Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 05.09.1952 – 4 StR 387/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

„» a

2296 072

. . . % . vn us 1 E VE

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Haustochter Maria S EB aus (iu geboren am EEEEEEEED 1907 in Ci:

’ ’

wegen Meineides

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen

haben;

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalı EB els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunäsbesxter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ’

Erw

“ oder . 9 DRK, D . en, SR EN x , ENT tue! as wi 3 ANZ ENEATE HERR . DEN ER IR .. - - ES I Ze Zr

ANA Rn m

v un FR L? ja

ia

8 P7

% a2

* 1 k)

N

“ s . K3 Ey, DEE ROET wa: R BE > b m... TEN nen n

we! Fa

Auf die Revision der Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Dortmend vom

5. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

. . neh An or»

„ ya %ü

N

ai

K NRIERT DE SA

DR N

Von Rechts wegen

a

- Fe

Us ; - |

See

$

&

u

-?2- e* 1?

u .s yo

Gründe: 8 AR

Die Sachbeschwerde der wegen Meineids zu achtmonatiger Gefängnisstrafe sowie zu den gesetzlichen Nebenfolgen verurteilten Angeklagten ist begründet.

Die 70jährige Witwe Km verlangte von dem Vater der Angeklagten als Entschädigung für die Rückgabe eines ihr vermieteten Zimmers den Betrag von 20 DM, den nach Abtretung ein Dritter einklagte. In dem Rechtsstreit hat die Angeklagte als Zeugin eidlich bekundet, dass sie die 20 DM nicht zugesagt habe. Diese Aussage erachtet die ° | Strafkammer auf Grund folgender Feststellungen für wissent- >. ‘

lich falsch:

Als die Angeklagte der Witwe KB eine für das Wohnungs- 6; amt bestimmte Räumungsbestätigung zur Unterschrift vorlegte, erklärte diese, sie unterschreibe nur unter der Bedingung, dass sie die schon vorher geforderten 20 DM Abfindung für ihre Unkosten bekomme- "jas die Angeklagte hierauf geantwortet hat, hat sich nicht mehr feststellen lassen; Frau KB weiss nur, dass die Antwort mit dem Worte "Ja" begann, hat in dem "Ja" und den zusätzlichen Worten, an die sie sich indessen nicht mehr erinnert, die Zusage der Zahlung erblickt und die Unterschrift geleistet. j

Der von der Strafkammer aus diesen Feststellungen gezogene Schluss, die Angeklagte habe der Witwe Ken die 20 DI zugesagt, schenkt der naheliegenden Wöglichkeit eines Hissverständnisses nicht die gebotene Beach-

tung.

Die Strafkammer geht, wie die Urtzilsausführungen ergeben, als selbstverständlich davon aus, dass die von

[Pr INT Gg - mm a A “ . s v um” ge ._o..

not „0 Km

an

—.. =

der Angeklagten als Dinleitung ihrer Äusserung gebrauchte # Partikel "Ja" nur als Ausdruck der Zustimmung gewertet werden könne. Diese Auffassung übersieht, dass das Wort "Ja" auch in anderem Sinne, insbesondere als Ausruf sehr unbestimmter Bedeutung verwendet wird. und SOgar dem Zweifel Ausdruck geben kann. Welcher Sinn den Worte hier objektiv zukam, könnte somit nur dem Zusammenhang entnommen werden, in dem es von der Angeklagten verwendet wurde. Die Worte, die die Angeklagte der Partikel "ja hinzugefügt hat, haben sich indessen nicht feststellen lassen, weil die Witwe KW sich ihrer nicht mehr erinnert. Da somit der Wortlaut dessen, was die Angeklagte insgesamt geantwortet hat, nicht‘ ermittelt worden‘ ist, fehlt bisher jede zuverlässige Grundlage für die Annahme, dass die Angeklagte durch ihre Antwort die Zahlung

von 20 DM zugesagt habe.

Diese ihre Überzeugung schöpft die Strafkammer allein aus dem Umstanüe, dass die Witwe KB das wörtchen "Jar "und die hinzugesetzten Worte im Sinne einer Zusage der Zahlung verstanden habe. Zin solcher Schluss wäre aber nur dann zu rechtfertigen, wenn feststände, dass Freu KO die Äusscrung der Angeklagten ihrem Sinne nach richtig aufgefasst hätte. Die nach der Sachlage, insbesondere angesichts des Interessengegensatzes und der durch ihn beäingten Unterschiedlichkeit des Standpunkts und der Auffassung, auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschliessende Möglichkeit, dass die Witwe KW, auch wenn sie trotz ihres hohen Alters nichts überhörte oder falsch hörte, den Worten der Angeklagten einen anderen als den ihnen in Wirklich-

eg

Er 2 .

....

-4-

keit objektiv zukommenden Sinn beigelegt hat, ist indessen ausweislich der Urteilsgründe von der Strafkammer nicht in Erwägung gezogen worden.

Vor allem aber ergeben auch die zum inneren Tatbestande getroffenen Feststellungen nicht die Gewissheit, dass die Angeklagte das, was sie der Vitve KW erwiderte, selbst als eine Zusage der Zahlung aufgefasst hätte. Angesichts der besonderen Sachlage ermöglicht die allgemeine Wendung, die Angeklagte sei sich der Unwahrheit des mit dem Schwur Erhärteten bewusst gewesen, dem Revisionsgeriht nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer dabei von einer erschöpfenden und somit sachlichrechtlich einwandfreien Würdigung des festgestellten Sachverhalts ausgegangen ist. Denn da bisher nicht hinreichend feststeht, was die Angeklagte überhaupt gesagt hat, lässt sich vor der Hand nicht absehen, welchen Sinn sie ihrerseits damit verbinden konnte. Es liegt insbesondere der Gebrauch einer nmissverständlichen Redensart nahe, die nach Vorstellung der Angeklagten weder eine Zusage noch eine Ablehnung bedeuten, sondern einer klaren Stellungnahme ausweichen und die Witwe TB Lediglich beschwichtigen sollte. Namentlich wird bei der Beurteilung der von der Strafkammer nöglicherweise nicht erwogene Umstand berücksichtigt werden müssen, dass die Ange-

klagte weder befugt war noch sich für befugt halten konnte,

ihren Vater zur Zahlung zu verpflichten, und dass eine Verpflichtung ihrer selbst nicht einmal von Frau Ki in Erwägung gezogen worden ist. Denn wie die Angeklagte; gerade wenn sie hätte täuschen wollen, dazu gekommen sein könnte, selbst die 20 DM zusagen ZU wollen, findet in den Urteilsgründen keine Erklärung.

.% y. ..

RR Dry

’ s vos ..* s ya. r N s “ .n.8 es pres

. 3 FIR RUN „en -..

2 . x ; sen we RR

.o —rnumn were Dr 20) iR -

.

s . . s

v FEN

ra PIRTEID

y RR E ..

Nr

. . $

. Y Ka 2 RS .. « 54 x

Swami, 7

u h.

de

“3

x Na

N,

» s x se s PN s “ s s, RT Re Kr. ZI (OH N Ay, pr ' 2,8 , RL v2 ASK og IS N s fe .Z£-e .. -

..- Fa > . a DR 2 Se, No.

IRRE

ı

nyer KUREN » r? we Rt &

FRR . Ran 7ER

. v

s En ’ $, } I x ° 4 P7 see s en) 2, N PS RAR NN ER

_— rn rn ; 5_ Nach alledem war die Sache zur erneuten tatrichter- . " lichen Erörtertung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 2 Dr. Geier Hörchner Engels R: Glanzmann Dr. Augustin AR n 4 ‘ T,

.,\ . .

Fa Bu

. N 10 wen. ua so um? . . « s . oo. . “ w 2 . ' “

un nr . . . > ER ‘

. 1; - R ” . 1 . .! 2