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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 5 StR 471/52

5. Strafsenat

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StR 471/52 2249 049 C,

ImNanin des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Masseur Lothar D GEEEEEB aus ve, Klee EB, geboren am WE 1910 in SE (Posen),

2. die Masseuse Elsa H ED zev. von au: Dip EEE, WEB: ir25e @B, geboren an GE 1898 in BEE,

wegen Betruges Y

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ji vom 25.September 1952, an der teilgenommen haben: gi

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter-der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Tebruar \ 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

-2- 6a

Gründe§

} Die Angeklagte llaber war seit 1946 als staatlich gsprüfte Masseuse in Berlin-Küg elheim von der vaB zugce-

f lassen. Die Zulassung galt nach der Spaltung Berlins nur noch für den Ostsektor. Da die Angeklarte in SEND

wohnt, gab sie ihre Praxis Anfang 1949 auf und beantragte ihre Zulassung für Berlin-"!est bei der VAB, die sie Ende Oktober 1949 erhielt.

Nachdem die Angeklagte HB zunächst vergeblich VerT- sucht hatte, bei dem Mitangeklagten DEP in dessen !assage-Institut als Hilfskraft eingestellt zu werden, da sie ohne Mittel war, behandelte sie ihre eigenen Patienten in ihrer Wohnung und gab ihre Behandlungsscheine dem DEEED, der sie mit seinem Steupel versah und sie der VAB zur Abrechnung einreichte. Er erhielt von dieser auf diese 3ehandlungsscheine 2066,20 DM, von denen er 1660.- DM an die

HD abgab. Die Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts

Berlin vom 14.2.1952 an Stelle verwirkter Gefängnisstrafe zu Geldstrafen verurteilt worden. j

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Ve TE REZ:

Ihre Revisionen haben keinen ürfolg. Die Angeklagten machen geltend:

a) daß nach dem Vertrag zwischen der VAB und der Fachgruppe Masseure vom 8.2.1946 in § 2 Abs 3 bestimnt ist: "Der Zugelassene verpflichtet sich, die Behandlung selbst oder durch staatlich geprüfte Hilfskräfte sorgfältig und einwandfrei durchzuführen..." Daraus 'ergäbe sich, daß kein Verbot existiere, wonach die Hilfskräfte nicht auch selbständig arbeiten dürften. Dee aber habe durch die Haber als seine Hilfskraft die Behandlungen der Patienten, deren 3ehandlungsscheine er eingereicht habe, durchführen lassen.

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EEE RITTER Tee

Das Landgericht stellt indessen fest, daß die HE eigene Patienten in ihrer Wohnung behandelt und diese Be-3

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handlungsscheine dem DB zur Abstempelung und Einreichung an die VAB übergeben hat,

b) Ferner sei die VAB nicht geschädigt worden, da die Heilbehandlung sachgemäß ausgeführt worden sei und die VAB den gleichen Betrag hätte aufwenden wüssen, wenn die Behandlung durch einen anderen NMasseur vorgenommen worden wäre.

Dieser Einwand geht fehl. Die VAB ist nur zur Bezah-- lung. der Dienstleistungen an diejenigen Masseure (Dentisten, Ärzte usw.) verpflichtet, die von ihr zur Behandlung zugelassen sind. Das aber war die Angeklagte HB eben nicht. Andernfalls hätten die Angeklagten nicht vorzutäuschen brauchen, daß die Behandlung durch DEE erfolgt sei. Ob die VAB, wenn ein anderer zugelassener Masseur die Behandlung der Patienten durchgeführt hätte, an jenen die gleiche Summe hätte zahlen müssen, ist nicht ausschlaggebend. Wenn versicherte Personen sich von 'Leuten ärztlich behandeln lassen, die von der VAB nicht zugelassen sind, ist diese zur Tragung der Behandlungskosten nicht verpflichtet, Das ist allgemein bekannt; andernfalls hätte -der ‚Angeklagte DEE ja auch nicht die erhaltenen Gebühren von 2066,20 DM an die VAB zurückgezahlt.

Die VAB hat eine Nichtschuld bezahlt, dadurch ist sie geschädigt.

Auf die Rüge, daß die anderen von der VAB zugelassenen Masseure nicht geschädigt worden seien, braucht nicht eingegangen zu werden.

c) Dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.9.1951, durch das der Angeklagte De freigesprochen ist, liegt ein anderer Tatbestand zugrunde. Dort hat DW die ihm von einer bei der VAB zugelassenen Massense zur Sicherheit für ein dieser gegebenes Darlehen überlassenen Fehandlungsscheine der VAB eingereicht.

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-A-

d) Ob DEE und Frau HE bei ihren Vernehmungen vor der "Vertragsabteilung Heilberufe der VAB" Erklärungen abgegeben haben, die zu den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen in Widerspruch stehen können, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden.

e) Den inneren Taibestand - namentlich das Unrechtsbewußtsein beider Angeklagten - hat die Strafkammer ausdrücklich und ausführlich festgestellt.

f) Das Straffreiheitsgesetz kann keine Anwendung finden, da die Taten, die als fortgesetzte Handlungen angesehen worden sind, erst im November 1949 vollendet waren.

&) Die neu aufgestellte Behauptung, Frau H@Phabe

- auch im Institut des DB als dessen Hilfskraft gearbeitet,

kann in der Revision keine Beachtung finden. Selbst wenn sie zuträfe, so wäre sie für die Entscheidung ohne Einfluß, da die Verurteilung nur insoweit.erfolet ist, als DB Scheine über Behandlungen, die nicht inseiner Praxis sondern von Frau WW in deren Praxis ausgeführt waren, mit seinem Stempel versehen und sich hat honorieren lassen.

Die Entscheidung entspricht dem. Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Schmict Siemer