg. Das Dritte Reich sei kaputt Er würde sich schämen, wenn er auch in dem
Verein -- NSDEP -- wäre,
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Der Angeklagte meldete diese Äußerung dem Betriebsobmann Bm, der darüber eine Niederschrift aufnahm und sie in der Personalabteilung des Betriebes abgab. Etwa 14 Tage später wurde TEE von der Gestapo verhaftet. Er wurde am 28. Juli "944 vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt und am 28. August 1944 hingerichtet.
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Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
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Mit seiner Revision macht er unvorsehrifisnäßige Bcesetzung des Gerichts und Verletzung des sachlichen Rechts
geltend,
Die unbegründete Verfahrensrüge bedarf keiner näheren Srörterung, weil das Urteil wegen des Wegfalls der £rmächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des RRG Nr 10 nicht aufrechterhalten werden kann. Der Angeklagte kann sich aber nach deutschrechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben.
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® Es kann seine Beteiligung an einer vorsätzlichen Tötung
des TB ic Betracht kommen.
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ı.! Bisher hat das Schwurgericht - allerdings von einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt aus - festgestellt, daß der Angeklagte den Erfolg verursacht hat. &s hat ausgeführt, der Anzeklagte habe durch seine Worte, wenn PER den Sachverhalt nicht melde, werde er das tun, und durch die sofort an das Gespräch sich anschließende Mitteilung an Den die An-- zeigeerstattung mindestens mitverursacht. Gegen diese Annahme des Ursachenzusammenhangs wäre nichts einzuwenden, wäre nicht im Urteil an anderer Stelle gesagt, es sei möglich, daß ein Dritter "unabhängig von der Meldung bei Big" die Anzeige erstattet habe. Darin erblickt die Revision mit Rect.t einen Widerspruch. Wäre FB unabhängig von der meldung des Angeklagten von einem Dritten angezeigt worden, so könnte nach dem bisherigen Stand der “rmittlungen der Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorgehen des Angeklagten und der im Endergebnis zum Tode des FB fünrenden Anzeige nicht bejaht werden,
In den späteren Darlegungen des Urteils kommt jedoch die volle Überzeugung des Gerichts zum Ausdruck, der Angeklagte habe durch seine Äußerung gegenüber TB und seine Meldung an BB das Strafverfanren gegen Tu in Gang gebracht. Sein Verhalten wird als das typische Vorgehen eines Denunzianten bezeichnet. Dann könnte aber die Anzeigeerstattung nicht unabhängig von seinem Bericht erfolgt sein. Vielmehr müßte dessen Inhalt zur Strafanzeige geführt und deren Grundlage gebildet haben.
Ob das Schwurgericht mit seiner Feststellung, die Anzeige könne unabhängig von der Mitteilung des Angeklagten von einem Dritten erstattet worden sein, bloß die - vielleicht nahelicgende- Folgerung ausschließen wollte, daß eine zur Leitung der Personalabteilung des Betriebes gehörende Person
die Meldung des An-eklagten an die Polizei weitergegeben habe, ist nicht erkennbar. Jedenfalls konnte der Erstrichter seine Feststellung nicht in der gewählten Fassung treffen, ohne gleichzeitig Zweifel an der Bejahung des Ursachenzusammenhangs zu erregen. Diese Bedenken werden daher in der neuen Verhandlung durch Klärung des Widerspruchs vorweg auszuräumen sein, ehe an die Beantwortung der Frage herangegangen werden kann, ob und
in welcher Weise der Angeklagte schuldig ist.
2.) Falls die Würdigung des nunmehr zu ermittelnden Sachverhalts ergeben sollte, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tod des Fo verursacht hat, so ist wegen der geänderten Rechtslage sein Verschulden unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen zu prüfen. Dabei sind die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli und 6 November 1952 (BGHSt 3, 110; NW "953, 793 Nr 17) aufgestellten Rechtserundsätze zu beachten. Darnach ist von dem Urteil des Volksgerichtshofs auszugehen und zu erörtern, ob es zu Recht erlassen ist. ös kann gegen das sachliche Recht verstoßen haben und des-
halb rechtswidrig sein.
a) Die Entscheidung des Volksgericht shofs ist erkennbar auf § 5 Abs 1 Nr ?! KSStVO gestützt. Es ist möglich, daß dieses Gericht das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit bloß im Interesse der damaligen Staatsführung in rechtlich nicht vertretbarer Weise ausdehnend ausgelegt hat, Der Tatrichter wird also zu untersuchen haben, ob Frerichs seine -Äußerung nicht bloß den PO sondern auch anderen Betriebsangehörigen gegenüber gebraucht hat, ferner ob Fb nit einer Verbreitung‘ seiner Worte durch den Angeklagten sowie seiner Arbeitskameraden gerechnet und sie gebilligt hat. Im letzteren Falle könnte die Rechtswidrigkeit der &äntscheidung nicht angeno.men werden. Anders wäre es, wenn TOM seine Worte nur an eine Ein-
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zelperson gerichtet hat und mit deren Verbreitung nur hätte rechnen müssen. Wegen der £inzelheiten wird auf die obenerwähnte Entscheidung des Senats (NJW 1953, 793 Nr 17) verwiesen.
b) Die Rechtswidrigkeit des gegen Fb erlassenen Todesurteils könnte sich auch aus dem ötrafmaß ergeben. Wenn die Erklärung N nach Form, Inhalt und Wirkung über den Rahmen eines minderschweren Falles nicht hinausgegangen ist. hätte das Todesurteil nicht erlassen werden dürfen. Es hätte dann gegen das Recht verstoßen, ebenso seine Vollstreckung. Über die Frage einer etwaigen rechtswidrigen Tötung des Frerichs hat nunmehr das Schwurgericht unter Beachtung der in dem vorerwähnten Urteil dargelegten Rechtsgrundsätze zu befinden.
3.) Ließe sich die Rechtswidrigkeit des Urteils des Volksgerichtshofs und die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für diese Entscheidung feststellen, so könnte Beihilfe zu einem Verbrechen des Totschlags in Betracht kommen. Für den Ursachenzusammenhang wäre Voraussetzung, daß die Anzeige an die Polizei nicht unabhängig von der Meldung des Angeklagten, sondern infolge derselben erstattet und das Verfahren gegen EEE in Gang gebracht und durchgeführt worden ist. Wäre das der Fall, so würde die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch andere Personen zur Einleitung des Strafverfahrens mitgewirkt haben und daß der Erfolg durch einen Richterspruch herbeigeführt worden ist, Es genügt, daß der Angeklagte eine Bedingung gesetzt hat, die nicht weggedacht werden kann, ohne daß gleichzeitig der Erfolg entfiele. Auf die Wichtigkeit der Bedingung kommt es nicht an, "
Zum inneren Tatbestand ist erforderlich, daß der Angeklagte den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens - ein der
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wirklichen zechtslage widersprechendes Todesurteil und dessen Vollstreckung - in seine Vorstellung aufgenommen und gewollt oder dessen Eintrit? für möglich gehalten und innerlich getilligt hat. Dazu gehört hier auch die Feststellung, daß der Angeklagte mit der Weitergabe seiner Meldung an die Polizei
und den daraus entstandenen Folgen als möglich gerechnet und sie gebilligt hat. Außerdem ist von Bedeutung, ob der Angeklagte erkannt hat, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, oder wenigstens in der Lage war, bei gehöriger, ihm nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns zu gewinnen.
Bundesrichter Dr. Kirchner ist ausgeschieden und ortsabwesend, daher verhindert zu unterzeichnen.
Krauss Krauss Koeniger
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