Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 5 StR 605/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

An en nn

5 StR 605/52 2249 044

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Haustochter Gisela H EEE zus KEN EEE, Haus Nr.@, geboren am EEE 1950 in

KEN,

2.) die Ehefrau Adele H EEE zer. EEE aus KO Nr, geboren am EEE 1899 in

IE, Krs. TO wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Angeklagten Adele Hop wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 21.April 1952 im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

II. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

III. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu reuer Verhandlung und Entscheidung an

-2_

- 2.

das Schwurgerioht zurückverwiesen, das auch ‘über die Kosten der Revision der Angeklagten Adele

AED zu entscheiden hat.

IV. Die Angeklagte Gisela Hip trägt die Kosten ihrer Revision.

- Von Rechts wegen -

RITURTTTTT

Gründe§

Das Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnisstrafen von je 9 Monaten verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

I. Revision der Angeklagten Gisela Tom:

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat diese Angeklagte in der Nacht vom 12. zum 15.4.1950 ein Kind geboren, das gleich nach der Geburt gestorben ist. Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß die Angeklagte Gisela EOEEEEEEDGas Kind vorsätzlich getötet hat, kommt aber zu dem Ergebnis, daß der Tod des Kindes auf eine Babrlässigkeit- der Angeklagten zurückzuführen ist. Im Ergebnis bestehen gegen alese Annahmen des Schwurgerichts keine rechtlichen Bedenken.

1. )- Das ‘Schwurgericht stellt’fest, Gisela 7 habe

unmittelbar naeh der Geburt über das schreiende Kind ‚das Deck-

bett gezogen, und kommt zu dem Ergebnis, ‘der Töd des Kindes sei auf Ersticken unter "dem Deckbett zurückzuführen. Die Re-

visiori bemängelt zunächst, daß der Kausalzusammenihang recht- .

lich nicht einwandfrei festgestellt sei. Das 'Schwurgericht

führt aus: Daß das Kind auf andere Weise, etwa durch Verbiü-

ten aus der abgerissenen Nabelschnur, ‘zu Tode gekommen sei,

sehe es als eine rein theoretische Möglichkeit an, für die im _

tatsächlichen Ablauf der Freignisse kein Anhaltspunkt zu finden sei. Der Sachverständige Dr.med.Scheidemann, der theore-

tisch die Möglichkeit eines Verblutens aus der Nabelschnur be-

jahe, müsse andererseits zugeben, daß die Gefahr gerade für das Kind sehr gering sei, da sich die Gefäße nach dem Abtrennen der Nabelschnur alsbald schließen, und daß ihm weder selbst ein solcher Fall begegnet sei, noch daß er je in den 4 Jahrzehnten seiner Berufstätigkeit von einem solchen Fall aus der ärztlichen Praxis gehört habe. "

Die Revision meint, durch diese Ausführungen sei der

Kausalzusammenhang nicht hinreichend festgestellt, das Schwur-

gericht bürde mit ihnen vielmehr der Angeklagten den Beweis

„4 -

D =,

nn

Fee

De

TE

une we

er

B A em ame ann anne Tan

FT

Bar up, A nn San one

FEW

nn mm nn

alte FETER 7% %SNGRRBEBENDLDER 1-2 3 — SURCUR.NZ Se | 77\NeREE

En ut

DE

Taten

dafür auf, daß der Tod durch Verbluten aus der Nabelschnur eingetreten sei.

Dieser Angriff der Revision geht fehl, Der Schluß, den das Schwurgericht auf den festgestellten Sachverhalt gezogen hat, ist rechtlich möglich, seine Ausführungen ergeben auch, daß es keinen Zweifel an dem Ablauf des festgestellten Kausalverlaufes gehabt hat. Im übrigen würde aber auch bei einem Verbluten aus der Nabelschnur die Schuld der Angeklagten Gisela H@EEEEEED die gleiche sein, wie wenn das Kind infolge des Bedeckens mit dem Oberbett erstickt wäre, was sich aus den nachfolgenden Erörterungen zur Schuldfrage ergibt.

2.) Hinsichtlich der Schuldfrage enthält das Urteil zwar scheinbar gewisse Widersprüche. Das Schwurgericht führt aus, die Angeklagte Gisela HP habe insofern fahrlässig gehandelt, weil sie gewußt habe, daß sie als Erstgebärende der Entbindung ohne fremde Hilfe nicht gewachsen sei. Es hätten viele Möglichkeiten bestanden, daß das Kind bei der Geburt zu Tode kommen könne, Jede verständige junge Frau hätte in ihrer Lage Vorsorge für die Geburt getroffen, spätestens beim Einsetzen der Geburtswehen die Hilfe der Mutter herbeigerufen. Die Angeklagte hätte die Gefahren, die dem Kind bei der Geburt drohen könnten, auch voraussehen können. Nach erfolgter Geburt hätte sie sich sagen müssen, daß es für das Kind höchste Gefahr bedeute, das Deckbett hochzuziehen, weil sie nach den Strapazen der Nacht möglicherweise nicht in der Lage sein könne, es aus seiner gefahrvollen Lage zu befreien; zu solcher Überlegung sei sie in diesem Augenblick noch instande gewesen,

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen den Eindruck erwecken, der Angeklagten solle auch zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht schon vor Beginn der Wehen dafür gesorgt habe, im geeigneten Augenblick Hilfe zu haben. Das steht in gewissem Widerspruch mit den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Urteils, die Angeklagte habe nicht damit gerechnet, daß die Geburt unbemerkt vonstatten gehen würde. Indessen kommt es hierauf nicht an. Denn jedenfalls führt das Urteil ohne Rechtsirrtum und ohne Widerspruch

-5-

.s

-5. Ay/

aus, 'daß die Angeklagte zu Beginn der Wehen die Hilfe ihrer Mutter hätte herbeirufen müssen. In diesem Augenblick mußte nämlich die’ Angeklagte ohne weiteres erkennen, daß, wenn sie von sich aus keinen Laut, von sich gebe, auch keine Hilfe von selbst kommen würde. Daß sich die Angeklagte dessen bewußt war, ergibt sich auch aus den Feststellungen des Urteils, sie habe nach der Geburt das Deckbett ber das Kind gezogen, um dessen Schreien zu ersticken. Dies sollte ja, wie das Urteil ergibt, gerade deshalb geschehen, damit niemand von dem Geburtsvorgang etwas hörte.

Dem Schwurgericht ist aber darin beizutreten, daß es eine Fahrlässigkeit bedeutet, wenn die Angeklagte es bewirkte oder geschehen ließ, daß die Geburt ohne fremde Hilfe vor sich eing, weil sie mit der Möglichkeit rechnen mußte, das Kind könne dadurch zu Tode kommen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob auch der Ausführung des Schwurgerichts beizutreten ist, daß die Angeklagte auch noch unmittelbar nach der Geburt, ale sie das Deckbett hochzog, in der Lage war, die Überlegung anzustellen, das Kind könne hierdurch zu Tode kommen. Zu Beginn der Wehen, also in dem Augenblick, als spätestens ihr rechtswidriges Unterlassen einsetzte, war die Angeklagte hierzu in jedem Falle in der Lage.

Wie bereite erwähnt, würde durch diese Fahrlässigkeit der Tod des Kindes nicht nur dann herbeigeführt sein, wenn das Kind, wie das Schwurgericht feststellt, infolge des Hochziehens des Deckbetts erstickt, sondern auch dann, wenn es gu8 der Nabelschnur verblutet wäre. Die Wehen haben um 11 Uhr. abends eingesetzt, die Geburt ist um 6 Uhr früh erfolgt. Hätte die Angeklagte rechtzeitig ihre Mutter gerufen, so hätte durch sachgemäße Hilfe auch ein Verbluten aus der Nabelschnur mit höchster Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

Die Angeklagte Gisela HB ist demnach mit Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.

II. Revision der Angeklagten Adele HOHER:

1.) Auch diese Revision ist in der Schuldfrage unbegründet. Das Schwurgericht stellt fest, die Angeklagte Adele

-6

-6 -

HOME habe Ende Januar 1950 äurch den Arzt Dr. ME nit Sicherheit erfahren, daß ihre Tochter schwanger sei. Sie habe ferner gewußt, daß seit Juli 1949 bei der Angeklagten Gisela HE» die Regel fortgeblieben sei. Trotzdem habe sie nicht mit ihrer Tochter gesprochen, sie nicht ihres Beistandes vergewissert und ihr dadurch nicht die Gewißheit geschenkt, daß. sie in ihrer schweren Stunde und mit ihrem Kind nach der Geburt an ihren Eltern einen Rückhalt finden werde. Das Schwur- . gericht folgert hieraus rechtsirrtumsfrei, die Angeklagte Adele HE Hätte sich den Zeitpunkt der Niederkunft ungefähr berechnen, sie hätte überschauen können, daß ihre Tochter in eine Situation hineinging, die mit besonnenem einsichtigen Handeln zu bestehen, ihre Kräfte schnell einmal übersteigen könnte. Es sei für sie vorhersehbar gewesen, aaß darin das Neugeborene in seiner Hilflosigkeit den Tod finden könne, in dieser oder jener Gestalt, und dies alles als Folge ües fehlenden Beistandes, den sie ihrer Tochter geschuldet habe.

Ohne Rechtsirrtum führt das Schwurgericht aus, die Angeklagte Adele OD habe als Mutter ihrer minderjährigen Tochter und als Großmutter des zu erwartenden Kindes die besondere Rechtspflicht gehabt, ‚ihrer Tochter die Gewißhelt zu schenken, daß sie nicht verlassen werden würde, und sie habe fahrlässig diese Rechtspflicht verletzt und dadurch den Tod des Kindes mit herbeigeführt.

‚Die Angeklagte Adele HE hätte sich bei gehöriger Gewissensanspannung der Pflichtwidrigkeit ihrer Handlungsweise auch bewußt sein können. Das Urteil führt aus, der Angeklagten falle es schwer, mit einem ungewohnten Eindruck oder Erlebnis fertig zu werden; die Tatsache der Schwangerschaft ihrer Tochter habe sie aus dem gewohnten Geleise geworfen ‚und es habe ihrer Natur entsprochen, dieses Ereignis nur schwerverarbeiten zu können. Hieraus folgt nicht, daß die Angeklagte nach ihrer Natur auch bei gehöriger Anspannung nicht in der Lage gewesen wäre, sich das Pflichtwidrige ihrer Handlungsweise klar zu machen, das an sich für jede Mutter auf der Hand liegt, vielmehr ergibt sich lediglich, daß dies für die Ange-

-T- AT

i klagte schwerer war als für viele andere.

Demgemäß ist die Angeklagte Adele Hp zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden,

2.) Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch bezüglich der Angeklagten Adele TEE nicht bestehen bleiben. In den Strafzumessungsgründen heißt es, die Angeklagte Adele HOEEEEEED sei nicht oder nur gering den Konflikten ausgesetzt gewesen, mit denen ihre Tochter in dem Gedanken an die Dorfmitbewohner zu ringen hatte. Dieser Satz widerspricht der Lebenserfahrung. Wenn in einem Dorf die Bewohner die uneheliche Geburt eines Kindes als Schande empfinden und dies die Kindesmutter entgelten lassen, dann lassen sie es nach der Lebenserfahrung auch die Eltern der unehelichen Mutter ebenso entgelten. Im übrigen h.tte das Schwurgericht erwägen müssen, ob nicht auch die Konfliktslage der Tochter für die Mutter bis zu einem gewissen Grade en;schuldigend wirken kann. Das Strafgesetzbuch billigt den Angehörigen eines Bedrohten häufig die gleichen Entschuldigungszründe zu, wie dem Bedrohten selbst. Schließlich erwecken die Strafzumessungsgründe den Eindruck, als sei das Schwurgericht bei der Strafzumessung für Adele HOEEEEEEB zunächst von der für Gisela HE festgesetzten Strafe ausgegangen und habe erwogen, welche Milderungs- oder Erschwerungsgründe für Adele HB gegenüber ihrer Tochter Gisela bes“shen:. Wenn das Gericht so vorging, dann hätte es auch berücksichtigen müssen, daß es für Gisele Hu» erschwerend in Betracht gezcgen hat, diese sei durch ein erhebliches Maß eigener Schuld, nämlich durch die Aufnahme geschlechtlicher Beziehungen zu dem kaum dem Knabenalter entwachsenen Günther SEE, :n ihre schwierige Lage gekommen. Diese Erschwerungsgründe würden aber bei Adele Heime fortfallen, da nichts festgestellt ist, daß etwa Adele Hip von diesen Beziehungen ihrer Tochter gewußt und sie geduldet habe.

Die Entscheidung er.tspricht dem Antrag des Oberbundes-

anwalts.

Lr. Noumann Dr. Waschow Dr. Koffka

Srhridt Siener

PER ne u N Tin

een

Een er

-

ee TE