Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 4 StR 207/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 207/52 2295 078 2
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Heinrich K (EEE zu: TORE: geboren am EEE 1900 in Hab:
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wegen WMeineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
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sSenatspräsident Dr. Groß a
als Vorsitzender, 3 Bundesrichter Dr. Hörchner E i Bundesrichter Dr. Engels ne Bundesrichter Dr. Hülle 2 Bundesrichter Dr. Augustin :
als beisitzende Richter, a Amtsgerichtsrat EB Ex
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u Justizangestellter EB bi
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als Urkunäsbeanter der Geschäftsrtelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Essen vom
4. Februar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickver-
wiesen,
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Von Rechts wegen
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- gen unterhalten hat - im August 1950 das.letzte Mal ge-
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Gründe§
Der wegen Meineids verurteilte Angeklagte rügt Verletzungen der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Seine Revision ist begründet.
In dem Ehescheidungsprozess des Bergmanns GB hat 28 der Angeklagte am 20. März 1951 vor dem Landgericht Essen als Zeuge eidlich bekundet, er habe die beklagte Ehefrau - zu der er von 1940.bis Ende August 1950 und jedenfalls wieder seit Ende Kärz 1951 enge freundschaftliche Beziehun-
sehen. Diese von Frau Gi als Zeugin bestätigte Angabe
-erachtet die Strafkammer auf Grund der eidlichen Bekundun-
gen der Eheleute Sp für wissentlich falsch. Die Eheleute SM haben nämlich ausgesagt, sie hätten unabhängig vonsinanderden Angeklagten zusammen mit Frau Cl ie einmal auf der Strasse gesehen, und zwar Frau Sg in Oktober 1950 und ihr Ehemann in der Zeit von Oktober bis
Dezember 1950. 21
Die Strafkammer hält die gegenteilige unbeeidete Bekundung der Ehefrau Gb deshalb für völlig unglaubhaft, weil diese Zeugin infolge des schwebenden, auf ehewidrige Beziehungen zum Angeklagten gestützten Scheidungsprozesses das grösste Interesse an der Feststellung habe, dass sie seit ihrer Verheiratung am 6. September 1950 bis zum Termin am 20. Närz 1951 den Angeklagten nicht mehr. gesehen habe. Diese Begründung setzt sich indessen in Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt. Danach steht es nämlich fest, dass Frau Gügggp den Angeklagten von Ende kärz 1951 ab häufig in seiner Wohnung besuchte und Anfang Juli 1951 Ri ganz in die Wohnung des Angeklagten zog. Unter solchen Um-
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"Angabe im Ermittlungsverfahren, sie hätten den Angeklagten nit Frau GB auch am 2. September 1950 zweimal zu-
malige Zeugenaussage der Ehefrau Sg befindet. Hiernach
ständen ist nicht ersichtlich, was Frau 0) sich zur Zeit der Hauptverhandlung vom 4. Februar 1952 für ihren
in der Berufungsinstanz schwebenden Scheidungsprozess davon hätte versprechen können, die von den kheleuten SER bekundeten Vorfälle in Abrede zu stellen.
Angesichts der hervorgetretenen Widersprüche hatte die. Strafkammer vielmehr Anlass, nach weiteren möglichen Erkenntnisquellen Umschau zu halten, und zwar umso dringender, als die sonstigen von der Anklageschrift angenommenen “> Zusammenkünfte des Angeklagten nit Frau Ggp sich als "m nicht beweisbar herausstellten. Insbesondere bestand Anlass, die Zuverlässigkeit der Bekundungen der Eheleute SEM weiter zu überprüfen, zumal deren übereinstimmende
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sammen gesehen, sich offenbar als unrichtig erwiesen hat. - § 244 Abs 2 StPO -. In dieser Hinsicht drängte sich zunächst die Benutzung
der dem Gericht vorliegenden Ehescheidungsakten auf, in denen sich ein Protokoll vom 15. Februar 1951 über die da-
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hat diese zunächst bekundet, sie habe Frau GR nach deren Heirat öfter zusammen mit-dem Angeklagten gesehen, und die ihr vorgelesene Aussage genehmigt; später wieder vorgerufen hat sie nach dem Protokoll auf Vorhalt erklärt, sie habe nach der Eheschliessung der prozessparteien Frau GER nit dem Angeklagten nur_ einmal gesehen. Eine solche; nicht auf eigenem Antrieb beruhende Einschränkung der schon abgeschlossenen Aussage kann Rückschlüsse auf die Glaub-
würdigkeit zulassen. ,
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Ferner hatte der Angeklagte bei seiner verantwortlichen Vernehmung am 13. August 1951 erklärt, dass es sich bei der Aussage der Eheleute SeERE nur um einen Racheakt j handeln könne; die Kutter der Frau Sg. Frau RE, ha- X be ihm nämlich einen unsittlichen Antrag gemacht, und als ‘ er das später deren Ehemann erzählt habe, sei es zu einer " Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten RER gekommen, bei der die jetzige Frau San zugegen gewesen sei; von da ab sei ihm alles Mögliche in den Weg gelegt worden. Angesichts solchen Vorbringens bestand Anlass, auch die Eheleute RER als Zeugen zu vernehmen.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.
Groß Hörchner Engels ‘ Hülle Dr. Augustin