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BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 2 StR 447/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. 2.8tR 447/52 2306 093 4 |

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Polizeiwachtmeist näreas B aus VEEEEED WEB, geboren am PERS “922 in : wegen Fahrerflucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgeriıchtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,

Erster Staatsanwalt uuREp bei der Verkündung als Vertreter der Bundesami’altschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft. wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 31. Jenuar 1952, soweit es den Angeklagten von einem Vergehen der Verkehrsunfallflucht freigesprochen hat, mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Dıe auf den Freispruch wegen Fahrerflucht beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich be-

gründet.

Das Landgericht verneint den Tatbestand des § 139 a StGB deshalb, weil der Angeklagte möglicherweise geglaubt habe, dem von ihm angefahrenen Radfahrer a J sei "nichts zugestoßen, zumal FEB nach kurzer Zeit aus dem Straßengraben aufgestanden war und sein Fahrrad ergrıffen hatte". Hiebei ıst übersehen, daß es für die innere Tatseite des § 139 a StGB ausreicht, wenn sich der Tater bewußt ist, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Dieses Bewußtsein

hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen gehabt. |

Denn er ist infolge des Aufpralls selbst mit seinem Kraftraäd zu Fall gekommen und hat dann den FÜ, der äurch den Zusammenstoß von seinem Rad in den Straßengraben geschleudert worden war, etwa zwei Minuten lang, bis dıeser aufstand, beobachtet. Daraus ergibt sich bereits hinreichend, daß er sich bewußt gewesen ist, mit FW einen Zusammenstoß gehabt und hiedurch dessen Sturz vom Rad in den Straßengraben verursacht zu haben. Stürzt ein auf.öffentlicher Straße fahrender Radfahrer infolge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Verkehrsteilnehmer derart von seinem Fahrrad, daß er einige Zeit lang - wie hier FEB - benommen liegen bleibt, so liegt schon hierin für den Radfahrer ein Verkehrsunfall; darauf, ob er sich bei dem Sturz äußeye oder innere Verietzungen zugezogen hat, kommt es für die Anwendung des § 139 a StGB nicht an.

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Rechtsirrig ist auch die weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Feststellung seiner Person nicht "vorsätzlich durch die Flucht entziehen wollen", weıl er selbst Verletzungen davongetragen und deshalb möglicherweise den Unfallort "in dem Gedanken" verlassen habe, sich selbst in arztliche Behandlung zu begeben. Der bestimnte Wille des Täters, sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall durch Flucht zu entziehen, ist für die Strafbarkeit nach § 139 a StGB nicht erforderlich; es genügt für alle Tatbestandsmerkmale bedingter Vorsatz. Die Verletzungen des Angeklagten. sind nach den Feststellungen auch nur ganz geringfügiger Art gewesen. Ferner hatte sich der Zusammenstoß

mitten in der Ortschaft DB ereignet, so daß zur Auf-

nahme des Unfalls die Polizei, wie dem Angeklagten als Polizeiwachtmeister wohl bekannt war, alsbald zur Stelle sein

konnte. ‘ y

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr, Moericke Werner Dr. Sauer

Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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