Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 3 StR 145/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. § 7 3 StR 145/52
_— 2277 051
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Postinspektor Armand K gp aus Ti
EB. sort geboren am EEE 1925,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WiWin der Verhandlung, Justizangestellter @ pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Oktober 1951, soweit er wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen und wegen Betruges verurteilt ist, mit den Feststellungen und im Gesamtstrafausspruch aufge-
hoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen, wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Unterdrückung von Postpaketen in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision macht Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht geltend. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1.) Zur Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Unterdrückung von Postpaket+en.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in zwei Fällen jeweils durch ein und dieselbe Handlung die Tatbestände der §§ 350 und 354 StGB verwirklicht, begegnet angesichts der Tatfeststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, eine Unterdrückung von Postpaketen im Sinne von § 354 StGB liege nicht vor, da der Empfänger die Annahme und der Absender die Rücknahme der beiden Pakete verweigert habe, mithin die Pakete zur Zeit der Tat nicht mehr als der Post anvertraut angesehen werden könnten. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Pakete sind im Sinne des § 354 der Post anvertraut, wenn sie auf vorschriftsmässige Weise in den Postverkehr gelangt sind. Dies trifft hier zu. Sie bleiben auch anvertraut, wenn die Aushändigung an den Empfänger und die Rückgabe an den Absender, aus welchen Grunde imner, nicht röglich ist, solange die Verfügungsgewalt der Post nicht durch Vornahme einer der nach § 48Abs, IV. bis VI PoctO zuliiccigen Ahtshandlungen (Verkauf, Verwendung, Vernichtung) zum Erlöschen gebracht worden ist.Der Angeklagte hat den Inhalt der beiden Pakete, Zigarren, an sich genommen und ver-
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kauft und den Erlös für sich verbraucht. Die Annahme, dass der Angeklagte die Pakete unterdrückt habe, lässt
somit keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass der Angeklagte später den Geschädigten durch Zahlung von 393,90 DM aus eigenen Mitteln befriedigte, macht die Straftat nicht ungeschehen, sondern kann nur bei der Strafzumessung berücksichtigt ‚werden. Das hat das Landgericht auch getan. Insoweit ist die Revision also unbegründet.
2.) Zum Betrug.
Das Landgericht hat einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Bundespost darin gefunden, dass der Angeklagte als Leiter des Postamts in VE in der Zeit vom 27. Dezember 1949 bis Anfang Kai 1950 in zehn Fällen durch Einlösung ungedeckter Beamtenschecks vorzeitig sich einen Teil des noch nicht fälligen Gehaltes verschaffte. Die Revision macht zunächst geltend, das Merkmal des Vermögensschadens sei nicht nachgewiesen; denn das Landgericht könne den Schaden ziffernmässig nicht angeben. Das Urteil beschränkt sich darauf, auszuführen, der Angeklagte habe der Post einen Vermögensschaden zugefügt. Dieser sei zwar gering, die Posi habe jedoch aus berechtigten Interesse besonderen Wert darauf gelegt, ihn zu vermeiden. Worin der Vermögensschaden besteht, der der Post mit einem solchen Verfahren zugefügt wird, ergibt sich unmittelbar aus .dem Sachverhalt und brauchte deshalb im Urteil nicht näher dargelegt zu werden, Durch die vorzeitige Auszahlung noch nicht fälligen Gehaltes verliert sie den Zwischenzins. Das mag im einzelnen Falle ein geringfügiger Betrag sein. Der Angeklagte hat in sechs Fällen jeweils drei bis vier Tage vor lLlonatsende Beträge zwischen 30.- DI und 140.- DIi abgehoben. Wenn jedoch
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die Mehrzahl der Postbediensteten regelmässig so verfährt, wird der Verlust erheblich. Ein weiterer Schaden ist darin zu finden, dass die vorzeitig abgehobenen Beträge an anderer Stelle nicht zur Verfügung stehen. Ferner besteht je nach der Höhe des vorzeitig abgehobenen Betrages die Gefahr, dass der Bedienstete diesen eigenmächtig genommenen Vorschuss nicht zurückzahlen kann.
Es besteht deshalb kein Zweifel darüber, dass der Angeklagte durch die vorzeitigen Abhebungen der Post einen
Schaden zugefügt hat.
Die Revision meint weiter, der Angeklagte habe solange nicht rechtswidrig gehandelt, als er von der Verfügung keine Kenntnis hatte, mit der die Oberpostdirektion in FEED die Fostbediensteten auf die Rechtswidrigkeit hinwies. Der Umstand, dass die Oberpostdirektion sich zu einer solchen Verfügung veranlasst gesehen habe, beweise, dass die Verwendung ungedeckter Schecks bis dahin allgemein üblich gewesen sei. Die Verfügung datiere vom 3. März 1950. Wann sie dem Angeklagten bekannt geworden sei, habe das Landgericht nicht fesigestellt. Rechtswidriges Verhalten wird nicht dadurch rechtmässig, dass es in weiten Kreisen üblich geworden ist. Das braucht nicht näher erörtert zu werden. Es könnte nur in Frage kommen, dass der /Ingeklagte aus der Üblichkeit des Verfahrens den irrigen Schluss gezogen hätte, die Postbehörde sei damit einverstanden und dass er es aus diesem Grunde bis zur Kenntnis der Verfügung vom 3. März 1950 für rechtmässig gehalten hätte. Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte dieses irrigen Glaubens gewesen ist. Das Landgericht stellt im Gegenteil fest, dem Angeklagten sei be-
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kannt gewesen, dass Schecks nicht vor dem letzten Werktag im Monat eingelöst werden durften. Auch dieser Angriff der Revision verfehlt daher sein Ziel. Dagegen ergibt die Prüfung von Amts wegen Bedenken in anderer Richtung. In den ersten sechs Fällen hat der Angeklagte dem Schalterbeamten, dem er den Scheck zur Auszahlung vorlegte, nicht mitgeteilt, dass auf seinem Konto keine Deckung sei. Dieser nahm daher an, dass der Scheck gedeckt sei, und zahlte deshalb den Scheckbetrag aus. Das, wusste und wollte der Angeklagte. Bei den vier letzten Abhebungen Anfang Mai 1950 war den Schalterbeamten dagegen "die Unrechtmässigkeit der Abhebung" bekannt. Sie wurden also hier nicht wie in den ersten sechs Fällen getäuscht, sondern zahlten den Scheckbetrag in voller Kenntnis des Sachverhalts aus. Mit Wissen und Willen
des Angeklagten versahen sie die eingelösten Schecks den Tatsachen zuwider mit dem Tagesstempel des 11. Mai 1950 und erweckten dadurch bei den zuständigen Postscheckamt in Frankfurt den Anschein, als seien die Schecks erst am 11. Mai 1950 ausgezahlt worden. An diesem Tage endete der Dienst des Angeklagten bein Postamt Vo. Bei dieser Gestaltung des Sachverhalts scheidet äie Annalıme eines Betruges aus. Der Verrögensschaden der Post war
im Augenblick der Auszahlung des Scheckbetrages eingetreten, also nicht durch Täuschung, sondern durch eine bewusst pflichtwidrige Verfügung des Schalterbeamten herbeigeführt worden. Die Annahre des Landgerichts, auch in diesen Fällen habe der Angeklagte sich des Betruges schuldig geracht, beruht dernach auf Rechtsirrtum. Dagegen kann sein Verhalten als Anstiftung oder Beihilfe zu der Untreue zu würdigen sein, die die Schalterbeamten duroh die Auszahlung der ungedeckten Schecks begangen
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haben. In dieser Richtung bedarf der Sachverhait jedoch noch der Aufklärung. Soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, muss daher das Urteil samt
den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
3.) Zur schweren Amtsunterschlagung.
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung von Amts wegen ergibt, dass die Tatfeststellungen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nicht tragen. Der Angeklagte erhielt von der Firma Ag an 8. Februar 1950 1644.- DM und am 28. Mürz 1950 270.- DU als Postgebühren für aufgelieferte kassensendungen und auittierte über den Empfang im ersten Falle nur durch Beidrückung des Tagesstempels, im zweiten Falle mit seiner Unterschrift. Von der ersten Summe lieferte er zunächst 27.- DM und einige Tage später 873.- DM, von der zweiten nur 52.- Di an den ihm unterstellten Kassenbeanten mit der Erklärung ab, er habe dieses Geld für die Auflieferung von Nassensendungen eingenommen. Demzufolge trug der Kassenbeante diese Beträge in den "Nachweis besonderer Postgebühren" ein,
Den überschiessenden Teil der ihm anvertrauten Beträge hat der Angeklagte zum Teil für sich pereönlich, in der Hauptsache aber für Ausgaben, die er im Interesse seiner Behörde für nützlich erachtete, verwendet. Dass er damit Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, unterschlagen hat (§ 350 StGB), leidet keinen Zweifel.
Das Landgericht nimmt nun weiter an, der Angeklagte habe im Sinne des § 351 StGB in Beziehung auf diese Unterschlagung ein zur Kontrolle der Einnahmen bestimmtes Buch unrichtig geführt, indem er dem Kassenbeamten bei der Ablieferung der Betrüge verschwieg, dass er höhere
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Beträge eingenommen hatte, und ihn dadurch veranlasste, geringere Beträge als eingenommen einzutragen. Es meint, der Tatbestand des "Bücher-unrichtig-Führens" in § 351 StGB könne in mittelbarer Täterschaft verwirklicht werden, und beruft sich hierfür auf das Urteil des Reichsgerichts RG6St 69, 298. Diese Entscheidung beschränkt sich jedoch darauf, den § 351 StGB auf Fälle anzuwenden, in denen der Beamte, der die Unterschlagung begeht, die unrichtigen Belege, die seine Unterschlagungen verdecken sollen, in mittelbarer Täterschaft "vorlegt". Dagegen hat das Reichsgericht auch weiterhin daran festgehalten, der Tatbestand des unrichtigen Führens der in § 351 StGB genannten Bücher setze voraus, dass die Führung oder wenigstens die Mitführung der Bücher zu den dienstlichen Obliegenheiten desjenigen Beamten gehöre, der die Unterschlagung begangen hat, und könne daher mur unter dieser Voraussetzung in mittelbarer Täterschaft durch Benutzung eines anderen als Werkzeug verwirklicht werden (vgl RGSt 59, 339 „3407; RG JW 1928, 814; RG DJ’ 1939, 227 ‚2287 und RGHRR 1941 Nr 574). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung. Ob der Angeklagte zur Mitwirkung bei der Führung des Buches "Nachweis besonderer Postgebühren" berufen war, lassen die bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennen. Dies würde nicht schon dann der Fall sein, wenn er als Lei-
“ter des Postamtes etwa auch die Kassenangelegenheiten
zu leiten gehabt hätte, wohl aber wenn es ihm obgelegen hätte, die Eintragungen im Kassenbuch ständig zu prüfen (vgl RGHRR 1941 Nr 574): Da der Sachverhalt inso-
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weit noch nicht aufgeklärt ist, ist eine abschliessende rechtliche Würdigung nicht möglich. Auch in diesem Falle muss deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
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