Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 4 StR 173/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 3%R 173/52 2295 071 I
ImNanen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Werkmonteur Ludwig P mE zu: DOC, dort geboren an EB 1915,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. August!n
als beisitzende Richter, Bundesarwalt GB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgcricht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe: Die gegen den Freispruch des Angeklagten gerichtote Revision der Staatsanvaltschaft muss Erfolg haben. Hilfsarbeiter der Firma Ri in Bitten den Auftrag erhalten, am 18. August 1951 die auf der Strecke "Kornweg — Auf dem Norrenberg" stehenden Leitungsmasten der Stadtwerke in Bib zu entrosten und anzustreichen; sie waren darauf hingewiesen worden, dass sie die Arbeiten erst beginnen dürften, wenn der Monteur gemeldet hatte, dass der Strom abgeschaltet sei. Dem Angeklagten als Werksmonteur der Stadtwerke iag diese Aufgabe ob. Er schaltete auf der Transformatorenstation den Hauptschalter aus, teilte den Arbeitern mit, die Strecke sei stromfrei, liess sich dann aber von einem Arbeiter bereden, es sei nicht nötig. das ganze Stromnetz auszuschalten, da nur die Masten auf dem Norrenverg gestrichen würden. Er fuhr deshalo zur Staticn zurück und machte durch Entfernung der entsprechenden Griffsicherungen die Strecke. Gerthe stromfrei im Glauben, ‚von ihr erhielten die Strassen Kornweg - Auf dem Norrenberg den Strom; den Hauptschalter schaltete er wieder ein. In Wirklichkeit sind die beiden Strassen aber an der nach Harpen führenden leitung angeschlossen; sie erhielten also durch die Einschaltung des Hauptschalters wieder Strom. Noch nevor die Umschaltung vorgenommen. war, erkundigte sich der Arbeiter CB in einem nahe bei einem Leitungsmast gelegenen Hause, ob Strom vorhanden sei. Als dieses verneint wurde, kletterte der Arbeiter GB auf den Mast, geriet mit der inzwischen durch den Angeklagten wieder unter Strom gesetzten Leitung in Berührung und würde dadurch getötet.
Das Landgericht hat eine pflichtwidrige Handlung des Angeklagten darin gesehen, dass er ohne genaue Kenntnis, an welchem Stromkreis,die Leitung "Kornweg - Norrenberg" angeschlossen war, die erneute Schaltung vorgenommen hatte; es hat weiter den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem-Tun des Angeklagten und dem Tode des 7 bejaht, aber verneint, dass dessen Eintritt für den Angeklagten voraussehbar gewesen sei, weil er sich darauf habe verlassen dürfen, dass die Anstreicher mit ihrer Arbeit nicht früher beginnen würden, bis sie von ihm die Mitteilung über den spannungsfreien Zustand der Leitung erhalten hätten, Diese Mitteilung habe er noch machen woilen, Gerigk habe aber die Arbeit schon vorher begonnen.
Die Annahme der mangelnden Voraussehbarkeit ist’ angesichts der bisherigen Feststellungen nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Revision weist dazu mit } ‚Recht darauf hin, dass der Angeklagte den Arbeitern nach Durchführung der ersten Schaltung bereits mitgeteilt hatte, die Leitung sei spannungsfrei: Mit Rücksicht ‚darauf durft se er sich nicht darauf verlassen, die Arbeiter würden seine zweite Rückkunft von der Transformatorenstation apwarten, bis sie mit den Arbeiten beginnen würden, zumal bisher nicht einmal fest gestellt ist, dass die Arbeiter in ihrer Gesamtheit überhaupt von dem Gespräch des Angeklagten mit. einem von ihnen Kenntnis erhalten hatten, dessen Gegenstand es war, den Teil des-Netzes ausserhalb ihres Arbeitsbereichs wieder unter Strom zu setzen. Aber selbst dann, wenn sie daraus die Absichten des Angeklagten entnommen haben würden, musste dieser angesichts
seiner ausdrücklichen Erklärung über die Stromfreiheit ihrer Arheitsstrecke mit ihrer Auffassung rechnen, die Absicht, das Netz teilweise wieder unter Strom zu setzen, ändere an der Apschaltung ihres Arbeitsbereichs nichts. Hätte er allerdings die Arbeiter vor seinem Weggang ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Umschaltung- vornehmen werde, und ihnen unter »iderruf der früheren Freigabe auferlegt, solange zu warten, bis er zum zweiten Male von der Transforwatorenstation zurückkomme, so wäre die Sachlage anders zu beurteilen. Wenn das Landgericht ausführt, die Arbeiter hätten auf Grund der vorgenommenen Hinweise nicht früher beginnen dürfen, bis sie von dem Angeklagten die Mitteilung über den spannungsfreien Zustand der Leitung erhalten hätten, so lässt sich daraus nicht erkennen, ob damit die den Arbeitern grundsätzlich und allgemein für
alle Fälle derartiger Arbeiten erteilten Hinweise im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften oder ausdrückliche Sonderanweisungen von seiner Seite in dem vorstehend erörterten Sinne gemeint seien.
Die lückenhafte Sachverhaltsfeststellung trägt daher den Freispruch des Angeklagten nicht.
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[IT]
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes. ’ '
Groß. Krumme : Hörchner
Hülle ‘Dr. Augustin