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BGH Entscheidung vom 21.10.1952 – 2 StR 542/51

2. Strafsenat

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2 StR 542/51 n 2 ar 2311 009,

im Namen des Vcikes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Josef Robert K um

aus A, dort geboren am NEED 1916,

wegen schwerer Antsunterschlagung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. lioericke ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Indwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanvialtschaft, Justizangestellter Bei der Verhandlung, Justizangestellter WW dei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. Juni 195].

ıi. dahin geändert. dass der Angeklagte von der Anklage wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung freigesprochen wird und die Kosten insoveit der Staatskasse Juferlegt werden,

2. im übrigen mit den Feststellungen au?gehoben; in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, such über die Kosten der kevision, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ficht das Urteil, durch das er "wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und wegen fortgesetzter teils einfacher, teils schwerer Amtsunterschlagung" zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, aus sachlichrechtlichen Gründen an.

ie Dem Sachverhalt zufoige, der der Verurteilung aus 88 271, 27% StGB zugrunde liegt, hatte der Angeklagte

2 Abschriften eines von ihm schon 1944 gefälschten Abschlusszeugnisses der Iuftwaffenschule für Verwaltung gefertigt. Im Juli 1945 liess er sich die Richtigkeit dieser Abschriften an verschiedenen. etwa eine Woche auseinanderliegenden Tagen jeweils von einem andern Beamten der Stadtverwaltung in Vallendar beglaubigen; der Beamte verlangte dabei im Vertrauen auf die Redlichkeit des Angeklagten nicht die Vorlage des "Originals", 1949 wiederholte der Angeklagte das gleiche nocheinmal.

Die Strafkammer geht - ohne nähere Begründung -. davon aus, die vom ‚Angeklagten. irregeführten Beanten hätten eine rechtserhebliche, Tatsache, der Wahrheit. zuwider „beurkundei. Als solche: Tatsache kann’ allenfalls, die, im "Beglaubigungsvermerk möglicherweise liegende Bestätigung in Frage kommen, dass. der beglaubigende Beamte die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original geprüft. habe (R6St 60, 209, 210). Der Unrichtigkeit dieser Tatsache war sich indes der beglaubigende Beamte bewusst; Schen daran muss eine Verurteilung‘ des Angeklagten aus § 271. scheitern, ° "

. Der Annahme, dass der Angeklagte die Beamten zu einer Straftat nach § 348,,Abs.1 angestiftet habe, steht

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entgegen, dass den Beamten die Zuständigkeit zur Beglaubigung ven Abschriften fehlte. wie ‚gas „Reichsgericht in RGSt 72. 201 mit zutreifender. Begründung entschieden ha%, gehört die Beglaubigung von Urkunden und Abschriften nicht zur Zuständigkeit von Gemeindeverwaltungen, ist vielmehr ais Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsvarkeit regelmässig Sache der Gerichte oder der Notare. Dass nach 1945 im Iande Rheinland-Pfalz die Gemeindebehörden zur Beglaubigung von Urkundenabschriften für zuständig erklärt worden wären. ist weder aus den Feststellungen der Strafkammer noch sonstwie ersichtlich.

Demnach muss der Angeklagte insoweit freigesprochen werden. als ihm die Anklage Verfehlungen gegen §§ 271, 272 zur last legt.

2. Dagegen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in 2 Fällen der Amtsunterschlagung schul-

dig gemacht, fehlerfrei.

a) Das gilt auch im Falle Dr. oa dem zweiten der beiden Fälie. Die Feststellungen ergeben im Zusammenhang mit dem näher geschilderten und ähnlich gearteten Fall

SEEEEED- DEREN: dass’ der Angeklagte auch im erstgenannten Fall vorschriftswidrig Keine Gebührenmarke verwendete

‚ und den aus dem larkenverkauf @ingenommenen' Betrag von

1.30 Di und den Verkaufspreis von 0,30 DI für die an Dr. OWWBverkauften Formulare für sich behalten hat.

db) Bedenkenfrei ist ferner die- Bejahung des Erschwe-

rungsgrundes des § 351 StGB im Talle SEp- De.

Denn der Angeklagte trug von den beiden eingenommenen Beträgen zu je 1,30 DU vorschriftswidrig nicht beide. sondern nur einen in die zu führende Gebührenliste ein. Das

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Urteil. gibt allerdings der Vermutung Raum, die Strafkanmer habe den Tatbestand des § 351 auch deshalb für erfüllt angesehen, weil es der Angeklagte unterliess,;

auf die für SiElWw ausgestellte Bescheinigung eine Gebührenmarke zu kleben, Dies wäre offensichtlich rechtsirrig. Dieser mögliche Fehler kann das Strafmass zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben,

c) Die Strafkammer hält beide Fälle der Amtsunterschlagung für eine fortgesetzte Tat, Die Feststellungen tragen diesen Schluss nicht. Denn der Angeklagte konnte vor oder bei Begehung der ersten Tat (Tall SEE>- DEREN) nicht wissen, dass er auch im späteren Fall Dr. OEM Gelegenheit zur Unterschlagung haben werde, und deshalb damals unmöglich schon gewollt habe, sie wahrzunehmen. Vielmehr ist es offensichtlich, dass er bei der zweiten Tat einen neuen selbständigen Vorsatz fassen musste und gefasst hat. Der in der irrigen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs liegende Fehler beschwert den Angeklagten möglicherweise, weil bei der zutreffenden Annahme zweier selbständiger Handlungen die Anwendung der Bundesamnestie vom 51.12.1949 zu seinen Gunsten in Betracht kommt; nämlich dann, wenn.eine der beiden Taten vor und die andere 'nach..dem Stichtag (15.9.1949) begangen sein sollte. Ob dies der Fall ist, lassen die bis-

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herigen Feststellungen nicht erkennen. Das ‚Urteil spricht nur davon, dass die Taten "nach dem 13.6.1949" liegen. Dieser kangel in .den Feststellungen ‚zwingt dazı, die Verurteilung wegen fortgesetzter ‚schwerer Amtsunterschlagung mit den ihr zugrunde liegenden möglicherweise lückenhaft gebliebenen. Feststellungen aufzuheben.

Tr. Moericke "Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig