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BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 1 StR 174/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR_174/52 | en ADS 2314 0°0 | >
Im Namen des Volkes \ F
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den Schreiner WE av: I, 4 dort geboren am 1927, 2.21 in Untersuchungs- i
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hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben: . Ln
Bundesrichter Krunme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr: Augustin als beisitzende Richter, .
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > 0 en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Bei: für Recht erkannt: i Bin Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil u “ des Schwurgerichts in Traunstein vom 27. No- u vember 1951 wird verworfen. ik: j " an Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. I
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, er habe die landwirtschaftliche Arbeiterin ED. die ihn als Vater ihres zu erwartenden Kindes bezeichnete, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen
getötet.
Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.
§ 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetzlichen kerkmale des Mordes gefunden hat. Sie müssen sich nicht mit dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung im einzelnen auseinandersetzen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift, ist sie unzulässig.
Die Revision rügt die Verurteilung wegen Lordes. Die Tat sei als Totschlag zu würdigen, da weder das Merkmal der Heimtücke noch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen gegeben sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hält für erwiesen, der Angeklagte habe die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers, die ihn bekannt gewesen
sei, bewusst ausgenutzt. Der plötzliche unerwartete Über-.
fall sei ein wesentlicher Bestandteil des Planes des Angeklagten gewesen, um die Tötung rasch und ohne, Gegenwehr zu verüben. Dass der erste Zugriff fehlgeschlagen sei und die Frau sich noch zu wehren versucht habe, stehe der Annahme der Heimtücke nicht entgegen. Infolge ihrer Überraschung sei ihre Gegenweir wirkungslos gewesen. Damit hat das Schwurgericht ein heimttickisches Handeln in einer
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jeden rechtlichen Zweifel ausschliessenden Weise festgestellt. Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Frau heimtückisch getötet hat, folgt, dass er als ljörder zu verurteilen war. Es bestehen aber auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe Frau LK. aus niedrigen Beweggründen getütet. Es lässt unentschieden, ob der Angeklagte, der einen wiederholten Geschlechtsverkehr mit der N. zugegeben hat, ihr Schwängerer war oder ein anderer kNann. Jedenfalls habe er gewusst, dass Frau I: ihn als Vater ihres Kindes benennen werde, dass er für den Unterhalt desselben in Anspruch genommen und die Un-
terhaltspflicht möglicherweise ihm auferlegt werden würde. Er habe also ein gerichtliches Verfahren vor sich gesehen
und angenommen, mit Sicherheit würden seine Beziehungen zu der wesentlich älteren Kagd bekannt werden, er würde ins Gerede und Gespött der Leute kommen und den Ruf des wohlanstündigen Sohnes eines’ achtbaren Handwerkers ein-
büssen. Um der möglichen Unterhaltspflicht und"der siche-
ren Blamage" zu entgehen, habe er nach Überwindung eini-
ger Bedenken beschlossen, Frau II. zu töten. Wer aus Grün-
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den, wie sie das Schwurgericht festgestellt hat, das Lere . bet einer werdenden Hutter vernichtet, handelt niedrig.
Krumme Mantel . Dr. Hörchner Glanzmann Dr. Augustin
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