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BGH Entscheidung vom 30.09.1952 – 1 StR 259/52

1. Strafsenat

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1 StR 259/52 2514 079 u;

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Im Kamen des Vo iIikes

In der Strarsauhe

gegen

den Orgelbauer Alfons > > aus “7 dort geboren am «En 1920,

wegen Unzucht mit einem Kinde

het der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenonzien haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesammaltschaft,

Justizangestellter> als Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Lünchen I vom 28, Eovenber 1951 samt

den Teststellungen aufgehoben und Cie „ache zur neuen Verhandlung und ntscheidung, auch ‘iber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die auf § 244 Abs 2 5tf0 gestützte Verfahrensrüge muss Erfolg haben. Der zehnjährige Schüler 5., an dem sich der ineeklaste unsittlich vergangen haben soll, zugleich der einzige Tatzeuge, neigt nach den Urteilsfeststellungen zum Nerumtreiben. Deine ltern sind berufstätig. Er schwänzt die Schule und den !Iort und streunt stattdessen herum, !linterher versucht er, durch "dreiste und teilweise raffinierte Lügen" der Strafe zu entgehen und steckt sich gern hinter seine nachsichtigere Iutter. Entsprechend beurteilt ihn auch sein Lehrer, Das Landgericht hat die DZedenken, die hiernach der Glaubwürdigkeit des Kindes als des einzigen Tarzeugen entgegenstehen, durchaus er'annt und erwoger, der Junge könne die von ihm bekundeten geschlechtlichen Zudringlichkeiten des ingeklasten erfunden haben, um wegen des rüchtlichen leimkommens und llerumtreibens an diesem Tage nicht bestraft zu werden und die elterliche ..ufmerksankeit von sich abzulenken, vielleicht auch, weil ihn das plötzliche /bgesetztwerden durch den !ngellleasten Urgerte. us einer Reihe von Beweisanzeichen, die je für sich allein kaum besonders gewichtig sind, hier aber zusamientreffien und im Urteil einzeln dargeiest sind, schliesst das Landzericht gieichwohl auf die Glaubwürdiskeit des \naben und die Nichtirkeit seiner Aussage. „5 hat seine berechtigten Dedenken also überwunden, Insoweit ist das Urteil nach § 261 St?0 nicht angreifbar. Tas Lonögericht hatte die Beweise nach pvflichtgemässem irmessen verantwortlich zu würdigen. Irgendwelche llechtsverstösse treten dabei nicht hervor.

Das Landgericht hat aber nicht alle erreichbaren Wittel zur völlisen \ufklärung des Ssachvarhalts er-

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schöpft. ..nlass dazu bestand hier in besonderem .aße. Da feststeht, dass sich der Anabe gern herumtreibt, kann er bei solcher Gelegenheit anderwärts geschlechtich missbraucht worden sein oder einen solchen Vorgang irgenduio beobachtet haben. Er kenn ihm auch beschrieben i worden sein, De ihm, wie festgestellt, dreiste und raf- i finierte Zwecklügen zuzutrauen sind und er bei solchen ' Lügen schon ertappt worden ist, ist ale vom Landgericht | erwogene Gefahr des blossen lügmerischen !lerausredens x hier nicht gering. Zuch haben die übrigen Bevieisanzeichen, - die das Landgericht unterstützend heranzieht, für sich eilein, aber auch insgesamt neben der „ussäge Ges S. mur recht geringe Bedeutung. sin meil von ihnen liesse sich auch zugunsten des Angeklagten deuten, der im übrigen

in gleichseschlechtlicher Beziehung bisher nicht verdächtig ist. Der inabe wiederum hat sich nach dem Abgesetztwerden durch den Ängeklagten für sein ..lter ungewöhnlich und vielleicht sogar auffällig zielstrebig ver-

halten.

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Dei dieser Sachlage und der Bedeutung des Vorfalls würe es auch ohne einen !ntrag des Verteidigers geboten geuesen, jedes erreichbare Littel zur weiteren "ufklE- runs zu nützen und einen in der \inderpsychologie erfahrenen Sachverständigen Gelegenheit zu geben, sich mit dem /esen des Knaben eingehend vertraut zu machen und sich dann über seine Glaubwürdigkeit zu Bussern. Die liömlichkeiten, die die Hauptverhandlung selbst einen jugenderfahrenen Gericht in Gieser Nichtung bietet, sind naturgemäss beschränkt. “ndererseits ist die sichere Ty-

forsehunz der „ahrheit hier besonders schwierig, das Ar “üär den bisher unbeschol-

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gebnis von grosser Drasweite

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tenen angeklagten. „uf cie ntscheidunsgen Z3GIiSt 2. 163 und 1 StR 130/52 vom 24. Juni 1952 (LG Lünchen I), die ' Ehnliche Fülle behandeln, und euf die dort wufgestellten Grundsätze wird verwiesen, "Öflicherwieise wird die mätigleit eines Sachverständigen jetzt, nachdem der Knabe schon vor Gericht ausgesagt hat, schwieriger und vielleicht auch weniger erfolgreich sein als bei rechtzeitiger Inenspruchnahme, Der Versuch weiterer \ufklärung ist in Interesse der Rechtsfindung gleichwohl geboten.

Das Landgericht wird dann auch Gelegenheit nehmen können, sich mit eirigen Bedenken und Linwendungen der kevision gegen die 3eweiswürdigung zu befassen. Das gilt vor allem für die Revisionsbehauptung, der Xnabe habe den Vorsans in der "auptverhandlung durchaus nicht in allen Funkten ebenso därgestellt, wie bei seinen ersten Vernehmunsen; die angebliche vbereinsiirtung belaste den Angeklasten deshalb nicht. Soweit das Urteil es dem „ngekxlagten zur Last legt, dass er am Lorgen nach dem vermeintlichen Yorfall, als er den Vater 9. mit seinem Sohn auf der Strasse traf, "den Kopf einzog" und

weiterging. statt dem Vater Antwort zu stehen, wird auf den Vermerk Blatt 4 unten der polizeilichen "rmittlungs-

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akten verwiesen, deren Inhalt dem Revisionsgericht infolge der AufklKrungsrüge zuglinglich ist,

Dıe sachliche Reohtsanwendung wäre nicht zu beanstanden gewesen.

Richter . Dr. Peetz _ Dr. Geier Glanzmann. Jagusch

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