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BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 4 StR 118/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F 2295 066 ‘4 sta 118/52

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Ia Nsaen des Volkes

In der Strafsache Segen

1.) den Abbauunternehmer Wilhelm ee aus VB, dort geboren am ‚

2.) den Vorarbeiter Karl G aus 0 am 1908 in B

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wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgeno:imen haben:

Senstspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesriehter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Zngels

Bundesrichter Dr. Hülle F als beisitzende Richter,- a

Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter j ı als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, '

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten ird das Urt>il des Landgerichts in Dortmund vom 12. November 1951, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den zugrunde liezenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanögericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

Grände:

Die Sachbeschwerde der wegen fahrlässizger Tötung verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte KiilB betreibt zur Gewinnung roter Asche den Abbau der Haide eines stillgelegten Bergverks, deren ungleichmässiges Gefüge ausser körni- . zen Material auch grosse, in sicä fest verbackene Sinterblöcke ("Bären") enthält. Den Angeklagten Ce hatte er zum Vorarbeiter und Aufseher der etwa 30 Arbeitskräfte bestellt. j

Am 29. April 1950 waren die Arbeiter Ag und TED au steilen Haldenhang etwa 12 m iiber der Sohle | damit befasst, einen mehrere Zentner schweren Sinterblock, der zum Abrutrchen gebracht werden sollte, zu unterböhlen; das griffbereite Sicherungsseil hatten sie | aus Bequemlichkeit nicht angelegt. Der Angeklagte CB erkletterte den Hang, erkannte die den Arbeitern durch den schon weitgehend unterhöhlten Block drohende Gefahr und forderte sie auf,von, dem "Bären" wegzugehen. Während | LEERE äiese Anweisung befolgte, arbeitete der eigenwillige AB nit einer Spitzhacke unmittelbar am Fuss ' des Sinterblocks weiter. Hierdurch löste sich der Block und rollte über Als Füsse, so dass dieser seinen Halt verlor und - sich aehrfach überschlagend -— die Böschung hinunterrollte. Die letzten 3 m fiel er von der Kante der hier fast senkrechten Wand auf die Sohle der Entladestelle; dabei zog er sich schwere innere Verletzungen zu, an denen er kurz darauf verstarb.

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1.) Wach Auffassung cer Strafkammer hat der Angeklagte CE die ihm ögliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass er nichts unterno.men habe, um die Befolgung seiner Anordnung durchzusetzen; zwar habe er Al :icht ait Gewalt vwegbringen können; er hätte ‚sich aber angesichts äcr Gefahr von dessen Arbeitsstelle nicht entfarnen dirf an, zumindest ihn nochmals zum Jeggehen auffordern müssen. ı °°

Den Urteilsfeststeillungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass der Unfall hierdurch vermieden worden wäre. Dass eir — im iibrigen nicht zumitbares -— Verbleiben des Aurge'rlagten an der Gefahrenstelle den Arbeiter zum Fortgzehen veranlasst haben würde, ist nicht ersichtlich. ?Zine erneute Aufforderung hätte —- was die Strafkammer übersieht - das Unglück nur dann verhütet, wenn EB ihr nachgekomnen „Are. Das kan aber angesichts seiner festgestellten igenwilligkeit um so weniger unterstellt werden, als der Angeklagte, wie an anderer Urteilsstelle - bemerxst wird, weder Gie- Persönlichkeit "war, noch auch die Machtstellung hatte, um sich eigenwilligen Arbeitern gezehüber durchsetzen zu können. Unter diesen Umständen ist bisher weder üer ursächliche " Zusammenhang zwischen einer pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten Oli und dem Toä des Arbeiters nachgewiesen‘ üuoch auch dargetan, üass sich Gieser Angeklagte von einer ihm zumutbaren weiteren Handlung ‘ie Abwendung des ärohenden Unfalls hätte versprechen können.

2.) Die Schuld des Angeklagten KB erblickt die

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Strafkalıer, in Zolgendem: Der Tod Aggps sei auf cie unzulässige Abbnumethode zurückzuführen; der Sinterblock sei untsrhöhlt worden, unten am Hang habe sich eine

3 m hohe Steilwand befunden unä der Arbeiter sei nicht angeseilt ser.esen. Sine solche Folgewirkuns habe der Angeklagte voraussehen können; denn er habe zemusst, dass AGD ein leichtsinniger Arbeiter gewesen sei, der seinen Anordnungen, sica anzuseilen, keine Folge leistete... Der Angexlagte habe diesen Arbeiter entlassen, zumindest an weniger zefahrvoller Stelle einsetzen müssen. Ausserdem sei er bei der Auswahl seines Vorarbeiters, des Anzeklagten CB, nicht nit üer nötigen Sorgfalt verfahren; dessen einjährige Ausbildung für seine Beschäftigunzsart habe angesichts der Zizenart des Haldenabbaus mit seinen oft unvorhersehbar auftretenden Betriebsschwierigzxeiten und Gefanrenlagen nicht ;enäigt. Der Anzeklagte habe sich ' nicht darauf beschränken dürfen, Unfallverhätun;svorschriften auszuhingen, Seile bereitzustellen unä die Arbeitsstelle zweimal wöchentlich zu besuchen.

« Diesen Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass ‚die Stra’kammer den inzeklagten ZB fir das Unterhöhlen des 3interblocks, das er wiederholt untersagt haben will, und. für die Steilwand an Fuss der Aalde unmittelbar verantwortlich macht. 'In dieser Hinsicht wird dem Angze'clasten anscheinend nur vorgeworfen, dass er bei der Auswahl seines Vorarbeiters nicht die nötige Sorgfalt angewendet habe. Das Urteil ergibt indessen nicht, dass KB die von der Strafkanmer angenonmene mangelnde Eignung seines Vorarbeiters hätte erken-

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nen köniıen anü „nissen; denn die Einlassung des Angeirlag.- ten, der Vorarbeiter, der früher als Schlosser unter Tage zearbeitet hatte, habe seine Arbeit bei ihm nit Vorsicht und ordentlich ausgeführt, ist — soweit ersichtlich - aicht als widerlegt erachtet worden.

Alles das kaun indsssen auf sich beruben, "eil nach den Urtsilsfeststellungen weder das Unterhöhlen des Sinberblocks noch die Steifwand am Haldenfuss den Unfall hätte bewirken können, wenn AP sich entsorechend den Anordnungen des Angeklagten SB anzeseilt a&tt2;, Demgemäss bezeichnet die Strafkammer denn auch nur in dieser Richtung greifbare llassnahmen, durch die der Angetlagte das Unglück hätte verhüten können, indem er nämlich den Arbeiter hätte entlassen nissen, jedenfalls aber nicht am Steilhang hätte arbeiten lassen dirfen. ‚it solcher Forderung übersyunnt das Gericht aber möglicherweise die dem Anzexlagten Zn als Betriebsleiter obliegende Sorgfaltspflicht. Der Anzekiagte hatte die erforderlichen Seile beschafft und seine Arbeiter auf die Notwendigkeit des Anseilens bei

„rbeiten an dang wiederholt hingewiesen; das Seil lag auch an der Arbeitsstelle griffbereit. Sach den Urteilsfeststellun,;en war ‚ges nun keine Besonderheit des verunglückten Arbeiters, sondern eine allgemeine Unsitte, dass den Anorädnun.;en hinsichtlich des Anseilens vielfach nicht entsprochen surde, vie sich denn der Arbeiter | GE an ier Unfallstelle ebenfalls nicht anzeseilt hatte. Die Strafkammer verlangt zwar vom Angexlagten ZOEEEER, Gass er die Befolgung dieser seiner Anoränun-

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gen hätte durchsetzen müssen, sagt aber nicht, was er den Arbeitern insgesamt gegenüber hätte unternehmen köanen; de.ın der allgemeinen Unvorsichtigkeit dadurch zu begegnen, dass er alle Arbeiter entliess oder die Abbauarbeiten aa Aang einstellte, kann ihm offensichtlich nicht zugemutet werden. Für den Angeklagten Kg WEBsteillte sich somit möglicherweise iberhaupt nicht die Frage, was er gerade zur Sicherung des Arbeiters Admann gegen dessen eigene Unvorsichtigkeit "weiter unternehmen könne,

Das wäre vielmehr nur Gann der Fall gewesen, wenn AGB sich durch Unerfahrenheit und Leichtsinn aus der Zahl der ibrizen Arbeiter so herausgehoben hätte, dass er als ganz besonders gefährdet anzusprechen gewesen wire, und dies em Angeklagten hätte bekannt sein müssen. Insoweitergeben die Urteilsfeststellungen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. war. AB, der schon längere Zeit im Betrieb des Angeklagten tätig war, ein wenn auch eigenwilliger, so doch erfahrener und umsichtiger Arbeiter, den vielleicht gerade das Bewusstsein seiner Geschicklichkeit und, seiner Sachkunde das Gefühl der Sicherheit verlieh, - so war der Angeklagte Ki nicht verpflichtet, ihn vor den Folgen einer bewussten Ausserachtlassung der ihn ohne weiteres möglichen und zur Pflicht gemachten Vdroichtsmassregel des Anseilens zu schitzen (vgl R6St 57, 172)--

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Noch aus einem zeiteren Grund kann das Urteil zgegen den Angeklagten RB nicht bestehen bleiben. Die Strrfkammer hat näunlich ihrer Auffassung, üer Unfall sei für Gen Anzexlagten voraussehbar und abwend-

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bar geüesen, einen infolge WVeglassung eines- wesentlichen Umstandes unvollständigen und somit einen anderen Geschehensablauf zugrunde gelegt, als er sich tatsächlich ereignet hat; denn der Unfall des Arbeiters Ag «EM viräa nicht nur durch die Unterlassung des Anseilens, das Unterhöhlen des Sinterblocks und die Steilwand am Haldenfuss, sondern auf der anderen Seite entzegenwirkend auch dadufch gekennzeichnet, dass AGEEEDb von dem Aufseher auf die ihm drohende Gefahr noch besonders hingewiesen und zum Verlassen der Arbeitsstelle aufgefordert worden war. Der Vorwurf der ‚fahrlässigkeit wird aber nicht schon daäurch gerechtfertigt, dass der Täter voraussehen kann, durch sein Verhalten würden günstigere Bedingungen für den rechtswidrigen Erfolg herbeigefihrt. Zr muss diesen Erfolg vielmehr auch unter den b>sonderen Umständen seiner Verwirkiichung für möglich halten xönnen (vgl RGSt 41, 120). Deun wie die den Erfolg begänstigenden Gegebenheiten zur Schuld gereichen sollen, so müssen auch die ihm entgegsenwir'enden "Umstände zur Entschuldigung herangezogen werden. Die Frage war daher nicht hur dahin zu stellen, ob der Angeklagte den Tod des {rbeiters äls mögliche Folge der Abbaumethode, insbesondere der Unterlassung des Anseilens, hätte voraüssehen können; es „ar vielmehr weiterhin zu prifen, ob der Angeklagte auch damit rechnen musste, dass Ag trotz der offensichtlichen Gefahr der Aufforderung des Vorarbeiters,' die Gefahrenstelle zu verlassen, nicht nachkommen werde. Ist diese Trage zu verneinen, so entfällt die xonkrete Voreussehbarkeit der Todesfolge. Ist sie zu bejahen, so mindet die Beur-

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teilung in die schon erörterte Frage, ob der verunglückte Arbeiter seiner Persönlichkeit und seiner Sachkunde nach vor sich selbst geschützt werden musste.-

Da somit die Sachbeschwerde des Angeklagten Kauermann ebenfalls begründet ist, kommt es auf seine Verfahrensrügen nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit zur Prüfung haben, ob sich bei der Sigenart des Betriebes die Zuziehung eines weiteren, im Bergbau erfahrenen Sachverständigen empfiehlt.

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