Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.10.1952 – 1 StR 382/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2314 055 762
StR 382.52
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in dor Strafsache gegen.
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wegen versuchter schwerer Unzwucht zwischen Määrern
hat der ı. Strafsenat des Bundesgerichtshcefs In der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenrmmen haben:
Senatspräsident Richter ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peeatz Bunäesrichter Mantei Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 1
als Vertreier der Bundesanwaıtschaft,
Justizangesteliter U) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26, März 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Yerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, In übrigen wird die Revi-
sion verworfen.
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Der Schuidspruch nach den $$ !75 a, 43 StGB lässt keinen Rechtsverstoss erkennen, Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Vollrausch des Angeklagten bei der Tat und die " Anwendbarkait des § 51 Abs i StGB verneint, sind bei dem festgestellSen Sachverhalt, der ein recht zielstrebiges Verhalten dss Angeklagten zeigt, nicht zu beanstanden. Das Lendgericht hai den Zinwand des Angeklagten, völlig betrunken gewesen zu sein, gerrüft und hält ihn in unangreifbarer Beweiswürdigung für widerlegt. Daran ist das Revisionsgericht gebunden, Die Notwendigkeit, der Frage der Yolltrunkenheit von Amts wegen noch weiter nachzugehen, brauchte sich dem Landgericht nach dem Inhalt der Aussage des vom Angeklagten belästigsen a] nicht aufzudrängen.
Nach den Urteilsfeststellungen und der mitgeteilten Einlassung des Angeklagten kann dieser pei der Tat aber beschränkt zurechnungsfähig gewesen sein, § 51 Abs 2 Si. Der von ihm angegriffene ] hat ihn für angetrunken gehalten; die Wirtin MM] konnte die Frage, ob er beirunken war, "nicht sicher beantworten", Dies kann für Angetrunkenheit sprechen, Op diese derart war, dass sie die
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Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigt, ist ungeprüft geblishen. Dadurch kann der Angeklagte "eschrert sein, Ter Strafausspruch war daher aufzuheben.
Richter Dr. Peeats Mantel
Dr. Geier Jagusch