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BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 4 StR 81/52

4. Strafsenat

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StR 81/52_ u Ly 2296 071

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Robproduktenhändler Karl B CHE aus U, geboren an EEE 1900 in Drum,

wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten runs.

wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Handels mit unedlen Metallen untersagt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, en das Landgericht zurückver-

wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte betreibt seit Dezember 1950 einen Handel mit unedlen Ketallen. Er kaufte im Iiärz 1951 an 4 Tagen insgesamt 30,5 kg Kupferdraht von dem früheren Mitangeklagten GW, den dieser von Fernsprechleitungen abgeschnitten hatte. Dabei rechnete er jeweils mit der Böglichkeit eines strafbaren Erwerbs des Kupfers, tEtigte aber auch für diesen Fall den Ankauf. Von dem ihm bis dahin unbekannten Verkäufer liess er sich weder den Personalausweis vorlegen, noch trug er diese Einkäufe sofort nach Abschluss des Vertrages in seine Bücher ein, sondern erst am Abend, manchmal erst am nächsten Tage oder an den

darauffolgenden Tagen. “

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6 Abs 1 Satz 2, 16 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen lfetallen - Unedi.G - und wegen eines weiteren fTortgesetzten Vergehens gegen §§ 6 Abs 1 Satz 1, 16 dieses Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von neun Lonaten und zu einer Geldstrafe von 500 DI verurteilt; es hat ihm ferner die Ausübung des gewerblichen Handels mit unedlen Tietallen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten kann nur teilweise Erfolg haben. Soweit sie Verfahrensverstösse rügt, kann sie nicht durchdringen, weil diese Rügen erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, also verspätet, ausgeführt worden sind. j "

Ob die Feststellungen der wirklichen Sachlage gerecht werden, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Neues tatsächliches Vorbringen der Revision, das den Urteilsfeststellungen entgegensteht, ist unbeachtlich. Die

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sonalausweises - lassen sich rechtliche Bedenken nicht er-

Urteilsausführungen enthalten auch keine Widersprüche. Die # Revision übersieht, dass die Feststellung des Sachverhal- "u tes nicht auf dem Gestündnis, sondern der Einlassung des £ Angeklagten sowie den Zeugenerussagen beruht. Das Landgericht war auch nicht gehirdert, den Angaben eines Mitan-

geklagten Glauben zu schenken.

Die Annatne eines fortgesetzten Vergehens der nähere wird von den Feststellungen getragen; das Landgericht hatte“ daher keinen Anlass, den Sackverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 18 UnediG zu prüfen. Soweit es in dem hi Verhalten des Angeklagten ein mit Hehlerei tateinheitlieh ” zusammentreffendes fortgecetztes Vergehen gegen 88 6, 16 des genannten Gesetzes gesehen hat - Yichtvorlage des Per- ”

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heben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht” ein weiteres fortgesetztes Vergehen gegen 88 6, 16 UneaNg " angenommen hat, weil der Angeklagte einem vorgefassten ' Vorsatz entsprechend die Einkäufe nicht sofort, sondern erst einige Zeit nach Abschluss der Verträge in seine . Bücher eingetragen hat. Diese Taten sind als ein selbstän- "

diges fortgesetztes Vergehen anzusehen, weil sie auf einen neuen Entschluss zurückzuführen sind.

Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsirrtum.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Untersagung des Handels mit unedlen Metallen. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte bei Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner mangeinden Zuverlässigkeit auch im Zeitpunkt seiner Entlassung

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aus der Straftat eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hieraus lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es auch erwogen hat, dass der Angeklagte, der bisher noch nicht bestraft ist, möglicherweise durch den Vollzug dieser ersten Strafe von der Begehung weiterer Hehlereien abgehalten wird. Es hätte auch mit Rücksicht auf die Peststellung, dass der Angeklagte insgesamt nur

30 kg Kupfer angekauft hat, näher begründet werden müssen, warum das Berufsverbot auf die Höchstdauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde. Das Landgericht hat schliesslich nicht erörtert, ob mildere Nassnahmen, etwa die Verhängung der Polizeiaufsicht, genügen würden, die der Allgemeinheit drohende Gefahr zu bannen. Es wird daher die Frage des Berufsverbots nochmals zu prüfen haben. Im übrigen ist

die Revision unbegründei.

Krumme Bundesrichter Nantel ist Dr. Hörchner beurlaubt und an der Unterschrift verhindert

Glanzmann Krumme Dr. Augustin

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