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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 5 StR 608/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F 2245 045 7

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

äen Buchbinder Oskar p (EEE

z. Zt. in der Untersuchungshaftanstalt in HOEEEEED, geboren am EEEEBB1899 in CHE,

wegen Betruges nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neunann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover von 5.April 1952 wird

' auf seine Kosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der 25 mal vorksst:’afte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 5 Fällen zu

"einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Zuchthaus "und zu weiteren fünf Gelästrafen verurteilt, die Sicherungs- ‚verwahrung ist angeordns+, die bürgerlichen Ehrenrechte sind :dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.

Er hat Frachtsendungen, die Steine und andere wertlose Gegenstände enthielten, an verschiedenen Bahnhöfen zur Beförderung an fünf nicht existierende Empänger aufgegeben und jeweils einen Barvorschuß von je 20.- DM nach § 71 der lisenbahnverkehrsorädnung von der Bundesbahn erbeten, der ihm in einem

"Fall gezahlt, in den anderen vier Fällen abgelehnt wurde. , Da die Frachtstücke den Adressaten nicht ausgehändigt werden

konnten, ist die Bundesbahn um die Frachtkosten von je 1,30 bis 1,80 DM geschädigt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,

' hat aber keinen Erfolg.

a) Die Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Irrig ist die Ansicht der Revision, in den vier Fällen, in denen der Angeklagte einen Barvorschuß nicht bekommen hat, lägen nur vorbereitende Handlungen vor. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte bei den Abfertigungs-

: beamten der Bundesbahn den Irrtum erregt, die Sendungen seien ' an den angegebenen Empfänger zustellbar und dieser sei auch

bereit und in der Lage, die Frachtkosten und die Barvorschüsse zu bezahlen. Hierdurch ist das Tatbestandsmerkmal der Irrtumserregung durch Täuschung erfüllt worden. D:ır Vermögensscha-

; den liegt in der Beförderung des Frachtgutes ohne Vergütung,

die der Angeklagte nach den Vorschriften der Eisenbahn-Betriebs-Ordnung hätte bezahlen müssen. Der Angeklagte hatte insoweit auch notwendiza die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen:

b) Die Revision meint, Cie Fälle No 4 und 5 sowie No 6

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und 7 des Urteils stellten nicht vier selbständige Handlungen dar, sondern nur zwei Handlungen. Denn die Sendungen seien jeweils gleichzeitig auf der Bundesbahn aufgegeben worden. Der Tatbestand des Urteils bietet indessen hierfür keine Grundlage, der Angeklagte, durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten, war darauf hingewiesen worder, daß er statt wegen einer fortgesetzten Handlung auch wegen sieben Einzel- . handlungen verurteilt werden könne. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe "jeweils aus neuem Tatentschluß gehandelt", gibt daher die durch die Haurtverhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts ausreichend wieder. j

c) Die Behauptung der Revision des Verteidigers, der Angeklagte habe unwiderlegt angenommen, die Auslagen der Bundesbahn für die Frachtkosten seien durch seine angeblich wertvolle Sendung nach Frankfurt gedeckt, steht mit der ausdrücklichen Feststellung (S.12 U.A.) in Widerspruch und ist daher unbeachtlich. Bei der festgestellten Sachlage bedurfte es keiner weiteren Erörterung, daß der Angeklagte sich der Unrechtmäßigkeit seines Tuns bewußt war. Auch dic Behauptung in seiner Revisionsbegründung, er hätte den Vorschuß ohne Rücksicht auf den Inhalt der Sendung allein wegen seiner persönlichen Bekanntschaft mit den Bahnbeanten erhalten, richtet sich unzulässig gegen die Feststellungen des lanägericht und steht in Widerspruch zu § 71 Abs 7 der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8.Septenber 1938,

@) Die Rüge, die Anordnung der Sicherungsverwahrung sei nach den Umständen eine 'zu schwere Strafe", geht fehl. Das "Lendgericht. hat die Rechtsprechung zu § 20a°St@B berücksichtigt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß der 25 mal - darunter wiederholt wegen Betruges im Nückfall und wegen Diebstahls im Rückfall - vorbestrafte Angeklagte ein unverbesserlicher und gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sowie daß die öffentliche Sicherheit die angeoränete liaßnahme erfordert.

Er ist bereits im Alter vor noch nicht 16 Jahren wegen fünffachen Diebstahls verurteilt .ınd hat einen erheblichen Teil seines Lebens in Strafanstalten verbracht. Aus einer früher bereits gegen ihn erkannten Sicherungsverwahrung ist er nach . eingehender Belehrung auf e’n Jzhr bedingt entlassen worden.

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Diese Verglnstigung mußte indessen vor Ablauf des Jahres zu» rückgenommen werden, da der Angeklagte wegen erneuter kreditbetrügereien in Untersuchungshaft genommen wurde. - Obwohl

er erst am 10.April 1951 aus der Sicherungsverwahrung erneut bedingt entlassen worden war, beging er die dem Urteil zugrunaeliegenden Straftaten bereits Anfang November 1951.

Zwar war er vom 13.April bis 27.Juli 1951 bei dem Buchbinder SEE in Celle in Stellung; bei deren Aufgabe aber nahm er Buchbindermaterial des EEE mit (Akt 10.75.1386/51 StA Celle). Gelegentlich der vom Angeklagten Anfang November bewirkten Versendung von Sachen nach Frankfurt erfuhr er, daß die Bundesbahn dem Absender von Frachtgut einen 3Barvorschuß gewähren kann, wenn letzterer durch den Wert des Frachtgutes sicher gedeckt ist, Sogleich benutzte der Angeklagte diese erlangte Kenntnis zu den hier erörterten Straftaten.

Gegen die angeordnete Sicherungsverwahrung bestehen sonach keine durchgreifenden Bedenken.

Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr, Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka Schmidt Siemer

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