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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 5 StR 186/52

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vermessungstechniker Nis Christian H EnEED

aus HD, TuBstr. AD, zetoren ar u 1914 in EG, Kreio Vu.

wegen Amtsunterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.September 1952, an der teilgenommen haben:

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. Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 23.November 1951 wird auf seine Kosten verworfen. j

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter, teils einfacher, teils schwerer Autsunterschlagung zu einer Gefängnissträfe von 6 Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes.

Das Rechtsmittel bleibt ohne ürfolg.

.1.) Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind überwiegend offensichtlich unbegründet und bedürfen.daher insoeweit einer besonderen Zrörterung nicht. Insbesondere gehen die Angriffe gegen die Beamteneigenschaft des Angeklagten und gegen die Annahme der Unterschlagung in den Teilakten 1) (26,50 DM) und 4) (Reifen) fenl.

2.) Aber auch hinsichtlich der Unterschlagung von 75.- DM (Wei) erweisen sich die Bedenken der Revision im Ergebnis als unzutreffenä.

a) Das Landgericht trifft hinsichtlich dieses Falles unter anderem folgende Teststellungen:

aa) Der Angeklagte hatte am 14.3.1951 für einen Kranken-

transport (We@EEW den Betrag von 75.- DM in bar vereinnahmt.

Die Einzahlung war nicht durch die beförderte, sondern durch eine dritte Person vorgenoumen worden. Trotzdem der Angeklagte wegen der Unterschlagung von 26,50 DM bereits im Oktober 1950 verwarnt, aber nicht entlassen worden war, quittierte er über diesen Betrag von 75.- DM vorschriftswidrig auf der ihm vorgelegten Originalrechnung und unterließ es somit, Quittungen in doppelter Ausfertigung herzustellen. Auch vermerkte er die Zahlung nicht auf der ihm verbliebenen Rechnungsäurohschrift. Weder die Eintragung in das Kassenbuch noch die Benachrichtirung der KXreiskommunalkasse erfolgten durch ihn. Schließlich lcgt= er das Geld auch nicht in die Bürokasse, sondern behieit es für sich. Der Angeklagte hatte somit keinerlei Beleg für die Einzahlung geschaffen.

Den Besitz dieser “nme verschwieg er - trotz ausdrücklicher Frag« - den Oberinsverter Egg gelegentlich der

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Hl Kassenprüfungen vom 30.3.1951 und vom 25.5.1951. „rst als Bl Kreiskommunalkasse die Beitreibukg der 75.- DM bei der Berg i | derten am 8.6.1951 einleitete, verbuchte der Angeklagte naay Al träglich am 12.6.1951 die Einnahme von 14.5.1951 und führte il an den Betrag am gleichen Tage ab.

ı ‚bb) Die Strafkammer sieht in den nachfolgenden Behauptun, gen des Angeklagten "keine Entlastung": |

Er habe das Geld zunächst nicht in die Kasse, sondern be seite gelegt und sich späterhin nicht mehr erinnern können, für wen das Geld eingezahlt worden sei. Demzufolge sei eine Verbuchung nicht vorgenommen worden. Den Betrag habe er yor.

. Übergehenä in die Kasse gelegt, ihn dann später aber wieder entnommen, weil ein Kassenüberschuß vorhanden gewesen sei, um ihn nunmehr in einem verschlossenen Umschlag in seinen Schreibtisch aufzubewahren, Bei den Kassenprüfungen habe er ! üden Betrag aus Angst vor einer Entlassung bewußt verschwi Erst Ende Mai 1951 habe er anläßlich der Aufstellung einer Jahresstatistik festgestellt, daß der Betrag von Fräulein We stanmen müsse. Daraufhin sei am 12.6.1951 die Verbuchung und Abführung des Ge.äss durch ihn erfolgt. Von der

wi... Zwangsbeitreibung habe er nichts gewußt.

"u co) Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Landgericht ; unter anderem aus, es sei dem Angeklagten zwar nicht zu wide legen, daß er den Betrag in einem Umschlag in seinem Schreilbtisch beiseite gelegt und ihn noch nicht für sich verbraucht -'habe. Der Angeklagte habe sich diesen Betrag aber jedenfalls spätestens dadurch, daß er bei den Kassenprüfungen an 30.3. und 25.5.1951 den Besitz irgendwelchen Geldes außer der Kass ausdrücklich abgeleugnet und diesen beiseite gelegten Betrag

: wissentlich verschwiegen habe, rechtswidrig zugeeignet.

.b) Die bisher wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils könnten den Anschein erwecken, als sei das Tatbestandsmerkmal der "”Zueignung" verkannt worden, Da die Strafkaumer bemerkenswerterweise nicht bereits durch das voraufgegangene Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Unterschlagung als erfüllt aneieht, erscheinen zunächst»

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bei der wiedergegebenen Tinlaseung des Angeklagten (er habe aus st abgestritten), die Darlegungen der Strafkamscr hinsichtlich der inneren Tatseite des § 350 StGB etwas knapp.

Diese Bedenken halten jedoch einer genaueren Nachprüfung nicht stand. Zwar hatte der Angeklagte den beiseite gelegten Betrag noch nicht für sich verbraucht, andererseits aber - wie der Urteilszusamuenkang mit Sicherheit ausweist - auch nicht die Absicht, das Geld der Kasse und damit der Eigentümerin jemals wieder zuzuführen. Denn die Strafkammer stellt an anderer Stelle des angefochtenen Urteils fest, daß der Angeklagte die ihm bekannte Möglichkeit und Verpflichtung hatte, Gelder, welche er nicht unterbringen konnte, "als von Unbekannt zu verbuchen". Hiervon machte er keinen Gebrauch, sondern entnahm das zwischenzeitlich der Kasse zugeführte Geld dieser wieder. Wird weiter hinzugenommen, daß zwischen den beiden Kassenprüfungen, gelegentlich deren er den Besitz irgendwelchen Geldes außer der Kasse ausdrücklich ableugnete, ein Zeitraum von nahezu zwei Monaten lag, und daß überdies ausdrück- . lich festgestellt ist, der Angeklagte habe das Geld am 12.6.51 nach Kenntnisnahme von der ?wanssbeitreibung nur aus Angst vor Entdeckung verbucht und an die Kusse abgeliefert, so kommt den oben erwähnten Bedenken keine Bedeutung mehr bei. Es muß dann vielmehr davon musgegangen werden, daß die Strafkamner das Ableugnen nicht als alleinigen Tatakt anführen wollte, sondern durch die gewählte Urteilsfassung den Zeitraum zwischen den beiden Handlungen des Abstreitens als zusätzliches Indiz für die Zueignungshandlung heraeuszustellen beabsichtigte.

Hiergegen ist auch bei Würdigung des unwiderlegt gebliebenen Teiles der Einlassung des Angeklagten nichts einzuwenden. Die Zueignung des Geläes erfolgte mithin zwischen dem 30.3.und dem 25.5.1951.

Da auch sonst Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, nicht zu orkcncn sind, war die Revision zu verwerfen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Dr. Weschow Dr. Koffka

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