Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 3 StR 10/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2277 047 4
InNsanen des Volkes
In der Strafsäache
gegen
den Schrotthändler Friedrich H HEHE zu: DE ED WEB, zeboren arı EEE '902 ir Daun Sup:
wegen Sachhehlerei u.a
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Xrenss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung, TLendgerichtsrat (u >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ais Urkundebeeamter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: “
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. August 1951 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt woraen ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neusn Verhandlung und kintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Von Rechts wegen
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grüändes:
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedien Metallen zu einer Gefängnisstrafe von Sechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sschlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
.) Der NMitengeklagte DW hatte aus einem bombengeschädigten Heus einen Eisenträger entwendet und bot ihn dem Angeklagten zum Kzu? an. Dieser erkannte, dass der Eisenträger gestohlen war und wollte ihn daher nicht auf seinem Hof haben, Er gab jedoch dem EEE einen zeringen Geldbetrag. DEE, der ein Nachbar des mgeklagten ist, legte den Eisenträger hinter den Stall seiner Wohnung. Als der ıngeklagte einige Zeit später Al:materiai mit seinem Fuhrwerk zu einem Großhändler schaffen liess, wurde der Träger mit aufgeladen. In dem Trödlerbuch des Angeklag- e" ten finden sich keine Eintragungen über den sisenträger.
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Der Angeklagte hat eine hehierische BetärTigung bestritten. Die Strafkammer sieht ihn auf Grund folgender Beweiswürdigung als überführt an: Wenn der Angeklagte dem u AB trotz seiner Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb einige Deutsche Mark gegeben habe und der Zisenträger dann einige Zeit später zu dem Großhändler geschafft werden sollte, so könne nur angenommen werden, dass die Geldhingabe kein Darlehen war, wie der Angeklagte behaupte, sondern die Vergütung für den Eisenträger. Es sei auch undenkbar, dass der Fisenträüger später auf sein Fahrzeug geladen worden wäre, wenn der ingeklagte tatsächlich den Eisenträger nicht an sich gebracht und zu dessen Absatz mitgewirkt hätte. j
2.) Mit der Verfahrensbeschwerde macht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich in der hauptverhandlung unwiderlegt dahin ausgelassen, er sei beim Beladen des Fahrzeugs gar nicht zugegen gewesen. ür habe dies auch unter Beweis gestellt. Das Landgericht habe diesen Beweis
entweder erheben oder die Behauptung als wahr unterstellen müssen, Die Sitzungsniederschaft weist jedoch keinen Beweisamtrag auf; eine Füge nach 8 244 Abs 2 StPO ist nicht erhoben. -
3.) Dagegen hat die Sachbeschwerde Erfolg.
Dem Urteii ist nieht mit der notwendigen Deutlichkeit zu eutnehmen, worin die Strafkammer die hehlerische Betätigung des Angeklagten gesehen hast, Schon die Erwägung, daß der Eisenträger nicht später auf das Fahrzeug geladen worden wäre, wenn der Angeklagte den Zisenträger nicht 'aü sich gebracht und zu dessen Absatz mitgewirkt hätte, läßt es zweifelhaft erscheinen, ob die Straikammer von einer richtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist, Denn ein Ansichbringen und ein Mitwirken beim Absatz be! derselben gestonlenen Sache sınä in dieser zeitlichen Reihenfolge nur möglich, wenn der liehler die durch das ınsichhringen hergestellte Beziehung zur Sache zunächst wieder gelüst hat und dann auf Grund eines neuen Zutschlusses bei einen weiteren Absatz mitwirkt. Alsdann liegen aber zwei selbständige Fälle der Hehlerei vor. Andernfells kommt der Tätigkeit des Absatzes nach dem Ansichbringen keine selbständige Bedeutung zu (vgl R&St 50. 1945 51, 1835 56, 319).
Es bleibt hiernach unklar, ob sich der ?ngeklagte nach Ansicht der Strafkammer schon durch den Ankauf oder erst durch das Aufladen des Eisenträgers der Hehlerei schuldig gemacht hat. Die Beweiswürdigung 1äßt zwar vermuten, daß die Strafkammer die erste Möglichkeit annehmen wollte. In-
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soweit beruht das Urteil auf unzureichenden Feststellungen, die den Schuldspruch nicht tragen. Die Strafkanmer hat die Geldhingabe nicht ummittelbar als durchgreifendes Beweisanzeichen für den hehierischen Ankauf des Tisentrigers angesehen, sondern zunächst die Einlassung des Angeklsgten geprüft, das Geld sei als Darlehen gegeben worden. Sie schiiesst euf die Unwahrheit dieser Pehauptung, weil der ZEisenträger später für den Transport zum Großhändier zufgeladen wurde, Dieser Schuß war nur möglich, wenn das Aufladen vom Angeklagten wissentlich veranlasst worden ist. Eine solche Feststellung fehlt. Sie konnte um so weriser unterbleiben, als Ip und der An-
geklagte Nachbarn sind, der Eisenträger am Stall des En
EM .agerte und daher möglicherweise versehentlich aufgeladen wurde,
Sinzu kommt folgendess Einerseits wolite der Angeklagte den Eisenträger nicht auf seinem Hof haben, weil er erkannte, dess EEE ihn gestohlen hatte. Darin liegt die Feststellung daß der ..ngeklagte den Anksuf zunächst abgelehnt hat. Andererseits soll er nach Auffassung der Strafkammer das Geld für den Fisenträger gegeben haben. Beide Feststellungen sind nur vereinbar, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche Ablehnung später aufgegeben hat. Darüber gibt dass Urteil wiederum keinen Aufschluß.
Nach alledem kann der Schuldspruch mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.
4.) Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß gegen eine Verurteilung nach den §§ 6, 6 ües Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen keine Bedenken bestehen, wenn der Angeklagte den Eisenträger von EEE erworben hat. Die Strafkammer stellt zwar nicht fest, ob es sicn um Eisenschrott handelte, „der sb der Eisenträger noch als solcher verwendbar war. Auch im ersten Falle ist
§ 6 aaO anzuwenden. Die Eintragungspflicht besteht für sämtliche Erwerbungen in dem fach $ ! aaO genehmigungspflichtigen Gewervebetrieb, auch wenn es sich nicht um unedle Metalle im Sinre des $ ! Abs 5 aaO handelt. Das
hat der Bundesgerichtshof bereits durch Urteil vom ıT7. Januar 1952 ( 4 StR 4:7/51\ entschieden. Der Wortiaut des
8 6 ist eindeutig. Er entspricht auch dem Zweck des (esetzes, die polizeiliche Verfolgung der Diebstähle zu erleichtern (vgi RGSt 6', Zı4). Das kann nur erreicht werden, wenn der Händler, der sich allgeuein mit dem An- und Verkauf unedler Metalle befasst, aile Trwerbungen eintragen muß und sich nicht wahrheitswidrig damit verteidigen kann, bei dem einzelnen Erwerb hape es sich nur um Schrott gehandelt,
Kirchner Krauss Busch Scharpenseel " Baldus